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Freitag, 28. November 2025

Warum das Rad übernehmen, wenn man es noch mal nacherfinden darf ...

so ähnlich kommt mir die aktuelle Nachricht auf katholisch.de vor:
Reform des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz beschlossen
Neues KDG kommt: Katholische Kirche reformiert ihr Datenschutzrecht
Veröffentlicht am 27.11.2025 um 16:04 Uhr

Bonn ‐ Die deutschen Bischöfe haben das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz überarbeitet. Der Termin steht schon – angekündigt sind Regelungen zur Missbrauchsaufarbeitung, zur Übertragung von Gottesdiensten und zu Taufbüchern.

Die katholische Kirche in Deutschland bekommt 2026 ein reformiertes Datenschutzrecht. Am 1. März soll das novellierte Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) in Kraft treten, wie die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) auf Anfrage von katholisch.de am Donnerstag bestätigte. Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) hat auf seiner Vollversammlung Anfang der Woche das KDG und seine Durchführungsverordnung (KDG-DVO) beschlossen. Da der VDD keine Gesetzgebungskompetenz hat, müssen die einzelnen Diözesanbischöfe die Regelwerke noch für ihre Diözese in Kraft setzen.
..

Rechtstexte noch nicht verfügbar

Die novellierten Rechtstexte sind noch nicht öffentlich verfügbar. Eine Veröffentlichung stellte die DBK gegenüber katholisch.de frühestens vor Weihnachten in Aussicht. Im vergangenen Jahr hatte der VDD einen Gesetzesentwurf veröffentlicht und Rückmeldungen ausgewählter kirchlicher Institutionen in einem Beteiligungsverfahren eingeholt. Dem Entwurf zufolge sollten vor allem kirchliche Besonderheiten besser hervorgehoben werden. So war erstmals eine ausdrückliche Ausnahme vom Recht auf Löschung für Taufregister und andere Kirchenbücher geplant, eine neue Regelung sollte die rechtssichere Übertragung von Gottesdiensten im Internet ermöglichen. Ein eigener Paragraph sollte festschreiben, dass an der Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt ein "überragendes kirchliches Interesse" besteht und daher personenbezogene Daten zu diesem Zweck verarbeitet werden dürfen. Zugleich sollte sich das kirchliche Recht dem staatlichen Datenschutzrecht weiter annähern.
...
wir haben uns mit dem Thema "Datenschutz" und eines "kircheneigenen Datenschutzrechtes" schon mehrfach befasst. Wieso benötigt die Kirche in Deutschland eigene Normen, wo das in vielen anderen - sogar sehr katholisch geprägten - Mitgliedsstaaten der EU nicht der Fall ist? Wenn man wirklich kirchenspezifische Regelungen benötigt, dann sollte es genügen, ergänzende Ausführungsbestimmungen zum staatlichen Datenschutzrecht vorzunehmen. Aber man geht lieber das Risiko ein, umfassend eigene Normen zu schaffen, die konträr zum zwingenden staatlichen Recht stehen können und damit das Risiko der Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit in sich tragen.
Wir verstehen auch nicht, warum die Kirche beansprucht, Daten von Personen, die ihr gar nicht (mehr) angehören, als "eigene Daten" zu bezeichnen. Das sind - mit Verlaub - die Daten von Menschen, die lediglich von kirchlichen Institutionen verwaltet werden.
Die katholische Kirche in Deutschland erweist sich beim modifizierten Abschreiben staatliche Regelungen wieder einmal in absoluter Treue zu protestantischen Kirchen als "teuerste Kopieranstalt Deutschlands". Anscheinend geht es den Bistümern in Deutschland finanziell immer noch zu gut.

Dienstag, 22. Oktober 2024

Ausbildung und Studium in der Pflege – ihr seid gefragt!

 Liebe Kolleg*innen, 

 

die Befragung zum ver.di-Ausbildungsreport Pflegeberufe 2024 läuft und ihr seid gefragt.

 

Was läuft gut in deiner Ausbildung/deinem Studium? Was nicht?

Mach jetzt mit und fülle unseren Fragenbogen einfach online aus. Das dauert keine 15 Minuten.

 

Eure Antworten helfen uns, unsere betriebliche und politische Arbeit besser zu machen und konkrete Verbesserungen in der Ausbildung/im Studium zu erreichen.

