Freitag, 11. April 2014

DCV zum Thema "Allgemeinverbindlichkeit" beim Mindestlohngesetz

In seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie schreibt der deutsche Caritasverband u.a.:
...
Gleichwohl ist es aus unserer Sicht sachgerecht, den Deutschen Caritasverband am Verfahren nach § 5 TVG zu beteiligen. Er kann kompetent dazu beitragen, das öffentliche Interesse im Bereich der Sozialwirtschaft zu ermitteln, in dem seine Träger und Mitarbeitenden prominent tätig sind. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, dem wirtschaftlichen Umfeld und dem Wettbewerb im Feld der Sozialwirtschaft, die sich unmittelbar auf die Feststellung des öffentlichen Interesses auswirkt.
Weiterhin ist es ein langjähriges Anliegen der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände, dass die kircheneigenen Regelungen Tarifverträgen gleichgestellt werden, damit jene für allgemeinverbindlich erklärt werden können.
...
Zunächst: Die AVR der Caritas sind nichts anderes als "allgemeine Geschäftsbedingungen". Das ist ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (statt vieler z.B. BAG, Urteil vom 17. 11. 2005 - 6 AZR 160/05 [21]). Caritas-Wunschdenken wird daran nichts ändern.

Weiter: Was wollen diejenigen, die keine Tarifverträge abschließen, in einem Verfahren nach Tarifvertragsgesetz? Wer keine Tarifverträge will und sich diesen verweigert, hat in diesen Gremien schlicht nichts zu suchen.

Und ein Letztes: Es bleibt der Caritas unbenommen, das Angebot des Tarifvertragsgesetzes anzunehmen und Tarifverträge mit Gewerkschaften zu schließen. Dann (erst dann) kann zurecht auch über die Beteiligung in entsprechenden Gremien nach Tarifvertragsgesetz gesprochen werden.

1 Kommentar:

  1. Genau so ist es! Man sollte das einer größeren Öffendlickeit erklären- und unseren Politikern!

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