Dienstag, 21. November 2023

Trägerwechsel und Fusionen

Gestern haben wir vom Klinikum Weimar berichtet, das aus der Fusion eines diakonischen und eines kommunalen Krankenhauses hervor gegangen ist. Solche trägerübergreifenden Fusionen finden immer wieder statt. Es ist ein zunehmendes "Träger wechsel Dich-Spielchen" zu beobachten - egal ob Altenheim oder Klinik, Kindertagesstätte oder Schule; und dieser Trägerwechsel soll sonst drohende Schließungen verhindern.
Unter der Übreschrift "Kommunal -> diakonisch -> ökonomisch" oder auch "Katholisch - evangelisch - ökumenisch - ökonomisch" haben wir mehrfach davon berichtet, dass ein "Eigentümerwechsel" stattfindet, der dann auch Auswirkungen auf die Mitbestimmungsrechte haben soll. Ein typisches Beispiel ist das Alfred-Krupp-Krankenhaus, über das wir gestern auch kurz berichtet haben.

Während vor Jahren der Trend "unter den Schutzmantel der Kirchen" präferiert wurde - eindeutig um die geringeren Mitbestimmungsrechte in kirchlichen Einrichtungen zu Lasten der Arbeitnehmer zu nutzen - scheint sich nun eine "Umkehr der Bewegung" anzudeuten. Viele, gerade kleinere Einrichtungen tendieren nun dazu, in öffentliche Hände zu wechseln. Ein Beispiel ist das St. Josef Krankenhaus in Schweinfurt. Der BR berichtet über entsprechende Überlegungen:
Übernahme soll St. Josef Krankenhaus in Schweinfurt retten
Die "Kongregation der Schwestern des Erlösers" aus Würzburg sieht sich nicht imstande, ihr Krankenhaus St. Josef in Schweinfurt weiterzuführen. Der Orden schlägt der Stadt vor, dass die Klinik künftig vom Leopoldina-Krankenhaus betrieben werden soll.
Über die Auswirkungen für die Beschäftigten lässt sich derzeit freilich noch nicht viel mitteilen. Eines aber ist klar: der Wechsel zwischen Trägern verschiedener Coleur, zwischen katholisch, evangelisch und öffentlichen Trägern, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Das merkt man, wenn man sich fragt, ob ein Rest- oder Übergangsmandat für MAV, Betriebs- oder Personalrat besteht.

Edit: vgl. dazu Urteil Kirchliches Arbeitsgericht Augsburg vom 29. Juni 2022, Az.: 2 MV 17/22 - im Internet hier und hier wiedergegeben.
Das Urteil gründet auf dem Eigentum an Geschäftsanteilen. Das ist kritikwürdig, denn die bloße Übernahme von Geschäfts- oder Aktienanteilen führt nicht dazu, dass etwa ein nun in Kircheneigentum stehendes Automobilwerk künftig dem kircheneigenen Arbeitsrecht unterliegt.

Wir haben (unter Bezug auf die EU-Richtlinie 2001/23/EG) mehrfach darauf hingewiesen, dass es Übergangsregelungen geben muß. Aber kein katholischer Bischof kann entsprechende Regelungen für ein Nachbarbistum erlassen - geschweige denn für eine evangelisch/diakonische oder kommunale Einrichtung. Und keine Landeskirche kann Regelungen für Einrichtungen der Caritas oder Kommunen normieren. Lediglich der Staat hat mit seinen "für alle geltenden Gesetzen" eine entsprechende Möglichkeit. Die vorgenannte EU-Richtlinie würde ihn auch zur Rechtsetzung verpflichten, was der Staat aber unterlassen hat. Droht da etwa ein europarechtliches "Vertragsverletzungsverfahren"?
Am einfachsten wäre es aber sicher, das weltliche Arbeitsrecht insgesamt auch auf die (angeblich caritativ tätigen) Einrichtungen der Kirchen auszudehnen.

1 Kommentar:

  1. Die Caritas sorgt sich um Zukunft katholischer Krankenhäuser - berichtet das Domradio. Wenn die Caritas nicht gegen sondern mit der Gewerkschaft ver.di arbeiten würde, wäre viel zu gewinnen.
    https://www.domradio.de/artikel/caritas-sorgt-sich-um-zukunft-katholischer-krankenhaeuser

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