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Mittwoch, 20. Februar 2019

Breaking News: Bundesarbeitsgericht ... nochmal Chefarzt, unwirksame Kündigung wegen Wiederverheiratung

Soeben hat das Bundesarbeitsgericht folgende Pressemitteilung herausgegeben
 
Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederverheiratung
 
Ein der römisch-katholischen Kirche verbundenes Krankenhaus darf seine Beschäftigten in leitender Stellung bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, nur dann nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln, wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Dienstag, 11. September 2018

Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-68/17 - wiederverheirateter Chefarzt

Zitat aus der Pressemitteilung des EuGH:
Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung kann eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen

Hier - auf der homepage des EuGH - gibt es auch schon das Urteil:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass

– zum einen eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht und die eine in Form einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft gegründete Klinik betreibt, nicht beschließen kann, an ihre leitend tätigen Beschäftigten je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedliche Anforderungen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne dieses Ethos zu stellen, ohne dass dieser Beschluss gegebenenfalls Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein kann, damit sichergestellt wird, dass die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie genannten Kriterien erfüllt sind, und

– zum anderen bei Anforderungen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne des genannten Ethos eine Ungleichbehandlung zwischen Beschäftigten in leitender Stellung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit nur dann mit der Richtlinie im Einklang steht, wenn die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine berufliche Anforderung ist, die angesichts des Ethos der in Rede stehenden Kirche oder Organisation wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

2. Ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht ist, wenn es ihm nicht möglich ist, das einschlägige nationale Recht im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 auszulegen, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie insbesondere dem nunmehr in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Verbot der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit der sich daraus ergebenden Rechte zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt.

Sonntag, 31. Juli 2016

Montag, 4. August 2025

Chefarzt verklagt Kirche: "Mir wird vorgeschrieben, eine Frau zu quälen"

Es ist ein schwieriges Thema. Denn einerseits gibt es den Schutz des ungeborenen Lebens - und andererseits den Schutz der Mutter.
Ja, richtig - gerade die Babys sind das schwächste Glied der Gesellschaft, und damit die schützenswerteste Personengruppe überhaupt. Und ja - auch behinderte Kinder haben das Recht zu leben. Und es gibt die Probleme, die eine Risikoschwangerschaft oder auch eine ungewollte Schwangerschaft (etwa nach Inzest oder Vergewaltigung) für die Mütter und in der Folge auch für das werdende Kind haben, bis zu dessen Lebensende und möglicherweise für deren Kinder und Kindeskinder auch noch darüber hinaus. Ich möchte nie in die Situation kommen, zwischen diesen beiden Werten entscheiden zu müssen.

Ein Chefarzt verklagt nun seinen katholischen Arbeitgeber, nachdem dieser das einst evangelische Klinikum als Täger übernommen hat
Der Gynäkologe Joachim Volz war langjähriger Chefarzt beim Evangelischen Krankenhaus in Lippstadt, das seit der Fusion "Klinikum Lippstadt - Christliches Krankenhaus" heißt.
Seit ein katholischer Träger sein Krankenhaus übernommen hat, darf Joachim Volz, Chefarzt und Frauenarzt am Klinikum Lippstadt, keine Schwangerschaftsabbrüche mehr vornehmen. Der 67-Jährige zieht nun gegen seinen Arbeitgeber vor Gericht. Welche Folgen das Verbot für seine Patientinnen hat und warum er mit dem Fall an die Öffentlichkeit gegangen ist, sagt er im Interview mit ntv.de.
Näheres gibt es hier zu lesen (n-tv)

Es ist diese Abwägung, die von Seite der die Juristin Dr. Brosius-Gersdorf in einem juristischen Aufsatz analysiert wurde. Diese juristische Diskussion ist Aufgabe von Juristen. Brosius-Geiersdorf kommt zur folgenden Schlußfolgerung:
1. Die "unantatsbare Menschenwürde" (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) umfasst nicht das Leben eines Fetus oder Embryos, wohl aber das der Mutter (das hat im Übrigen das Bundesverfassungsgericht schon vor rund 50 Jahren so entschieden). Aus diesem - nur aus diesem - Grund sind Schwangerchaftsabbrüche überhaupt erst möglich (vgl. auch § 1 BGB).
2. Daher spricht viel dafür, den Schutz von Embryos und Feten unter Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz zu subsummieren.

Das ist beileibe keine Plädoyer für einen Schwangerschaftsabbruch und erst recht kein "Innenpolitischer Skandal" - weshalb auch uninformierte Kritik aus Reihen der Bischöfe entsprechende Vorwürfe zurück genommen haben und massiv verbal abgerüstet wurde. An dieser Stelle - vollen Respekt vor den Akteuren, die auch einen Fehler einsehen und sich dann zurück nehmen können.

Wenn wir das Thema trotzdem aufgreifen, dann im Kontext mit den kirchlichen Loyalitätsverpflichtungen. Und auch uns geht es hier nicht um materielle Bewertungen, sondern um eine rein formalrechtliche Frage.

