Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer "Arbeit auf Abruf" legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit (entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG) nicht fest, gilt nach der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Mindestarneitszeit von 20 Stunden als vereinbart.Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23.
Eine davon abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit könne nur dann angenommen werden, wenn die Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG im betreffenden Arbeitsverhältnis keine sachgerechte Regelung ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten bei Vertragsschluss bei Kenntnis der Regelungslücke eine andere Bestimmung getroffen und eine höhere oder niedrigere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart.
Das TzBfG gilt auch für die Kirchen - daher kommt dem Urteil auch im kirchlichen Bereich entsprechende Bedeutung zu.
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