Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.Quelle und mehr: Pressemitteilung des BAG Nr. 48/22 zum Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20 –
weitere Quellen:
Frankfurter Rundschau: Grundsatzurteil gefällt: Resturlaub darf nicht einfach verfallen
n-tv: Offene Urlaubsansprüche nicht automatisch weg
Süddeutsche Zeitung - Bundesarbeitsgericht: Urlaub verjährt nicht
Tagesschau: Urlaub verjährt nicht automatisch
ZDF HEUTE: Urlaub verjährt nicht automatisch
ZEIT ONLINE: Urlaub verjährt laut Urteil nicht automatisch nach drei Jahren
Anmerkung
über die Vorabentscheidung des EuGH hatten wir bereits im September informiert
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