Mit welchem Recht verlangt ein (kirchlich-katholischer) Träger von seinen MitarbeiterInnen, die noch dazu einer anderen christlichen Religionsgemeinschaft angehören, die Einhaltung katholischer Moralvorschriften oder gar der "Grundordnung"? Wir dürfen doch davon ausgehen, dass diese nicht von Anfang an arbeitsvertraglich vereinbart waren. Wieso kann also der "Trägerwechsel" zu einer einseitigen Änderung der arbeitsvertraglichen Pflichten und Rechte führen?
Das kirchliche Recht zur Selbstordnung und Selbstverwaltung besteht nur in den Schranken des für alle geltenden Rechts. Und die kirchliche Befugnis, Rechtsnormen zu setzen, gilt nach den Konkordatsverträgen nur für die Mitglieder der eigenen - katholischen - Kirche.
Es ist aber für alle geltendes Recht, daß ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb einer bestimmten Frist straffrei ist. Und einem nichtkatholischen Mitarbeiter darf die katholische Kirche nach den von ihr selbst unterzeichneten Konkordatsverträgen gar keine Vorschriften machen. Das resultiert aus der Religionsfreiheit, die auch den nichtkatholischen Mitarbeitenden verfassungsrechtlich zugestanden ist. Sie darf ihn nicht zwingen, gegen sein Gewissen zu handeln. Und sollte jetzt jemand auf den Gedanken kommen, dann sei halt das Arbeitsverhältnis (unter Umständen sogar fristlos?) zu beenden - moment:
es gibt arbeitsvertraglich beziehungsweise gesetzlich vorgegebene Kündigungsfristen. Und auch deren Einhaltung ist "geltendes Recht" und damit zu fordern.

Wir werden aus diesem Grund den Streitfall sicherlich weiter verfolgen und bei Gelegenheit über die Entwicklung informieren.

Mittwoch, 6. August 2025

Chefarzt klagt gegen christliches Klinikum Lippstadt: Rund 1.000 Menschen zu Demo bei Abtreibungsprozess erwartet

berichtet die sicher nicht "kirchenfeindliche" Seite katholisch.de
Lippstadt ‐ Recht auf Schwangerschaftsabbruch? In Lippstadt klagt ein Chefarzt gegen die Einschränkung von Abtreibungen durch seinen Arbeitgeber, das christliche Klinikum Lippstadt. Zum Prozessauftakt hat sich eine Demo angekündigt. Zu einer Demonstration wegen eines Abtreibungsprozesses vor dem Amtsgericht Lippstadt erwartet die Polizei etwa 1.000 Menschen. In dem Fall klagt der Mediziner Joachim Volz gegen die Einschränkung von Abtreibungen durch seinen Arbeitgeber, das christliche Klinikum Lippstadt. Zum Prozessauftakt am Freitag wollen sich vor dem Gericht die Unterstützer des Arztes versammeln, wie die Polizei am Dienstag bestätigte. Nach der Fusion des evangelischen Krankenhauses Lippstadt mit dem katholischen Dreifaltigkeits-Hospital war auf Wunsch der katholischen Seite durchgesetzt worden, auf Schwangerschaftsabbrüche weitgehend zu verzichten. Volz wirft dem katholischen Träger vor, per Dienstanweisung keine Schwangerschaftsabbrüche mehr zuzulassen, auch nicht aus medizinischen Gründen. Mit der Klage wehrt sich der Arzt auch gegen eine Ausweitung dieser Anweisung auf seine Nebentätigkeit in seiner privaten Praxis in Bielefeld. Der Fall wird in Lippstadt vom Arbeitsgericht Hamm verhandelt. ...
Das Deutsche Ärzteblatt nimmt sich unter der Überschrift
„Es darf nicht mehr möglich sein, dass ein solches Verbot ausgesprochen wird“
ebenso des Falles an, interviewt den Arzt und meint:
Berlin/Lippstadt – Nach einer Klinikfusion hat ein katholischer Träger dem Gynäkologen Joachim Volz das Durchführen von Schwangerschaftsabbrüchen verboten, ausgenommen Fälle von akuter Lebensgefahr für Mutter oder Kind. Das betrifft den ambulanten ebenso wie stationären Bereich und darüber hinaus eine Praxis, die Volz in Bielefeld betreibt.

Dagegen klagt der 67 Jahre alte langjährige Chefarzt. An diesem Freitag (8. August) wird dazu eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamm (in den Räumen des Amtsgerichts Lippstadt) in Nordrhein-Westfalen erwartet, wie die Gerichtsdirektorin auf Anfrage mitteilte.

Nach Gerichtsangaben ist in der Dienstanweisung des katholischen Trägers eine Ausnahme dann vorgesehen,„wenn Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte“.

...

