Diethelm Schaden von der Personalabteilung des Bischöflichen Generalvikariats Münster stellte klar, dass es Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung gebe, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft beziehungsweise Ehe lebten. „Damit haben wir kein Problem.“
Wie sehr ein Reformbedarf bei Fragen der persönlichen Lebensführung besteht, machte Münsters Diözesancaritasdirektor Heinz-Josef Kessmann deutlich: „Unsere Gesellschaft wird pluraler. Die Kirchenbindung nimmt ab. Gleichzeitig leisten wir viel in unseren Einrichtungen“, sagte Kessmann. Entscheidend sei, gutes Personal zu haben und zu bekommen.
Loyalität zum Arbeitgeber
„Die Loyalität zum Arbeitgeber muss da sein. Aber wir brauchen keine überhöhten moralischen Festsetzungen, um das christliche Profil der Einrichtungen zu sichern. Die strengen Loyalitätsanforderungen, etwa die Einhaltung des kirchlichen Eheverständnisses, sollten nur für bestimmte Berufe gelten. Kessmann fragte rhetorisch: „Warum sollte einem wiederverheirateten Geschiedenen, der gute Arbeit leistet und menschlich korrekt ist, gekündigt werden? Aber nicht der Geschiedene, der sich nicht um den Unterhalt seiner Kinder kümmert?“ Auch der Caritasverband arbeite daran mit, ein zeitgemäßes kirchliches Arbeitsrecht auf den Weg zu bringen.
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Rechtsauffassungen wandeln sich
Dass Überarbeitungen der derzeitigen Grundordnung notwendig sind, erklärte Hermann Reichold, Arbeitsrechtler an der Universität Tübingen und Leiter der Forschungsstelle für kirchliches Arbeitsrecht: „In unserer Zeit machen Entkirchlichung und die pluraler werdende Gesellschaft die Privilegien, die das deutsche Staatskirchenrecht den beiden großen Kirchen im Bereich der Ausgestaltung ihres eigenen Arbeitsrechts eröffnet, mehr und mehr fragwürdig.“
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Teils kritische Gerichtsentscheidungen weltlicher Arbeitsgerichte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sorgten für Handlungsbedarf. Wenn die Diözesen unterschiedlich agierten, könnte es problematisch werden. „Nach welchen Maßstäben sollte dann noch ein Gericht urteilen?“, warnte der Rechtswissenschaftler vor Sonderwegen einzelner Bistümer.
Bistum Münster macht klare Vorgaben
Dass ein Bistum klare Vorgaben machen kann, erklärte Winterkamp anhand der Situation in den katholischen Tageseinrichtungen für Kinder: Danach müssen nicht mehr alle Erzieherinnen und Erzieher katholisch sein. Entscheidend sei, dass eine Erzieherin „sich mit den Zielen einer katholischen Kita identifiziert“.
Auch Muslime könnten in einer Kita-Einrichtung arbeiten, sofern sie sich im Berufsalltag mit den katholischen Werten identifizierten. Für Leitungsaufgaben von Kita-Verbünden und einzelnen Kindertagesstätten würden katholische Träger aber weiterhin ausschließlich Katholiken einstellen, sagte Winterkamp.
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