Die Würzburger Mainpost hat am Donnerstag ausführlich über eine Diskussionsveranstaltung zum kirchlichen Arbeitsrecht berichtet, die vergangenen Montagabend stattfand:
„Kirchliches Arbeitsrecht überholt“Podiumsdiskussion in Würzburg über die Rechte der Kirche als Dienstherr
Im Blog "Aktuelle Sozialpolitik" hat sich Prof. Stefan Sell mit dem BAG-Urteil vom vergangenen Mittwoch befaßt und verschiedene Pressemeldungen gesichtet und analysiert:
Das Kreuz mit den "Sonderrechten". Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt die Kirchen in ihrem Kampf gegen KopftücherDas BAG-Urteil in allen großen Medien Aufmerksamkeit gefunden. In der Tendenz wurde das Urteil eher kritisch gewürdigt, erfreut zeigt sich dagegen die Kirche, dass ihr das Verbieten erlaubt wurde.
»Die Klinik hatte der Klägerin das Tragen alternativer Kopfbedeckungen angeboten, etwa eine Kappe oder die Haube einer Nonne. "Wir erwarten nicht, dass sie sich zum christlichen Glauben bekennen. Sie dürfen sich aber nicht offen zu einem anderen Glauben bekennen", erklärt der Anwalt der Klinik, Sascha Leese.«
Weitere Beiträge zum BAG-Urteil:
- Spiegel online: Christliche Leere
- Neue Osnabrücker Zeitung: Muslime bedauern Kopftuchurteil
- FAZ: Kirche darf Kopftücher verbieten
- Die Welt: Kein Kopftuch auf der Station
- Tagesspiegel: Kopftuch ist ein Symbol für nichts
- Zeit online: Ein Kopftuch macht nicht illoyal
- Handelsblatt: Recht auf Selbstbestimmung - Kirchliche Einrichtungen dürfen Kopftuch verbieten
- Rechtslupe: Ist das krank? - Kein Kopftuch im evangelischen Krankenhaus
- Westdeutsche Zeitung: Dem Patientenheil dient das gewiss nicht
- Leipziger Internet-Zeitung: Thomaspfarrer i.R. - Kopftuch und kübelweise Häme gegen die Kirche (ein erfreulich unbornierter Artikel zum Thema)
Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem "für alle geltenden Gesetz". Und ich sehe nicht, in welchem Gesetz das Tragen von Kopftüchern in einem Krankenhaus verboten ist.
AntwortenLöschenArbeitsverhältnisse sind im Übrigen keine inneren Angelegenheiten, und es bedarf keiner Grundgesetzänderung, um § 9 AGG und § 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz sowie die entsprechenden Regelungen im Personalvertretungsgesetz zu streichen
Sag das mal dem BAG.
AntwortenLöschenDas BAG hört doch nicht mal auf das Bundesverfassungsgericht:
LöschenZitat:
"Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören"
(Urteil des Ersten Senats vom 14. Dezember 1965 auf die mündliche Verhandlung vom 13. und 14. Juli 1965 - 1 BvR 413/60 - )
und Zitat:
"Liegt eine Verletzung von Loyalitätspflichten vor, so ist die weitere Frage, ob sie eine Kündigung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigt, nach den kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften des § 1 KSchG, § 626 BGB zu beantworten. Diese unterliegen als für alle geltendes Gesetz im Sinne der Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV umfassender arbeitsgerichtlicher Anwendungen."
(Beschluß des Zweiten Senats vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 -)