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) stellte sich hinter Volz und erklärte: „Es ist unethisch und nicht akzeptabel, erst dann zu handeln, wenn das Leben der Mutter akut gefährdet ist.“ ÄKWL-Präsident Hans-Albert Gehle sprach von einer bedenklichen Entwicklung. Er befürchtet, dass Klinikfusionen auch in anderen Regionen ähnliche Auswirkungen haben könnten.

...
(es folgt ds Interview mit Dr. Volz; wir berichteten wegen des arbeitsrechtlichen Hintergrundes)

Mittwoch, 3. Juli 2019

Rechtsstreit um Chefarzt-Kündigung wegen Zweitheirat ist endgültig beendet

Der zehnjährige Rechtsstreit um die Kündigung eines Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus ist beendet. Das Erzbistum Köln teilte am Dienstag mit, dass es keine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts einlegt.
berichten katholisch.de sowie das Domradio (Köln)

Diese Entscheidung war zuletzt etwas zweifelhaft geworden, nachdem die Frankfurter Rundschau (FR) noch am 30. Juni einen anscheinend oder scheinbar gut informierten Artikel unter der Überschrift
Lockruf der Richter
schrieb und dabei u.a. ausführte:
Auf der diesjährigen Tagung (der Essener Gespräche) im März trauten Teilnehmer kaum ihren Augen und Ohren: Gleich drei Bundesverfassungsrichter waren gekommen, und zwei von ihnen reichten – bildlich gesprochen – ein Silbertablett herum: Die katholische Kirche solle den „Chefarzt-Fall“ doch noch einmal nach Karlsruhe tragen. So deutliche Avancen, berichten hochrangige Kirchenjuristen, hätten sie noch nie gehört.
...
(wir hatten über das Verfahren mehrfach berichtet)

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.2.2019, 2 AZR 746/14 ist damit rechtskräftig.

Freitag, 4. Oktober 2019

Klinik auf der Intensivstation

unter dieser Überschrift berichtet die "junge Welt" über den für heute vorgesehenen Streik bei den Asklepios-Kliniken in Seesen im Landkreis Goslar *) (Schildautalkliniken):
Asklepios-Geschäftsführung droht Beschäftigten mit Kündigung, um sie vom Streik abzuhalten. Verdi erklärt Anweisung für unzulässig
Siehe dazu auch die Veröffentlichung im Ärzteblatt:
Verdi wirft Asklepios-Kliniken illegale Einschüchterung vor
Danach verweigert Asklepios eine geregelte, den Bedürfnissen der Patienten angepasste Notdienstvereinbarung mit ver.di und will stattdessen durch eine Notdienstverpflichtung den Arbeitskampf in der Klinik unterlaufen.

Donnerstag, 31. Mai 2018

High Noon an Fronleichnam - Chefarzturteil zum ... wieviele waren es jetzt schon?

der EuGH hat an Fronleichnam, Mittags, die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-68/17 IR / JQ veröffentlicht, denen sich der EuGH in seinen Urteilen in der Regel anschließt:
Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet steht das Verbot der Diskriminierung wegen der Religion dem entgegen, dass einem katholischen Chefarzt eines katholischen Krankenhauses aufgrund seiner Scheidung und Wiederheirat gekündigt wird.

Die Anforderung, dass ein katholischer Chefarzt den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche beachtet, stellt keine echte berufliche Anforderung und erst recht keine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung dar
...

Sollte es dem Bundesarbeitsgericht nicht möglich sein, das einschlägige nationale Recht im Einklang mit der Richtlinie auszulegen, sei es daher verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus dem allgemeinen Verbot der Diskriminierung wegen der Religion erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieses Verbots zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lasse.
nach dem EuGH-Urteil vom April (wir berichteten: EuGH Urteil näher betrachtet: Diskriminierungs- und Willkürverbot auch bei Kirche - staatliche Gerichte zur Kontrolle berufen) zur Frage, ob und in welchen Fällen die Mitgliedschaft zur eigenen Kirche als Einstellungsvoraussetzung zulässig ist, wird der EuGH wohl dem wuchernden Sonderstatus der Kirchen in Deutschland erneut eine Absage erteilen - und damit den Appell von Papst Benedikt (entweltlicht Euch) auf seine Weise umsetzen.

hier die PM des EuGH:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-05/cp180073de.pdf

Freitag, 22. Februar 2019

Ver.di zum BAG-Urteil vom Mittwoch zur kirchlichen Kündigungspraxis

Unzulässige Kündigung durch kirchlichen Arbeitgeber: ver.di begrüßt Urteil des Bundesarbeitsgerichtes – Beschäftigtenrechte weiter gestärkt


