Montag, 18. Dezember 2017

Letzte Regionalkommissions-Sitzungen in diesem Jahr.

Heute tagt die Regionalkommission Nord der AK Caritas.

Am vergangenen Donnerstag, den 14. Dezember 2017 haben die Regionalkommissionen Mitte und Ost getagt. Inzwischen sind zu beiden Sitzungen RK-Infos erschienen.


Regionalkommission Mitte:



  • übernommen wurde der BK-Beschluss zum Rettungsdienst vom 12. Oktober mit Wirkung 1. Oktober 2017
  • Eine Arbeitsgruppe aus Dienstgebern und Mitarbeitern hat ein Positionspapier zur Personalbemessung im Krankenhaus veröffentlicht


RK-Info Mitte 12/2017 als pdf - Erklärung zur Personalbemessung als pdf



Regionalkommission Ost:


Auch die Regionalkommission Ost hatte die Vergütung im Rettungsdienst auf der Tagesordnung. Auch hier wurde die die Anlage 2e der BK vom 12. Oktober "eins zu eins" zum 1.1.2018 übernommen. Die Westwerte gelten allerdings nur für die Zulagen, die eigentlichen Vergütungen folgen den entsprechenden Ost-Tabellen. 

Aufgrund eines Vorschlags des Vermittlungsausschusses hat die RK Ost "Vergütungserhöhungen bis 2021 beschlossen". Das heißt konkret, dass die Vergütungen im Bereich der Regionalkommission Ost schrittweise näher an die entsprechenden Werte im Westen herangeführt werden.


Im Tarifgebiet West der Region Ost (Bundesländer Berlin, Hamburg und Schleswig-Holstein) soll die Anpassung an die entsprechenden West-Werte bis zum 1.1.20121 erfolgen (eine Ausnahme bilden dabei die unteren Lohngruppen in der Anlage 3 - diese bleiben noch unterhalb, wenn auch nur ein halbes Prozent).

Die Angleichung bzw. Annäherung im Tarifgebiet Ost der Region Ost an die West-Tarife erfolgt ebenso, mit unterschiedlicher Geschwindigkeit schrittweise bis zum 1.1.2021 von derzeit zwischen 90,5 bis 95,5 % der Bundesmittelwerte auf dann 95,5 bis 98,5 % der Bundesmittelwerte.

Erfreulich ist, dass es zumindest bei den Auszubildenden gelingt, ab September 2021 an die Westvergütungen anzuschließen!

Hingewiesen wird darauf, dass einzelne Tabellenwerte der RK Ost im Bereich der Pflege derzeit unter dem Pflegemindestlohn liegen und insofern rechtswidrig sind. Hier greift dann der Pflegemindestlohn.


RK-Info Ost 12/2017 als pdf




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