Die Ergebnisse des letzten Reports haben gezeigt, dass ihr für eine gute Ausbildung mehr strukturierte Praxisanleitung braucht. Deshalb fordern wir einen Mindestumfang von 30 Prozent strukturierter und geplanter Praxisanleitung und bringen diese Forderung in die Politik ein.

 

Also ran an die Befragung! Verteilt sie weiter und ladet eure Kolleg*innen ein, mitzumachen. Gern auch unseren Insta-Post teilen: 

https://www.instagram.com/reel/C_Ne037tTEv/?utm_source=ig_web_copy_link&igsh=MzRlODBiNWFlZA==

 

Macht jetzt mit und berichtet uns von euren Erfahrungen: 

Qualität von Ausbildung und Studium in der Pflege (efs-survey.com)

 

Bei Fragen wendet euch gerne an: pflegereport@verdi.de

 

Herzlichen Dank für eure Unterstützung.

 

Liebe Grüße

 

 

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Carolin Hack

Jugendkoordinatorin

ver.di Landesbezirk Bayern

Fachbereich C - Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft

 

ver.di FB C Jugend Bayern

Neumarkter Str. 22

81673 München

 

Telefon: 089.59977 364

Handy:  01514  3277814

jugend.bayern@verdi.de

https://gesundheit-soziales-bildung-bayern.verdi.de/jugend

Zur Bearbeitung Ihres Anliegens werden personenbezogene Daten durch die zuständigen Stellen der Gewerkschaft ver.di gemäß der europäischen Datenschutzgrundverordnung und dem deutschen Datenschutzrecht verarbeitet. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung werden die Daten ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben an diesbezüglich besonders Beauftragte weitergegeben und genutzt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit Ihrer gesonderten Einwilligung. Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter https://datenschutz.verdi.de

  

Mittwoch, 24. Januar 2024

Datenschutz der katholischen Kirche vrs. europäisches Datenschutzrecht

Das Thema "Datenschutz" beschäftigt uns immer wieder
- einmal, weil der Schutz der eigenen Daten auch für die Mitarbeitenden wichtig ist ("Beschäftigtendatenschutz"),
- zum anderen aber auch, weil die Kirchen eigene Datenschutzregelungen auf genau der gleichen "tönernen" Grundlage schaffen wie das beim kirchlichen Arbeitsrecht der Fall ist. Es geht dabei gerade eben nicht um eigene Angelegenheiten, sondern bestenfalls um "res mixta", um gemeinsame Angelegenheiten von Kirche und Staat, die somit der verfassungsrechtlich geschützten eigenen Ordnungs- und Verwaltungsbefugnis der Kirchen entzogen sind.

In diesem Kontext haben wir auf einen Konflikt in Belgien hingewiesen, in dem sich die örtliche katholische Kirche in einem Gerichtsstreit letztendlich gegen das europäische Datenschutzrecht verwickelt sieht:
DATENSCHUTZ: BESCHWERDE GEGEN KATHOLISCHE KIRCHE IN BELGIEN ERFOLGREICH
Die Chronistenpflicht gebietet uns, eine Geschichte, die wir nun einmal angefangen haben, auch weiter zu berichten und bis zu einem Ende zu begleiten. Nun also gibt es etwas Neues:
BISTUM GENT LEGT WIDERSPRUCH GEGEN DATENSCHUTZAUFSICHT EIN
Gericht muss Streit um Taufbuch-Löschung nach Kirchenaustritt klären
berichtet katholisch.de und erklärt weiter:
GENT ‐ Aus Taufbüchern wird nichts gelöscht – daran ändert auch ein Kirchenaustritt nichts. In Belgien hat ein Ausgetretener aber von der Datenschutzaufsicht Recht bekommen: Die Kirche soll doch alle Daten löschen. Dagegen wehrt sich nun das Bistum Gent.

... Das Bistum Gent habe fristgemäß Rechtsmittel gegen die Entscheidung der belgischen Datenschutzaufsichtsbehörde vom Dezember eingelegt, teilte ein Bistumssprecher auf Anfrage am Montag mit. Über den Einspruch muss nun der Brüsseler Märktegerichtshof entscheiden, das für Widersprüche gegen Entscheidungen von Aufsichtsbehörden zuständige Berufungsgericht. Die Datenschutzaufsicht hatte einem Mann Recht gegeben, der gegenüber dem Bistum seinen Kirchenaustritt erklärt hatte und verlangte, seine Daten komplett aus dem Taufregister zu streichen. "Wir waren von der Entscheidung sehr überrascht, da die Datenschutzaufsicht in Irland vor einigen Monaten in einer Beschwerde gegen die Erzdiözese Dublin zu einer gegenteiligen Entscheidung gekommen war", so der Bistumssprecher. Man gehe daher davon aus, dass die Chancen vor Gericht gut stünden. ...
Bleiben wir neugierig - es bleibt spannend.

