Freitag, 22. Januar 2016

Caritas - Sozial- und Erziehungsdienst Bawü - Konkretisierung des "Eckpunktebeschlusses" vom Dezember 2015

Die Mitarbeiterseite der Caritas-Regionalkommission Baden-Württemberg hat vorgestern über die am 20. Januar 2016 beschlossene Konkretisierung des Eckpunktebeschlusses vom 11. Dezember 2015 informiert. Der Beschluss ist vom Bemühen getragen, den BK-Beschluss so umzusetzen, dass ein "wertgleiches" Ergebnis zustande kommt. Geringfügige negative und positive Differenzen werden aber wohl nicht zu vermeiden sein, weil etwa die Berechnung der Zeitzuschläge oder Urlaubs-/Krankenlohnaufschläge der Beschlusslogik folgen müssen.

Die Begründung, der Beschluss sei erforderlich gewesen "weil die Dienstgeberseite glaubhaft versichern konnte, dass Refinanzierung nur noch prospektiv erfolgt. Rückwirkend geht nichts mehr"  - ist seltsam: bis das formale Inkraftsetzungsverfahren abgewickelt ist, dauert es ohnehin immer eine Weile; und was sich die Baden-Württembergischen Kostenträger davon versprechen, dass sie die Refinanzierung zwar "wertgleich" realisieren, aber auf eine spätere Auszahlung bestehen, ist rätselhaft. Immerhin sparen sich die Kostenträger schon mal 6 Monate gegenüber Einrichtungen, die TVöD unmittelbar anwenden. Und für Kostenträger und Einrichtungen ist es ja auch nichts Ungewöhnliches, dass Tarifverträge häufig bis regelmäßig rückwirkende Erhöhungen vorsehen.
In Baden-Württemberg sind zudem die Gemeinden für die Förderung von Einrichtungen freier und privat-gewerblicher Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zuständig. Eine Gemeinde wird die Förderung von Personalausgaben immer auch in der Höhe vornehmen, die - im Zweifel - auch für eine kommunale Einrichtung anfallen würden. Nicht mehr - aber eben auch nicht weniger. Dies ergibt sich aus dem Subsidiaritätsgrundsatz *). Und die entsprechende Förderung auf dieses Basis sollte auch in den Finanzierungsverträgen der Träger mit den Kommunen enthalten sein.

*) auf den Inhalt dieses Grundsatzes - einem elementaren Grundsatz des Verfassungsrechts - haben wir +hier+, "hier" und *hier* bereits ausführlich hingewiesen.

Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten wieder pauschale Zuweisungen. Es ist durchaus anzunehmen, dass Tariferhöhungen, die im Haushaltsjahr 2015 nicht mehr berücksichtig werden konnten, durch erhöhte staatliche Zuwendungen im Folgejahr ausgeglichen werden. Das liegt schon im Interesse der Kommunen.
Die Berechnung und die Höhe der Zuschüsse der Kommunen für Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Kinderkrippen hängt dann im Wesentlichen davon ab, ob die Einrichtung in die Bedarfsplanung der Gemeinde aufgenommen ist.


RK-Info Bawü vom 20.1.2016 als pdf

Kleine Anmerkung:
Keine rückwirkende Refinanzierung mehr? Demnächst starten die Kostenträger den Versuch, die Maxime durchzusetzen: keine Lohnerhöhungen mehr?

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