Pressemitteilung vom 20.02.2019:
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt das heutige Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt zur kirchlichen Kündigungspraxis, das der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 11. September 2018 folgt und den kirchlichen Spielraum im Arbeitsrecht weiter begrenzt. „Das Urteil ist überfällig und wegweisend. Es schafft mehr Gerechtigkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kirchlichen Betrieben. Einem Mitarbeiter zu kündigen, weil dieser ein zweites Mal geheiratet hat, findet heute auch in der Gesellschaft keine Akzeptanz mehr. Gut, dass das BAG einem solchen Gebaren nun einen Riegel vorgeschoben hat“, sagte Sylvia Bühler, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand.
Im konkreten Fall hatte ein Chefarzt gegen seine Kündigung durch seinen Arbeitgeber, einen katholischen Krankenhausträger, geklagt. Der Arbeitgeber hatte ihm gekündigt, weil der Chefarzt nach seiner Scheidung ein weiteres Mal standesamtlich geheiratet hatte. Darin hatte der Arbeitgeber einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Loyalitätspflichten aus der katholischen Grundordnung gesehen.
„Eine Kündigung wegen etwas so Persönlichem wie einer zweiten Ehe auszusprechen, ist völlig aus der Zeit gefallen“, so Bühler weiter. Für Patientinnen und Patienten sei entscheidend, dass ein Arzt ein guter Mediziner sei und sich Zeit für sie nehme und nicht, ob er ein zweites Mal sein Ja-Wort gebe. „Wir fordern die Kirchen auf, die Zeichen der Zeit zu erkennen und endlich auch in ihren Betrieben das allgemeine Arbeitsrecht anzuwenden“, so Bühler. „Die Rechte von Beschäftigten müssen Anwendung finden; das betrifft insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen und die Wirksamkeit des Betriebsverfassungsgesetzes.“

Donnerstag, 5. Februar 2026

§ Breaking news: Abtreibungsverbot im Klinikum Lippstadt - Entscheidung der zweiten Instanz

Im Berufungsverfahren um das Abtreibungsverbot am Klinikum Lippstadt hat der Chefarzt Joachim Volz einen Teilerfolg erzielt. Zwar darf das Krankenhaus ihm als Chefarzt Schwangerschaftsabbrüche untersagen, in seiner privaten Praxis und in seiner Tätigkeit als Kassenarzt im Klinikum geht das aber nicht.
Quelle und mehr: WDR
Wir berichteten zuletzt am 30. Januar: Ist Medizin Glaubenssache?

Donnerstag, 13. August 2020

Altenpflege - warum die meisten Träger zu wenig bezahlen ...

Auch Caritas-Arbeitsrecht@Lambertus-Verlag "zwitschert". Als Verlag, der den kirchlichen Arbeitgebern nahe steht, natürlich vor allem Dinge, die kirchliche Arbeitgeber gerne lesen. Am Dienstag hat Caritas-Arbeitsrecht retweetet
Caritas Deutschland
@Caritas_web
Gehalt in der Altenpflege - Altenpfleger verdienen oft besser als gedacht.
via @pflegen_online
Das macht neugierig. Und beim Lesen des verlinkten Artikels von pflegen-online.de findet sich dann auch Aussage wie:
Pflegehelferin verdient mehr als eine Friseurin (Anm. 1) 

Eine PDL verdient so viel wie eine Grundschullehrerin (Anm. 2)

Manche Träger rücken mit konkreten Angaben zu Gehältern nicht raus
… Der AWO-Bundesverband (Anm. 3) und die Azurit-Hansa-Gruppe antworteten schlichtweg nicht trotz mehrmaliger Nachfrage,

Diakonie, Caritas & Co. zahlen überdurchschnittlich (Anm. 4)
Diakonie, Caritas, Johanniter-Unfallhilfe e.V., Agaplesion gAG und Evangelische Heimstiftung GmbH (Stuttgart) hatten hingegen kein Problem damit, ihre Gehaltsstrukturen offen zu legen. Wohl auch deshalb, weil sie ihre Mitarbeiter überdurchschnittlich gut bezahlen inklusive diverser Zuschläge für Schicht-, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Kinderzulagen, was insgesamt noch einmal mindestens 5 bis 10 Prozent des Bruttomonatslohns ausmacht. …

Hilfskräfte bei der Caritas besonders gut gestellt (Anm. 5)

Nach zehn Jahren schneidet die Hilfskraft bei der Caritas mit einem Grundgehalt von gut 3.000 Euro wiederum deutlich besser ab als ihre Kolleginnen bei der Diakonie (2.760 Euro), bei den Johannitern (2.660 Euro) und Agaplesion (2.433 Euro): Berufserfahrung wird also hier besonders honoriert.
So kann man sich die Situation in der Altenpflege auch schönreden. Denn bei näherem Hinsehen erweist sich die grandiose Aussage als Luftnummer.