Mittwoch, 20. Dezember 2023

DATENSCHUTZ: BESCHWERDE GEGEN KATHOLISCHE KIRCHE IN BELGIEN ERFOLGREICH

Im Kontext mit der europäischen Rechtseinheit müsste auch der Datenschutz europarechtlich einheitlich geregelt werden. Unseren "Hader" mit dem kirchlichen Sonderweg in Deutschland haben wir zuletzt am 15. Dezember artikuliert. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Lüttich und Aachen ist danach nur schwer vorstellbar.
In diesem Kontext möchten wir auf eine Entscheidung der belgischen Datenschutzaufsicht hinweisen, die auch und gerade für die Handhabung in Deutschland "Fragen aufwirft".
Katholisch.de berichtet:
Datenschutzaufsicht: Kirche muss Einträge aus Taufregister löschen
Wir können und wollen uns nicht zur konkreten Frage äussern, ob die Entscheidung der belgischen Datenaufsicht richtig ist oder nicht. Es fängt dabei schon mit der Frage an, ob (hand)schriftlich geführte Taufmatrikel denn wirklich "Daten" im Sinne der elektronischen Datenverarbeitung sind. Das ist nicht unser Metier.

Die Medienwelt wird heute von den Reaktionen auf "Fiducia supplicans" geprägt. Über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben wir bereits gestern berichtet. Damit wollen wir es zunächst bewenden lassen.

Freitag, 15. Dezember 2023

Grundrecht auf Datenschutz

Am 15. Dezember 1983 wurde vom Bundesverfassungsgericht ein wegweisendes Urteil getroffen. Die Bürgerinnen und Bürger hätten ein "Recht auf informationelle Selbstbestimmung".
Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs. 1 umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Mit diesem "Grundrecht auf Datenschutz" sei eine Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß, so das Bundesverfassungsgericht. Oder, wie das Gericht es formulierte:
Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. (…) Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. (…) Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. 
Seit 40 Jahren steht es also fest: die Bürgerinnen und Bürger haben einen (aus den Grundrechten der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleiteten, also) verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch darauf, dass sie selbst über die Erhebung, Soecherung, Verwendung und Weitergabe der persönlichen Daten bestimmen können.

Mittwoch, 11. Oktober 2023

§ BAG: Auskunftsverlangen auf Mitteilung aller schwerbehinderten Betriebsangehörigen

Unternehmen müssen einem betriebsrätlichem Auskunftsverlangen auf Mitteilung aller schwerbehinderten Betriebsangehörigen auch dann Folge leisten, wenn dies leitende Angestellte betrifft. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem nun veröffentlichten Beschluss bereits im Mai.
Leitsatz
1. Die Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG iVm. § 176 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, erfasst auch die Gruppe der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten leitenden Angestellten.
2. Soweit § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG vorsieht, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung eines sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist, stellt die Norm eine Rechtsgrundlage iSv. Art. 6 Abs. 3 iVm. Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO dar. Der Umstand, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG den Vorgaben der Öffnungsklausel in Art. 88 DSGVO nicht genügt, ist insoweit unerheblich.
(BAG, Beschluss vom 09.05.2023 – 1 ABR 14/22)
vgl. dazu auch:
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2022, 12 TaBV 4/21 bei RA Sandkühler
Dem Auskunftsverlangen könnten auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegengehalten werden. Personalvertretungen könnten nur durch vollständige Auskunft ihrer Pflicht genügen, die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern und zu überwachen.

Auch diese Entscheidung muss auf den kirchlichen Bereich durchschlagen.

Dienstag, 12. September 2023

EDV-Gerichtstag - Gerichtsöffentlichkeit und Bundesregierung - Datenschutznovelle

Der morgen beginnende EDV-Gerichtstag beschäftigt sich bis 15. September in Saarbrücken u.a. mit der Digitalisierung der Gerichtsöffentlichkeit (wie etwa beim EuGH). Die Präsidentin des EDV-Gerichtstags, Anke Morsch, fordert auf beck-aktuell eine offene Diskussion, die insbesondere den Grundsatz der Öffentlichkeit für das Vertrauen in die Justiz und den Rechtsstaat in den Blick nimmt.
Die kircheneigenen Gerichtsordnungen sind von einer solchen Diskussion noch weit entfernt.

