Infoblog für Verdi-Betriebsgruppen in Caritas-Einrichtungen & Interessierte. In Bayern und anderswo.
Freitag, 8. Dezember 2017
Streik im 3. Weg?
Über die Feststellungen, ob das Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen tatsächlich suspendiert werden kann und wenn, ob die Voraussetzungen dafür dann derzeit gegeben sind, kann man geteilter Meinung sein und darüber streiten bekanntlich auch die Juristen.
Ärgerlich ist aber, dass auf die "guten Arbeitsbedingungen" bei der Caritas hingewiesen wird, ohne dass realisiert wird, dass sich diese möglicherweise weniger dem "Dritten Weg" (mit Parität, Dreiviertelmehrheit und Zwangsschlichtung im System) verdanken, sondern eher dem Sachverhalt, dass man Jahrzehnte lang mit dem BAT und dem TVöD ein von Gewerkschaften erkämpftes Tarifwerk hatte, an dem man sich orientieren konnte. Ein Beweis dafür, dass ohne gewerkschaftliche Vorkämpfer und Vorbilder tarifliche Fortschritte im 3. Weg erreicht werden können, steht aus und ist wohl auch nicht zu erbringen.
Und die Auffassung, dass Entlastung in der Pflege, Finanzierungsbedingungen und bessere Personalausstattung eher in die Zuständigkeit der politischen Sphäre ("Finanzierungssysteme") fallen als in die von Gewerkschaften bzw. Tarifparteien, übersieht, dass alle (!) wesentlichen Errungenschaften von Arbeitnehmern und bei Arbeitsbedingungen, die irgendwann sich dann auch in Gesetzen und staatlichen Rechten niedergeschlagen haben, wie etwa die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, der gesetzliche Urlaub usw. sich dem verdanken, dass streikende Arbeitnehmer diese Entwicklungen zunächst in Tarifverträgen durchgesetzt haben, bevor sie dann Gegenstand rechtlicher Standards wurden.
Zumindest im Saarland hat in diesem Bereich eine kleine Schar Beschäftigter der Caritas hier auch schon einiges in der Öffentlichkeit, bei Caritas und Kirche bewegt!
Man sollte sie nicht, man wird sie aber auch nicht entmutigen!
2 Kommentare:
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Im Intranet der Erzdiözese München und Freising wird im ver.di Forum auf eine Pressemitteilung des LAG Schleswig Holstein vom August des Jahres verwiesen, mit der eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel zum Thema "bessere Personalausstattung" kommuniziert wird:
AntwortenLöschen(Zitat)
Arbeitgeber müssen Pflegekräfte vor Überlastung schützen – z.B. durch Mindestbesetzung
Die Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegepersonal ist eine Maßnahme, mit der einer Gesundheitsgefährdung der eigenen Beschäftigten durch Überlastung begegnet werden kann.
...
Das hat das Arbeitsgericht Kiel am 26.07.2017 entschieden (7 BV 67c/16). ....
(Ende des Zitats)
In der Begründung des Gerichts würde ausgeführt, dass im Konflikt zwischen der "unternehmerischen Freiheit" einerseits und den Grundrechten der Arbeitnehmer auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG und aus Art. 31. der EU-Grundrechte-Charta die Entscheidungsfreiheit ggf. zurück treten müsse.
Das gilt doch dann auch für Einrichtungen, die der Kirche gehören.
Das Thema ist doch schon längst höchstrichterlich geklärt: seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum "Streikreicht im Dritten Weg" steht fest, dass "gegenwärtiger in keiner kirchlichen Einrichtung" ein Streikverbot besteht.
AntwortenLöschenWer etwas anderes behauptet, lässt die kirchlichen Einrichtungen mit voller Wucht gegen eine Wand brettern.