Schwere methodische Mängel:
Das fängt damit an, dass die Redaktion von pflegen-online offenbar einfach die jeweiligen Arbeitgeber abgefragt hat (siehe Text zur AWO und Azurit-Hansa-Gruppe). Und die einzelnen Arbeitgeber haben natürlich Interesse, das eigene Gehaltsgefüge möglichst positiv darzustellen und die Vorteile zu betonen.
Das Ergebnis dieser arbeitgeberseitigen Auskünfte dann zusammen zu fassen und weiter zu verbreiten, zeugt nicht unbedingt von methodisch sorgfältiger journalistischer Arbeit.
Dazu fehlt ein wichtiger Referenztarif. Wenn es denn wirklich um Vergütungsvergleiche geht, dann sollte man folgendes Berücksichtigen:
Die Altenpflege ist mit mehr als 13.600 stationären Einrichtungen und noch mal so vielen ambulanten Diensten regelrecht zerklüftet. In der Branche konkurrieren öffentliche, kirchliche und gemeinnützige Arbeitgeber, kleine private Firmen, börsennotierte Konzerne und solche, hinter denen Hedgefonds stehen, miteinander. Die einen arbeiten gewinnorientiert, die anderen orientieren sich am Gemeinwohl, wieder andere sollen die öffentliche Daseinsvorsorge sicherstellen. Nach Tarifvertrag zahlen in der Regel nur die kommunalen und freigemeinnützigen Arbeitgeber. Die Tarifverträge *) der freigemeinnützigen liegen aber unter dem Niveau des öffentlichen Dienstes, der bei den kommunalen Trägern gilt. Für die Kirchen gelten wegen ihres Selbstbestimmungsrechtes eigene kirchliche Tarifverträge **). Viele private Unternehmen zahlen nur den Mindestlohn oder die Beschäftigten müssen frei verhandeln.
Quelle: ZEIT-ONLINE vom 16. Oktober 2018

*) Gemeint sind nicht Tarifverträge sondern Vergütungen der freigemeinnützigen Träger, denn
**) Kirchliche Regelungen sind keine Tarifverträge sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen. Und das hat auch nichts mit einem "Selbstbestimmungsrecht der Kirchen" zu tun, das sich so weder in der Verfassung noch in den Konkordatsvereinbarungen findet, sondern lediglich mit der "negativen Koalitionsfreiheit", die jedermann, also auch den Kirchen, zugestanden ist. 

Aber dann ins Detail:

Freitag, 6. Dezember 2019

Geschieden und Wiederverheiratet - ein Kündigungsgrund? Gedanken zu Nikolaus ...

Nachdem der EuGH (Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-68/17 - wiederverheirateter Chefarzt - wir berichteten am 11. September letzten Jahres) wieder einmal ein Urteil gesprochen hat (die Kirchenentscheidungen des EuGH prägen zunehmend die Rechtslandschaft) wird heute, am Nikolausfest, eine Nachricht aus dem Vatikan bekannt, die das Thema vom Ethos der Kirche her beleuchtet:
Radio Vatikan berichtet *) unter der Überschrift:

Papst: Kirche muss an der Seite von Geschiedenen stehen

Papst Franziskus hat sich einmal mehr dafür ausgesprochen, dass die Kirche an der Seite von Geschiedenen und Wiederverheirateten stehen sollte. Es gehe um einen „Weg der Begleitung und der geistlichen Unterscheidung, um Lösungen zu finden“, wie das der „großen moralischen Tradition der Kirche“ entspreche.
...
Franziskus bezog sich ausdrücklich auf sein Schreiben Amoris laetitia. In einer Fußnote des achten Kapitels wird dort Geschiedenen, die wieder geheiratet haben, in Ausnahmefällen die Teilnahme an der Kommunion erlaubt. Das Schreiben war das Ergebnis eines synodalen Prozesses (einschließlich zweier Bischofssynoden), um die katholische Ehe –und Familienpastoral zu erneuern.
„Kasuistik ist nicht christlich“
Man könne auf die Lage dieser Menschen „kasuistisch“ eingehen, so der Papst. Doch das sei „nicht christlich, auch wenn es kirchlich sein kann“. Sein Ansatz sei ein anderer, nämlich der, der dem kirchlichen Lehramt entspreche. Daran schloss er dann den Hinweis auf Amoris laetitia an.

Sonntag, 30. September 2018

Homosexuelle um Vergebung bitten und ihnen die Anstellung verweigern: Varianten katholischer Skurrilität?

Die "Deutsche Welle" hat am Freitag in einem außerordentlich interessanten Interview mit Professor Thomas Schüller, Theologe, Kirchenrechtler und Direktor des Instituts für katholisches Recht an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster dem Thema "Homsexualität und Kirche ein interessantes Interview gewidmet:

"Skurrile Situation im kirchlichen Arbeitsrecht"

Der zugrundeliegende Fall war ein katholisches Gymnasium, das den Anstellungsvertrag für einen Referendar zurückzog, weil der angehende Lehrer angekündigt hatte, seinen Lebenspartner heiraten zu wollen. Der Fall ging in den letzten Tagen durch die Medien.

Prof. Schüller setzt zwar seine Hoffnung in den Mut der Bischöfe, die kirchliche Gesetzgebung zu verändern, neigt dann aber doch der Erwartung zu, dass sinkende Akzeptanz kirchlicher Einrichtungen oder zurückgehende Finanzmittel kirchliche Einrichtungen derartige mit kirchlichen Einrichtungen assoziierte Problemlagen reduzieren werden.

