Einen Monat nach der Annahme des Tarifabschlusses durch die ver.di Mitglieder sind die Redaktionsverhandlungen von ver.di mit Bund und VKA zur Entgelterhöhung abgeschlossen worden.
Am 20. Mai 2014 konnten Redaktionsverhandlungen mit Bund und VKA abgeschlossen werden. Nach der Zustimmung in der Mitgliederbefragung und der endgültigen Annahme der Tarifeinigung mit dem Bund und der VKA vom 1. April 2014 durch die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst am 28. April 2014 konnten die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung am 20. Mai 2014 abgeschlossen werden.
Wesentlicher Differenzpunkt war die Berücksichtigung des Mindestbetrages von 90 Euro monatlich in dem ersten Schritt der Tariferhöhungen ab 1. März 2014 bei den sonstigen dynamischen Entgeltbestandteilen, da der Umgang mit Mindestbeträgen in den Dynamisierungsvorschriften grundsätzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Während die Arbeitgeber hier generell nur eine Erhöhung um 3,0 Prozent vornehmen und den Mindestbetrag gar nicht berücksichtigen wollten, forderten wir eine generelle Erhöhung um 3,3 Prozent, soweit die jeweilige Dynamisierungsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt.
Im Ergebnis verständigten wir uns auf folgenden Kompromiss:
1. Die Garantiebeträge bei Höhergruppierungen im Bereich der VKA nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD werden einheitlich um 3,3 Prozent erhöht.
2. Für die Erhöhung der Erschwerniszuschläge im Bereich des Bundes nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD werden 3,0 Prozent angerechnet. Damit wird ab 1. März 2014 die Schwelle von 12 Prozent überschritten und die Erschwerniszuschläge um 12 Prozent erhöht.
Im Bereich der VKA ist die Erhöhung der Erschwerniszuschläge landesbezirklich zu regeln (Protokollerklärung zu § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA).
3. Die Gehaltsspannen für den Auslandszuschlag nach § 45 (Bund) Nr. 8 Abs. 2 TVöD – BT-V werden einheitlich um 3,3 Prozent erhöht.
4. Die Zulagen für Vorarbeiter/-innen und Vorhandwerker/-innen, die Ausbildungszulage, die Entgeltgruppenzulagen und die Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst nach §§ 15 bis 18 TV EntgO Bund werden aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 19 TV EntgO Bund einheitlich um 3,0 Prozent erhöht.
5. Die Pauschalentgelte für Kraftfahrer nach §§ 4 Abs. 3 und 8 Abs. 3 KraftfahrerTV Bund werden um 3,0 Prozent, mindestens aber um 90 Euro monatlich, erhöht.
6. Die Besitzstandszulagen für ehemalige Vergütungsgruppenzulagen nach §§ 9 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. b TVÜ-Bund und TVÜ-VKA werden um 3,0 Prozent erhöht.
7. Die Besitzstandszulagen für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach §§ 11 Abs. 1 TVÜ-Bund und TVÜ-VKA werden um 3,0 Prozent erhöht.
8. Die Einsatzzuschläge für Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst nach §§ 42 Abs. 2 Satz 2 TVöD – BT-K und TVöD – BT-B werden aufgrund der ausdrücklichen Rege-lung in §§ 42 Abs. 2 Satz 3 TVöD – BT-K und TVöD – BT-B um 3,0 Prozent erhöht.
9. Die Bereitschaftsdienstentgelte nach Anlagen G (VKA) zu §§ 46 Abs. 4 Satz 1 TVöD – BT-K und TVöD – BT-B sowie nach Anlage C (Bund) zu § 46 (Bund) Nr. 21 TVöD – BT-V werden um 3,0 Prozent erhöht.
10. Die Funktionszulagen für Ärztinnen und Ärzte nach §§ 51 Abs. 3 und 4 TVöD – BT-K sowie 51 Abs. 2 bis 4 TVöD – BT-B werden um 3,0 Prozent erhöht.
11. Die Wertguthaben bei Altersteilzeit im Blockmodell im Bereich der VKA nach § 7 Abs. 2 TV FlexAZ werden um 3,3 Prozent erhöht.
12. Die Entgelte nach dem TV Fleischuntersuchung werden, soweit möglich, unter Be-rücksichtigung des Mindestbetrages von 90 Euro monatlich, im Übrigen grundsätzlich um 3,3 Prozent erhöht.
