Was wollte der Gesetzgeber?Diese Interpretationsmethode ist im weltlichen Recht absolut nachrangig. Es gibt zwar eine amtliche Begründung für Gesetze, die von den Gerichten auch herangezogen wird, wenn andere vorrangige Interpretationsmethoden kein vernünftiges Ergebnis bringen - aber Gesetzgeber, das ist im weltlichen Bereich ein Parlament. Und von daher ist es relativ unrelevant, was denn die einzelnen Mitglieder eines Parlaments mit dem Gesetzgebungsakt erreichen wollten. In einem hierarchischen System ist das anders. Und deshalb regelt der CIC/1983 gleich zu Anfang:
Can. 17 — Kirchliche Gesetze sind zu verstehen gemäß der im Text und im Kontext wohl erwogenen eigenen Wortbedeutung; wenn sie zweifelhaft und dunkel bleibt, ist zurückzugreifen auf Parallelstellen, wenn es solche gibt, auf Zweck und Umstände des Gesetzes und auf die Absicht des Gesetzgebers.Das Konzil bildet die Grundlage für das Verständnis der kirchrechtlichen Normen und dessen Anwendung. Die Konzilstexte können daher zur Auslegung des Gesetzes herangezogen werden.
Zum heutigen Tag bringt katholisch.de ein Interview mit dem Innsbrucker Kirchenrechtler Wilhelm Rees, auf das wir diesbezüglich hinweisen.
Warum wir das schreiben?
Nun, kirchennahe Arbeitsrechtler (die meist der evangelischen Kirche zugehören und vom katholischen Kirchenrecht daher oft wenig verstehen) behaupten gerne, ein - den Kirchen angeblich verfassungsrechtlich zugestandenes - Recht auf kircheneigene Regelungen im Arbeitsrecht, die vom staatlichen Arbeitsrecht abweichen.
Wir verweisen dagegen immer wieder gerne darauf, dass das katholische Kirchenrecht auf theologischer Grundlage aufbaut und dann auf die folgende Regelung:
Can. 1286 — Die Vermögensverwalter haben:und interpretieren:
1° bei der Beschäftigung von Arbeitskräften auch das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen zu beachten;
2° denjenigen, die aufgrund eines Vertrages Arbeit leisten, einen gerechten und angemessenen Lohn zu zahlen, so daß sie in der Lage sind, für ihre und ihrer Angehörigen Bedürfnisse angemessen aufzukommen.
1.
die genaueste Beachtung des weltlichen Arbeits- und Sozialrechts lässt für kircheneigene arbeitsrechtliche Besonderheiten ("Dritter Weg") kaum Raum, zumindest aber gibt es keine theologische Grundlage oder gar Notwendigkeiten für abweichende Regelungen (es sei denn zur Umsetzung der von der Kirche überlieferten Grundsätze)
2.
diese von der Kirche überlieferten Grundsätze - namentlich der päpstlichen Sozialenzykliken - verlangen die Umsetzung des "Gewerkschaftsprinzips" auch und gerade in der Kirche
und
3.
die Bedürfnisse sind auch im Alter unter Berücksichtigung der Angehörigen (Witwen und Waisen) zu erfüllen. Armutslöhne, die zur Altersarmut führen, sind daher in kirchlichen Einrichtungen unzulässig. Unter diesem Stichwort haben wir dann auch mehrfach auf Fehlentwicklungen hingewiesen, z.B. vor knapp 10 Jahren.
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