"Homsexuelle um Vergebung bitten" war eine Idee von Papst Franziskus, die auf derselben Seite des Beitrags der "Deutschen Welle" verlinkt ist:
Papst: "Homosexuelle um Vergebung bitten"
Papst Franziskus stellt sich gegen die Ausgrenzung von Homosexuellen. Die Kirche sollte sich für manche falsche Entscheidung entschuldigen, sagte das Oberhaupt der Katholiken auf dem Rückflug aus Armenien.


Freitag, 8. August 2025

Klage von Gericht abgewiesen

berichten unter anderem:
DOMRADIO: Arzt kündigt Berufung an
katholisch.de: Streit geht weiter - Prozess um Abtreibungen: Arzt verliert gegen christliches Klinikum
SPIEGEL: Chefarzt scheitert mit Klage gegen Abtreibungsverbot
Der klagende Gynäkologe erwägt nun, die nächste Instanz anzurufen.

Tagsschau: Gericht weist Klage gegen Abtreibungsverbot an Klinik ab
WDR: Abtreibungsverbot am Klinikum Lippstadt: Gericht weist Klage ab
DIE ZEIT: Arzt scheitert mit Klage gegen Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen
DIE ZEIT: Wenn Frauenrechte weniger zählen als religiöse Dogmen

Kann es wirklich sein, dass ein öffentliches Krankenhaus, das einen verfassungsrechtlich geschützten Staatsauftrag erfüllt und dafür öffentliche Zuschüsse erhält, bestimmte Leistungen des Gesundheitsschutzes per Dienstanweisung bis in die Privatpraxis des Arztes hinein verbietet?

Ein kleiner Nebensatz, bevor wir uns an das Urteil machen: mit etwa 2000 Demonstranten haben ungefähr doppelt soviele Personen den Demoaufruf von ver.di und der Organisatorin der Demo, Sarah Gonschorek (Grüne) befolgt, als angenommen worden war. Auch aus Bund und Land NRW waren Politikerinnen gekommen, darunter die Grünen-Co-Fraktionschefin Britta Haßelmann.Bei dem Demomarsch stoppte Volz vor dem Klinikum und hielt eine Tafel hoch, auf die er die Zahl 231.470 eintrug – die aktuelle Unterschriftenzahl der Petition, die der Mediziner zudem am 1. Juli unter dem Titel »Ich bin Arzt – meine Hilfe ist keine Sünde!« gestartet hatte. Das sei »überwältigend«.

Mittwoch, 20. März 2019

Kirchliche Einstellungspraxis: ver.di kritisiert Verfassungsklage der Diakonie gegen Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat mit großer Verwunderung und Kritik auf die Ankündigung der Diakonie reagiert, Verfassungsklage gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und mittelbar des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Diskriminierung von Beschäftigten wegen fehlender Kirchenmitgliedschaft einzureichen. „Man kann der Diakonie nur dringend empfehlen, im 21. Jahrhundert anzukommen und die Realitäten anzuerkennen“, sagte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. „Statt krampfhaft an überkommenen Mustern festzuhalten, sollte die Diakonie ihren Sonderweg sowohl beim individuellen als auch beim kollektiven Arbeitsrecht insgesamt überdenken, sonst schadet sie sich selbst am meisten.“

Freitag, 8. August 2025

Auch katholisch.de berichtet: Warum ein Chefarzt eine christliche Klinik verklagt

(Zitat)
Im westfälischen Lippstadt startet am Freitag ein Prozess des Chefarztes Joachim Volz gegen das dortige christliche Klinikum. Der Mediziner klagt gegen die Einschränkung von Abtreibungen durch seinen Arbeitgeber. Ein Urteil wird schon am ersten Verhandlungstag erwartet. Die Entscheidung betreffe eine reine Rechtsfrage, erklärte das zuständige Arbeitsgericht Hamm auf Anfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA). Die Kammer plane keine weiteren Termine.

Dem Prozess ist bundesweite Aufmerksamkeit sicher, nachdem Volz unter anderem eine Online-Petition gegen religiöse Vorschriften in Krankenhäusern gestartet hatte, die bislang knapp 230.000 Menschen unterzeichnet haben. Am Verhandlungstag ist zudem eine Solidaritätsdemo für Volz mit rund 1.000 Teilnehmern angekündigt.
...
neben den bereits bekannten Angaben (wir berichteten) weist katholisch.de auf weitere Bezugsfälle und die damit einhergehende bundesweite Relevanz hin:
...
Ähnliche Debatte in Flensburg

Volz nimmt den Prozess auch zum Anlass, um auf vergleichbare Fälle in anderen Kliniken hinzuweisen. Eine ähnliche Diskussion gibt es beispielsweise in Flensburg. Dort planen das katholische Malteser-Krankenhaus und das evangelische Diako-Krankenhaus eine Fusion. In dem neuen Flensburger Zentralklinikum, das 2030 eröffnen soll, sollen auf Wunsch der Malteser ebenfalls keine Abtreibungen mehr durchgeführt werden. "Unsere Aufgabe im Krankenhaus besteht darin, Leben zu retten und zu erhalten", schreibt die katholische Hilfsorganisation. "Wir sind nicht Partner, wenn es um eine Beendigung des Lebens geht." Kürzlich debattierte der schleswig-holsteinische Landtag über das Thema - ohne konkretes Ergebnis.