Desweiteren wird bei den Auszubildenden und bei den Praktikantinnen/Praktikanten eine bisher übersehene negative Folge des Inkrafttretens der Entgeltordnung des Bundes für den Anspruch auf Zulagen rückwirkend zum 1. Januar 2014 beseitigt und die neue Formulierung im TV-V zu der Höhe des Rufbereitschaftsentgelts bei Erledigung der Arbeit von zu Hause aus gegenüber der Formulierung in der Tarifeinigung zur Vermeidung von Auslegungsstreitigkeiten klarer gefasst.
Insgesamt werden 16 (Änderungs-)Tarifverträge abgeschlossen:
I. Tarifverträge mit dem Bund und der VKA
1. Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum TVöD
2. Änderungstarifvertrag Nr. 17 zum TVöD – BT-V
3. Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD – Allgemeiner Teil –
4. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG –
5. Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVAöD – Besonderer Teil Pflege –
6. Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVPöD
II. Tarifverträge mit dem Bund
7. Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVÜ-Bund
8. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV EntgO Bund
9. Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum KraftfahrerTV Bund
III. Tarifverträge mit der VKA
10. Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD – BT-K
11. Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVöD – BT-B
12. Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVÜ-VKA
13. Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA)
14. Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TV FlexAZ
15. 10. Änderungstarifvertrag zum TV-V
16. Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TV-Fleischuntersuchung
Schließlich haben wir den Bund und die VKA aufgefordert, kurzfristig eine tarifvertragliche Anpassung zu den Auswirkungen der Einführung einer abschlagsfreien Altersrente ab dem 63. Lebensjahr durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu vereinbaren. Eine entsprechende Aufforderung ist auch gegenüber der TdL erfolgt.
Wir erklärten Verhandlungsbereitschaft zu der Anwendung des § 16a TVAöD – Allgemei-ner Teil – in der Praxis (u.a. vorzeitige Zusage der Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis).
Das Unterschriftsverfahren wurde eingeleitet.
Die neuen Änderungstarifverträge und ein Musterschreiben zur Antragstellung für zwischenzeitlich ausgeschiedene Beschäftigte können von den Mitgliedern ggf. über die ver.di Geschäftsstelle angefordert werden
Am 20. Mai 2014 konnten Redaktionsverhandlungen mit Bund und VKA abgeschlossen werden. Nach der Zustimmung in der Mitgliederbefragung und der endgültigen Annahme der Tarifeinigung mit dem Bund und der VKA vom 1. April 2014 durch die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst am 28. April 2014 konnten die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung am 20. Mai 2014 abgeschlossen werden.
Wesentlicher Differenzpunkt war die Berücksichtigung des Mindestbetrages von 90 Euro monatlich in dem ersten Schritt der Tariferhöhungen ab 1. März 2014 bei den sonstigen dynamischen Entgeltbestandteilen, da der Umgang mit Mindestbeträgen in den Dynamisierungsvorschriften grundsätzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Während die Arbeitgeber hier generell nur eine Erhöhung um 3,0 Prozent vornehmen und den Mindestbetrag gar nicht berücksichtigen wollten, forderten wir eine generelle Erhöhung um 3,3 Prozent, soweit die jeweilige Dynamisierungsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt.
Im Ergebnis verständigten wir uns auf folgenden Kompromiss:
1. Die Garantiebeträge bei Höhergruppierungen im Bereich der VKA nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD werden einheitlich um 3,3 Prozent erhöht.
2. Für die Erhöhung der Erschwerniszuschläge im Bereich des Bundes nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD werden 3,0 Prozent angerechnet. Damit wird ab 1. März 2014 die Schwelle von 12 Prozent überschritten und die Erschwerniszuschläge um 12 Prozent erhöht.
Im Bereich der VKA ist die Erhöhung der Erschwerniszuschläge landesbezirklich zu regeln (Protokollerklärung zu § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA).
3. Die Gehaltsspannen für den Auslandszuschlag nach § 45 (Bund) Nr. 8 Abs. 2 TVöD – BT-V werden einheitlich um 3,3 Prozent erhöht.
4. Die Zulagen für Vorarbeiter/-innen und Vorhandwerker/-innen, die Ausbildungszulage, die Entgeltgruppenzulagen und die Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst nach §§ 15 bis 18 TV EntgO Bund werden aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 19 TV EntgO Bund einheitlich um 3,0 Prozent erhöht.
