...Der sogenannte Dritte Weg zum Aushandeln von Gehältern und Arbeitsbedingungen könne außerhalb der Kirche kaum noch nachvollzogen werden, sagte sie am Mittwochabend beim Parlamentarischen Abend der evangelischen Kirchen in Rheinland-Pfalz im Mainzer Landtag.vgl. taz-archiv: Dreyer ruft zu Reformen auf
...
"Es wäre sehr schlau, von der Kirche zu sagen: Wir packen das mal am Schopf", sagte Dreyer. Ein Festhalten an dem Sonderweg im Arbeitsrecht schade der eigenen Glaubwürdigkeit. ...
Malu Dreyer greift eine Debatte auf, die wir hier schon seit Jahren führen.
Wenn dann von katholisch.de gebetsmühlenartig wiederholt wird:
Das Grundgesetz räumt den großen Kirchen weitreichende Freiheiten bei der Ausgestaltung des Arbeitsrechts für ihre Mitarbeiter ein. Für kirchliche Beschäftigte werden Gehälter und Arbeitszeiten zwischen Mitarbeiter-Vertretern und Kirchenverwaltung in paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommissionen ausgehandelt. Streiks und Aussperrungen sind nicht zulässig. Hintergrund des sogenannten Dritten Wegs ist der Gedanke, dass alle Kirchenmitarbeiter eine Dienstgemeinschaft bilden. (epd)dann wird diese ständige Wiederholung noch immer nicht zur Wahrheit:
1. Die Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts insbesondere mit nichtkirchlichen Beschäftigten ist keine eigene, interne Angelegenheit der jeweiligen Kirche. Verträge sind immer eine mehrseitige Regelung, und keine interne und einseitig regelbare Materie.
2. Die Verweigerung von Tarifverträgen ist lediglich Ausfluß der verfassungsrechtlich jedermann - und daher auch den Kirchen - zugestandenen "negativen Koalitionsfreiheit". Jeder Arbeitgeber könnte für seine Beschäftigten auf Tarifverträge verzichten und Dritte, Vierte oder Fünfte Wege einführen.
3. Dem steht die verfassungsrechtlich ebenso geschützte positive Koalitionsfreiheit der kirchlichen Beschäftigten einschließlich des Streikrechts gegenüber.
4. Die Dienstgemeinschaft ist ein historisch schwer belasteter Begriff mit einer knapp hundertjährigen Geschichte. Sie steht im Kontext zur Betriebs- und Volksgemeinschaft und war auch ein faschistischer Kampfbegriff gegen die "Gemeinschaft der Kirche".
5. Zumindest für die katholische Kirche ist die eigene Soziallehre (dokumentiert durch päpstliche Sozialenzykliken) auch über das universelle Kirchenrecht vorrangig. Diese betonen das Gewerkschaftsprinzip und (in "Mater et magistra") auch den Abschluss von Tarifverträgen. Darüber hinaus ist dort und im Katechismus ausnahmslos das Streikrecht bekräftigt, ausnahmslos heißt insbesondere, für alle Beschäftigten - auch für kirchliche MitarbeiterInnen.
Diese Vorgaben nicht einzuhalten schadet der Glaubwürdigkeit der katholischen Kirche (was für die evangelischen Gemeinschaften gilt sei dahin gestellt, für Katholiken ist jedenfalls das päpstliche Lehramt maßgeblich).
Die Folgen des realen Handelns sind eindeutig: Vertrauensverlust und Erosion des Glaubens. "Die Bedeutung der Kirchen bricht in sich zusammen"- wie das Domradio unter Bezug auf die NZZ feststellt, ohne allerdings den arbeitsrechtlichen Kontext zu erkennen.
Daher stehen wir hinter dem Aufruf:
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