Wer auf Leihbasis arbeitet, bleibt im Vergleich mit Festangestellten schlechter gestellt. Der Unterschied darf aber nicht zu krass ausfallen, wie der EuGH jetzt entschied.
Die Problematik ist auch in kirchlichen Einrichtungen bekannt: personelle Lücken werden durch Leiharbeitnehmer ausgeglichen, die nicht mehr Personalkosten verursachen sollen als die eigenen MitarbeiterInnen. Die Leiharbeitsfirma will aber auch noch etwas verdienen. Daher werden solche Leiharbeitnehmer regelmäßig schlechter bezahlt als das eigene Personal. Das ist nicht rechtmäßig, wie jetzt der EuGH bestätigt hat:
Leiharbeiter dürfen nur dann schlechter bezahlt werden als Stammbeschäftigte, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag in etwa ausgeglichen wird. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C-311721).
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Der EuGH stellte dafür nun klare Regeln auf: Wenn ein Tarifvertrag einen niedrigeren Lohn für Leiharbeiter vorsieht, müssen ihnen zum Ausgleich andere wesentliche Vorteile gewährt werden. Das könnte zum Beispiel zusätzliche Freizeit sein. Andernfalls wären Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter nicht gut genug geschützt.
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Pressemitteilung Nr. 200/22 des EuGH
Weitere Quellen:
LTO.de - Legal Tribune Online - Aktuelles aus Recht und Justiz
MDR aktuell
N-TV
Der EuGH betonte außerdem, dass es möglich sein muss, solche Tarifverträge gerichtlich zu überprüfen.(die wollen also vom BAG Hilfe bei der Weiterführung von Lohndumping)
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Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister und der Interessenverband der Zeitarbeitsunternehmen erklärten nach dem EuGH-Urteil, nun sei es am Bundesarbeitsgericht, "sich schützend vor die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie zu stellen und die Gestaltung von Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge in der Zeitarbeit auch zukünftig zu ermöglichen, und zwar rechtssicher, praktikabel und attraktiv."
Tagesschau
ZEIT online
Über die im Juli d.J. gestellten Schlußanträge des Generalanwalts berichteten:
Aktuelle Sozialplitik - Blog von Prof. Stefan Sell
Beck Aktuell
Haufe.de
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