5. Die Pauschalentgelte für Kraftfahrer nach §§ 4 Abs. 3 und 8 Abs. 3 KraftfahrerTV Bund werden um 3,0 Prozent, mindestens aber um 90 Euro monatlich, erhöht.
6. Die Besitzstandszulagen für ehemalige Vergütungsgruppenzulagen nach §§ 9 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. b TVÜ-Bund und TVÜ-VKA werden um 3,0 Prozent erhöht.
7. Die Besitzstandszulagen für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach §§ 11 Abs. 1 TVÜ-Bund und TVÜ-VKA werden um 3,0 Prozent erhöht.
8. Die Einsatzzuschläge für Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst nach §§ 42 Abs. 2 Satz 2 TVöD – BT-K und TVöD – BT-B werden aufgrund der ausdrücklichen Rege-lung in §§ 42 Abs. 2 Satz 3 TVöD – BT-K und TVöD – BT-B um 3,0 Prozent erhöht.
9. Die Bereitschaftsdienstentgelte nach Anlagen G (VKA) zu §§ 46 Abs. 4 Satz 1 TVöD – BT-K und TVöD – BT-B sowie nach Anlage C (Bund) zu § 46 (Bund) Nr. 21 TVöD – BT-V werden um 3,0 Prozent erhöht.
10. Die Funktionszulagen für Ärztinnen und Ärzte nach §§ 51 Abs. 3 und 4 TVöD – BT-K sowie 51 Abs. 2 bis 4 TVöD – BT-B werden um 3,0 Prozent erhöht.
11. Die Wertguthaben bei Altersteilzeit im Blockmodell im Bereich der VKA nach § 7 Abs. 2 TV FlexAZ werden um 3,3 Prozent erhöht.
12. Die Entgelte nach dem TV Fleischuntersuchung werden, soweit möglich, unter Be-rücksichtigung des Mindestbetrages von 90 Euro monatlich, im Übrigen grundsätzlich um 3,3 Prozent erhöht.
Desweiteren wird bei den Auszubildenden und bei den Praktikantinnen/Praktikanten eine bisher übersehene negative Folge des Inkrafttretens der Entgeltordnung des Bundes für den Anspruch auf Zulagen rückwirkend zum 1. Januar 2014 beseitigt und die neue Formulierung im TV-V zu der Höhe des Rufbereitschaftsentgelts bei Erledigung der Arbeit von zu Hause aus gegenüber der Formulierung in der Tarifeinigung zur Vermeidung von Auslegungsstreitigkeiten klarer gefasst.
Insgesamt werden 16 (Änderungs-)Tarifverträge abgeschlossen:
I. Tarifverträge mit dem Bund und der VKA
1. Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum TVöD
2. Änderungstarifvertrag Nr. 17 zum TVöD – BT-V
3. Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD – Allgemeiner Teil –
4. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG –
5. Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVAöD – Besonderer Teil Pflege –
6. Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVPöD
II. Tarifverträge mit dem Bund
7. Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVÜ-Bund
8. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV EntgO Bund
9. Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum KraftfahrerTV Bund
III. Tarifverträge mit der VKA
10. Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD – BT-K
11. Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVöD – BT-B
12. Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVÜ-VKA
13. Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA)
14. Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TV FlexAZ
15. 10. Änderungstarifvertrag zum TV-V
16. Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TV-Fleischuntersuchung
Schließlich haben wir den Bund und die VKA aufgefordert, kurzfristig eine tarifvertragliche Anpassung zu den Auswirkungen der Einführung einer abschlagsfreien Altersrente ab dem 63. Lebensjahr durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu vereinbaren. Eine entsprechende Aufforderung ist auch gegenüber der TdL erfolgt.
Wir erklärten Verhandlungsbereitschaft zu der Anwendung des § 16a TVAöD – Allgemei-ner Teil – in der Praxis (u.a. vorzeitige Zusage der Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis).
Das Unterschriftsverfahren wurde eingeleitet.
Die neuen Änderungstarifverträge und ein Musterschreiben zur Antragstellung für zwischenzeitlich ausgeschiedene Beschäftigte können von den Mitgliedern ggf. über die ver.di Geschäftsstelle angefordert werden
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