Die katholische Kirche lehnt Abtreibungen grundsätzlich ab. Nach Angaben der Deutschen Bischofskonferenz ist es Aufgabe von Christen, sich für den Schutz jeden Lebens einzusetzen: "In ethischer Perspektive können wir die Abtreibung daher nicht gutheißen und sie auch nicht als eine Normalität menschlichen Lebens akzeptieren." Der aktuell geltende Paragraf 218 des Strafgesetzbuches sei ein wichtiger Kompromiss, der allerdings nicht gänzlich mit den Ansichten der Kirche vereinbar sei.


weitere Berichte: Lippstädter Zeitung: Live-Ticker: Demo in Lippstadt gegen Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen
taz: Joachim Volz will sich Abbrüche nicht verbieten lassen
WDR: Streit um Abtreibungsverbot am Klinikum Lippstadt: Verhandlung startet
ZDF heute: Lippstadt: Streit um Abtreibungsverbot

Sonntag, 7. Dezember 2014

Donnerstag, 6. Februar 2020

Was bei uns nicht vorkommt – und warum

unter dieser Überschrift berichtet RADIO VATIKAN heute, warum sich dort nicht jede aufregende Nachricht aus dem Vatikan oder vom Synodalen Weg, die durch die Medien irrlichtert, findet.
 
Bischöfe, die zu heiklen Nazi-Vergleichen greifen. Intrigen und Machtkämpfe im Vatikan. Warum kommen sie bei uns nicht vor? Zensur ist es nicht - und Scheuklappen haben wir auch nicht.
 
Aber wir haben einen Auftrag. Und der lautet, nicht ungeprüft alles wiederzugeben, was andere schreiben oder auch spekulieren. Gerade besonders sensationell klingende Meldungen sind oft nur die halbe Wahrheit; ein paar Stunden oder einen Tag später ist man schlauer, aber das Porzellan ist dann längst zerschlagen.
 
Wir können die Begründung nur dankbar aufnehmen und uns anschließen. Auch wir widmen uns nicht allen Auseinandersetzungen und Nachrichten. Das könnten wir als Blogredaktion auch gar nicht.
Fragen zum kirchlichen Sakramentenrecht, zu Liturgie oder Seelsorge etwa sind grundsätzlich nicht unser Thema - und wir werden auch nur dann auf solche Fragen eingehen, wenn sich daraus unmittelbare Auswirkungen auf kirchliche Arbeitsverhältnisse ergeben. Das ist dann etwa beim Thema der "Loyalitätspflichten" der Fall. Das Problem unserer Kirche ist nicht der schwule Krankenpfleger oder der wiederverheiratete Chefarzt, sondern vor allem der sexuelle Missbrauch durch kirchliche Amtsträger - oder allgemeiner: ein Machmissbrauch aufgrund klerikaler Strukturen (womit wir wieder beim kirchlichen Arbeitsrecht sind).
Genauso wenig können wir uns mit den Arbeitsbedingungen und Arbeitskämpfen in der Luftfahrt befasssen, auch wenn dort ver.di Kolleginnen und Kollegen unmittelbar "an vorderster Front" beteiligt sind.
Unser Schwerpunkt ist das kirchliche Arbeitsrecht - das im Kontext mit dem staatlichen oder weltlichen Arbeitsrecht steht. Und im Arbeitsrecht überschneiden sich zwei Rechtskreise: der kirchliche und der staatliche Rechtskreis. Welche kirchlichen Rechtsträger etwa der bischöflichen Gesetzgebungskompetenz unterliegen - das ist Kirchenrecht, hat aber auch Auswirkungen auf das kirchliche Arbeitsrecht. Und welche Kompetenzen der Staat den Kirchen bei der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten einräumt, das ist weltliches oder staatliches Recht. Hat aber auch Auswirkungen auf das kirchliche Arbeitsrecht.
Wenn man so will, dann widmen wir uns im Wesentlichen dem Teil des Arbeitsrechts, in dem sich kirchlicher und weltlicher Rechtskreis überschneiden. Dieser Bereich wird als "res mixta" bezeichnet. Er ist weder alleine kirchlich noch alleine staatlich. Und deshalb werden wir - um im vorgenannten Bild zu bleiben - die Fragen des "schwulen Krankenpflegers" oder des "wiederverheirateten Chefarztes" aufgreifen - nicht aber einen Machtmissbrauch, der keinen arbeitsrechtlichen Bezug hat.
 
