Samstag, 29. Juli 2017

Samstagabend - Zeit für das jüngste Gerücht

aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen ist zu vernehmen, dass die Kirchen dabei sind, die Unabhängigkeit von staatlichen Datenschutzbestimmungen weiter auszubauen.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht erklärt hat, dass
der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig ist, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht, *)
sei es noch notwendiger, die kirchlichen Datenschutzregelungen abweichend vom Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu regeln. Nur so sei es angesichts der reduzierten Loyalitätspflichten weiterhin möglich, die Quellen möglicher Kündigungsgründe nicht noch mehr versiegen zu lassen.



Vorletztes Gerücht

*) Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 -
Quelle: Pressemitteilung BAG)

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