Donnerstag, 13. Februar 2020

Münster - Tagung mit Mitarbeitervertretern zum kirchlichen Arbeitsrecht ... gibt es bald weitere Änderungen?

Unter dem Thema „Heirat-Scheidung-Kündigung“ fand jetzt eine Fachtagung in Haltern statt, von der "Kirche und Leben" mit einigen bemerkenswerten Aussagen berichtet. Wir erlauben uns, aus dem Bericht in Auszügen zu zitieren, zu den zitierten Anmerkungen von Prof. Reichold aber gleich noch etwas einzufügen:
 
Das "Ethos der katholischen Kirche", auf das Reichold abhebt, beschränkt sich nicht auf die Kirche in Deutschland. Natürlich wird es augenfällig, wenn in Landshut östlich der Isar (Erzdiözese München und Freising) etwas anders als "Ethos" definiert wird als westlich der Isar (Bistum Regensburg). Das Ethos der Kirche macht nicht an Diözesangrenzen halt. Und es ist erst recht nicht auf nationale, staatliche Grenzen orientiert. Das Ethos der katholischen Kirche kann in Salzburg nicht anders sein als in Berchtesgaden, in Brixen oder Innsbruck nicht anders als in Mittenwald, in Straßburg nicht anders als in Freiburg oder in Lüttich nicht anders als in Aachen.
Und auch die Oder-Neiße stellt keine Grenze dar, die für das Ethos der Kirche maßgeblich wäre. Was jenseits der Flüsse für die Gewerkschaft Solidarnosc gilt, müsste diesseits der Grenze genauso gelten.
 
Nun aber zum Tagungsbericht:
(Zitat):
 
Führende AfD-Mitglieder können im Bistum Münster keine Leitungsaufgaben innehaben oder übernehmen. Diese Ansicht äußerte Generalvikar Klaus Winterkamp auf einer Tagung der Mitarbeitervertretungen karitativer und kirchlicher Einrichtungen in Haltern.
Nach Auffassung Winterkamps widerspricht ein aktives Eintreten für die AfD den Grundwerten des christlichen Menschenbilds und damit dem „Sendungsauftrag“ der Kirche, der in der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ ausgeführt ist.
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Was mit leitenden Aufgaben im kirchlichen Arbeitsumfeld gemeint ist, verdeutlichte Winterkamp: „Ich halte es für unmöglich, dass eine Leiterin einer Kindertageseinrichtung, ein Referent im Bischöflichen Generalvikariat oder ein Caritas-Geschäftsführer aktives AfD-Mitglied sein kann. Ob eine solche Unvereinbarkeit für alle kirchlichen Beschäftigungsverhältnisse gelten kann, vermag ich nicht zu sagen.“
Der Generalvikar begründete seine Aussagen mit der nach seiner Ansicht demokratie- und menschenverachtenden Politik von Teilen der AfD. „Ob meine Meinung zu dieser Frage vor einem Arbeitsgericht Bestand hat, weiß ich nicht. Ich spreche hier als Theologe, der auch für den Sendungsauftrag der Kirche steht.“
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Kein Problem mit homosexuellen Partnerschaften
 

Diethelm Schaden von der Personalabteilung des Bischöflichen Generalvikariats Münster stellte klar, dass es Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung gebe, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft beziehungsweise Ehe lebten. „Damit haben wir kein Problem.“

Wie sehr ein Reformbedarf bei Fragen der persönlichen Lebensführung besteht, machte Münsters Diözesancaritasdirektor Heinz-Josef Kessmann deutlich: „Unsere Gesellschaft wird pluraler. Die Kirchenbindung nimmt ab. Gleichzeitig leisten wir viel in unseren Einrichtungen“, sagte Kessmann. Entscheidend sei, gutes Personal zu haben und zu bekommen.

Loyalität zum Arbeitgeber

„Die Loyalität zum Arbeitgeber muss da sein. Aber wir brauchen keine überhöhten  moralischen Festsetzungen, um das christliche Profil der Einrichtungen zu sichern. Die strengen Loyalitätsanforderungen, etwa die Einhaltung des kirchlichen Eheverständnisses, sollten nur für bestimmte Berufe gelten. Kessmann fragte rhetorisch: „Warum sollte einem wiederverheirateten Geschiedenen, der gute Arbeit leistet und menschlich korrekt ist, gekündigt werden? Aber nicht der Geschiedene, der sich nicht um den Unterhalt seiner Kinder kümmert?“ Auch der Caritasverband arbeite daran mit, ein zeitgemäßes kirchliches Arbeitsrecht auf den Weg zu bringen.

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Rechtsauffassungen wandeln sich

Dass Überarbeitungen der derzeitigen Grundordnung notwendig sind, erklärte Hermann Reichold, Arbeitsrechtler an der Universität Tübingen und Leiter der Forschungsstelle für kirchliches Arbeitsrecht: „In unserer Zeit machen Entkirchlichung und die pluraler werdende Gesellschaft die Privilegien, die das deutsche Staatskirchenrecht den beiden großen Kirchen im Bereich der Ausgestaltung ihres eigenen Arbeitsrechts eröffnet, mehr und mehr fragwürdig.“

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Teils kritische Gerichtsentscheidungen weltlicher Arbeitsgerichte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sorgten für Handlungsbedarf. Wenn die Diözesen unterschiedlich agierten, könnte es problematisch werden. „Nach welchen Maßstäben sollte dann noch ein Gericht urteilen?“, warnte der Rechtswissenschaftler vor Sonderwegen einzelner Bistümer.

Bistum Münster macht klare Vorgaben

Dass ein Bistum klare Vorgaben machen kann, erklärte Winterkamp anhand der Situation in den katholischen Tageseinrichtungen für Kinder: Danach müssen nicht mehr alle Erzieherinnen und Erzieher katholisch sein. Entscheidend sei, dass eine Erzieherin „sich mit den Zielen einer katholischen Kita identifiziert“.

Auch Muslime könnten in einer Kita-Einrichtung arbeiten, sofern sie sich im Berufsalltag mit den katholischen Werten identifizierten. Für Leitungsaufgaben von Kita-Verbünden und einzelnen Kindertagesstätten würden katholische Träger aber weiterhin ausschließlich Katholiken einstellen, sagte Winterkamp.

 

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