Dienstag, 12. Oktober 2021

Ergebnisse der Sitzung der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission in der Caritas

Die Pflegeausbildung befindet sich im Umbruch. So werden Alten-, Kinder- und Krankenpflege künftig auf gemeinsamer Grundlage aufbauen und sich die Wege erst im Laufe der Ausbildung trennen. Darauf hat nun die AK der Caritas (Bundeskommission) reagiert.
Neu hinzugekommen sind u.a. die arbeitsrechtlichen Regelungen für die akademische Hebammenausbildung.
Die neue Anlage 7 enthält u.a. eine monatliche Zulage von 100 Euro für praxisintegrierte duale Studiengänge. Auch ausbildungsintegrierte duale Studiengänge erhalten nun eine monatliche Zulage von 150 Euro, und die notwendigen Kosten für Unterkunft am auswärtigen Ort werden im notwendigen Umfang erstattet.
berichtet das AK-MAS Info.

ak.mas Info der Mitarbeitendenseite
Dienstgeberbrief 5/2021

Mit "notwendige Kosten" und "notwendiger Umfang" verwendet die AK-MAS zwei unbestimmte Rechtsbegriffe, die Anlass zu Auseinandersetzungen geben können. "Notwendig" ist in der Regel all das, was unumgänglich ist, um das gewünschte Ziel zu erreichen. Damit wird also nur ein Mindestanspruch festgeschrieben. Wer den auswärtigen Ort auch ohne zusätzliche Unterkunft erreichen kann, erhält ggf. trotz längerer Reisekosten nichts. Und bei der Auswahl unter verschiedenen Unterkunftsmöglichkeiten ist die jeweils billigsteUnterkunft zu wählen, denn teurere sind nicht notwendig.
Wie jeder Beschluss der Bundeskommission wirkt diese Regelung nicht unmittelbar. Sie muss erst in den jeweiligen Regionalkommissionen im Rahmen der Bandbreite übernommen und dann noch von den Bischöfen als "bischöfliches Recht" in Kraft gesetzt werden. Erst danach sind die kirchlichen Rechtsträger verpflichtet, die entsprechenden Bestimmungen auch in ihren Arbeitsverhältnissen anzuwenden - soweit dort die Anwendung der AVR Caritas vereinbart ist.
Und damit sind schon drei Abweichungen "vorprogrammiert":
1. Für die Ausbildung in der Heilerziehungspflege (HEP) überträgt die Bundeskommission befristet die Kompetenz zur Festsetzung der Ausbildungsvergütung an die Regionalkommissionen.
2. aufgrund spezifischer bayerischer Landesregelungen zu Ausbildungen für drei Regelungsbereiche hat die RK Bayern ausdrücklich die Ermächtigung, für Bayern andere Regelungen zu beschließen.
3. in der RK Ost wurde die Angleichung der Weihnachtszuwendung für die MitarbeiterInnen, die nach den Anlagen 2 und 2e eingruppiert sind, in zwei Schritten zum 01.01.2022 (auf 73,5%) und 01.01.2023 (auf 77,51%) beschlossen. Nach Jahrzehnten des Zusammenwachsens ist die Angleichung der Lohnverhältnisse also immer noch nicht erreicht. Es wird spannend, ob die RK Ost - zu der ja auch Hamburg und Schleswig Holstein gehören - auch noch von der Ermächtigung nach Abweichungen im Rahmen des "Korridors" Gebrauch machen will.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen




Ihr könnt Eure Kommentare vollständig anonym abgeben. Wählt dazu bei "Kommentar schreiben als..." die Option "anonym". Wenn Ihr unter einem Pseudonym schreiben wollt, wählt die Option "Name/URL". Die Eingabe einer URL (Internet-Adresse) ist dabei nicht nötig.

Wir freuen uns, wenn Ihr statt "Anonym" die Möglichkeit des Kommentierens unter Pseudonym wählt. Das Kommentieren und Diskutieren unter Pseudonym erleichtert das Austauschen der Argumente unter den einzelnen Benutzern.