Auch deshalb klammern wir in unseren Beiträgen zum "Synodalen Weg" einige Diskussionsbereiche bewusst aus. Uns interessiert im Wesentlichen die arbeitsrechtliche Machtfrage, und das ist im Arbeitsrecht immer auch die Frage zwischen "oben und unten", zwischen denen, die einen Dienst leisten oder geben, und denen, die den Dienst einfordern oder nehmen.
 
Klingelt es da jetzt bei einigen wegen der "Begrifflichkeit" (mit der man auch >verdrehen< kann)?
 
Zugespitzt konzentrieren wir uns auf das Thema "klerikaler Machtmissbrauch durch das und im Arbeitsrecht", und die Weigerung der Kirche(n), "auf Augenhöhe" mit den eigenen Beschäftigten umzugehen. Dabei ist "Augenhöhe" die Grundlage einer fairen Vertragspartnerschaft.
 
Das musste einmal festgestellt werden ...

Freitag, 20. August 2021

Bundestagswahl - Veranstaltungen zum kirchlichen Arbeitsrecht

Veranstaltungen, die sich kritisch mit dem kirchlichen Arbeitsrecht auseinander setzen, sind inzwischen selten geworden. Die etablierten Tagungen befassen sich in geschlossenen Zirkeln allenfalls kritisch mit wenigen Auswüchsen, ansonsten wird die generelle "Selbstbestimmung der Kirchen", die kirchliche Mitarbeiter in elementaren Fragen wie der Selbstbestimmung über die eigenen Arbeitsbedingungen unmündig hält, nicht in Frage gestellt. Die Machtstellung der kirchlichen Arbeitgeber, die einen partnerschaftlichen "Umgang auf Augenhöhe" verhindert und sich auch auf Dritte (Tarifvertrag Altenpflege - wir berichteten) desaströs auswirkt, bleibt unangetastet.
Umso bemerkenswerter ist es, wenn in Wahlkampfzeiten dazu eingeladen wird. Wir übernehmen den Text der Einladung, die uns erreicht hat:
Das kirchliche Arbeitsrecht schafft es in den letzten Jahren immer wieder in den Fokus der Medienberichterstattung. Vom Chefarzt, der wegen seiner Wiederheirat nach seiner Scheidung entlassen wurde, bis zum fehlenden Streikrecht unter dem „dritten Weg“ muten die Vorgaben, denen sich Beschäftigte bei kirchlichen Arbeitgebern ausgesetzt sehen, häufig bemerkenswert und nicht selten rechtspolitisch fragwürdig an. Welche besonderen Rahmenbedingungen dabei der Staat den Kirchen setzt, wie sich diese vom „normalen“ Arbeitsrecht unterscheiden und wo etwaiger Reformbedarf besteht, wollen wir näher beleuchten. Gemeinsam mit dem Netzwerk der Säkularen Sozis lädt die ASJ Münster/Münsterland deshalb zum Vortrag von Ingrid Matthäus-Maier ein, Juristin und ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestages. Sie ist ausgewiesene Kennerin des kirchlichen Arbeitsrechts, meldet sich regelmäßig mit Beiträgen zur Trennung von Staat und Kirche zu Wort und ist Sprecherin der Kampagne „Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz“. Im Anschluss an den Vortrag gibt es Gelegenheit zur Diskussion.

Die Veranstaltung findet am

24.08.2021 um 19 Uhr per Zoom statt.


Anmeldung unter: ASJ Münster asj@spd-muenster.de – die Zugangsdaten kommen dann per E-Mail

Freitag, 18. März 2016

Zwischenruf - Entgeltordnung (3)

Heute:
Folgerungen aus der Vorgabe, dass im Dienstleistungsbereich die Bereitstellung der Arbeitskraft im Fokus steht!

"Quantität ist etwas, was man zählt - Qualität ist etwas, auf was man zählt"

Bei Bereitstellung der Dienstleistungen steht die Qualität der Arbeit im Vordergrund des Interesses. Das wird an einem einfachen Beispiel deutlich.
Krankenhauskeime sind eine der wichtigsten Probleme im Klinikbereich. Sogar im Reinigungsdienst kann es daher nicht um die Quadratmeter gehen, die mehr oder weniger oberflächlich gereinigt werden. Gründlichkeit geht "vor Fläche". Und was schon im Reinigungsdienst gilt, muss für den Umgang mit Menschen - sei es als Arzt oder als Pflegekraft - erst recht gelten.
Dabei muss der "ganzheitliche Ansatz" im Mittelpunkt der Bemühungen stehen. Es hilft wenig, die Aufgaben etwa in der Altenpflege so zu "zerlegen", dass etwa die verantwortlichen Pflegefachkraft nicht mehr überblicken kann, ob genug Flüssigkeit aufgenommen wird - weil die Versorgung mit Lebensmitteln und Getränken durch Hilfskräfte eines Cateringunternehmens erfolgt. Das mag finanziell günstiger sein - dient im Zweifel aber nicht der optimalen Versorgung.