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Gleichzeitig wird in Deutschland über eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes diskutiert. Der in der vergangenen Woche veröffentlichte Gesetzentwurf von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) wird bei netzpolitik.org (Ingo Dachwitz) als halbherzig kritisiert:

Freitag, 8. September 2023

Gesetzentwurf zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz, GDNG)

Die Gesundheitsdaten, die etwa in den Arztpraxen und Kliniken gesammelt werden, stellen nicht nur für Krankenkassen, sondern z.B. auch für Lebensversicherungen oder die Pharmaindustrie enorm wichtige Informationsquellen dar.
Parallel zu einem bereits im Mai 2022 von der EU-Kommission präsentierten Entwurf einer EU-Verordnung zur Nutzung von Gesundheitsdaten in der Europäischen Union hat nun die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz, GDNG) erarbeitet, der am 30. August vom Bundeskabinett beschlossen worden ist.

Freitag, 11. August 2023

§ BAG: Datenschutz darf kein Täterschutz sein

Mit dieser Bestätigung der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) feststellt:
In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. ...
...
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung wie hier offen erfolgt und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht.
...
Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/23 des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2023 zum Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22 – "Offene Videoüberwachung - kein Verwertungsverbot bei vorsätzlichem vertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers"

Pressebericht FAZ vom 29.07.2023: "Wann Arbeitsgerichte Überwachungsvideos verwerten dürfen"

Dienstag, 25. Juli 2023

§ Rechtsgut Datenschutz?

Mit der (auch verfassungsrechtlichen) Fragwürdigkeit kircheneigener Datenschutzbestimmungen haben wir uns schon öfter auseinander gesetzt. Explizit sei hier unser Beitrag vom 25. Mai 2018 angeführt.
Eines der wichtigsten Argumente: es handelt sich um die Daten von Alten und Beschäftigten, Behinderten, Kindern, Kranken und PatientInnen, die vielfach der jeweiligen Kirche gar nicht angehören. Woher nehmen dann die Kirchen den Anspruch, diese Daten als interne, "eigene, kirchliche Angelegenheit" zu behandeln? Es fehlt schon an der entsprechenden Rechtsetzungsbefugnis.
Nun hat der EuGH eine Entscheidung getroffen, die "auf mehreren Ebenen die notwendige Rechtssicherheit schafft und geeignet scheint zur Vereinheitlichung der genannten divergierenden Rechtsprechungslinien zu Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beizutragen". Marco Blocher (Datenschutzjurist bei noyb- Europäisches Zentrum für digitale Rechte, einer auf die strategische Durchsetzung des europäischen Datenschutzrechts spezialisierten NGO mit Sitz in Wien) greift das Urteil im Verfassungsblog unter der Überschrift
Immaterieller Schadensersatz wegen Datenschutzverletzungen nach Art. 82 DSGVO im Lichte von EuGH C-300/21
auf:
Eine richtungsweise Entscheidung zu immateriellen Schadensersatzansprüchen für DSGVO-Verletzungen fällte der EuGH Anfang Mai 2023 in der Rechtssache C‑300/21. Es ist das erste Urteil aus einer langen Reihe an Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Art. 82 DSGVO. Anders als die Schlussanträge von Generalanwalt Sánchez-Bordona (zu diesen siehe VerfBlog, 2022/11/14), die eher rechtpolitische als juristische Argumente ins Feld führten und bedauerlich wenig zur Lösung der vorgelegten Fragen beitrugen, schafft das EuGH-Urteil auf mehreren Ebenen die notwendige Rechtssicherheit und scheint geeignet zur Vereinheitlichung der genannten divergierenden Rechtsprechungslinien zu Art. 82 DSGVO beizutragen.
und weiter:
Schaden, Kausalität und Rechtswidrigkeit als Tatbestandsmerkmale von Art. 82 DSGVO
Zur ersten Vorlagefrage – ob für einen Schadensersatzanspruch bereits die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO als solche ausreicht oder es darüber hinaus eines erlittenen Schadens bedarf – führt der EuGH wenig überraschend aus, dass die bloße Rechtsverletzung noch keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zu begründen vermag. Vielmehr muss der betroffenen Person auch ein kausaler materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein (Rn 36).

Keine Erheblichkeitsschwelle
In seiner Antwort zur dritten Vorlagefrage – ob ein immaterieller Schadensersatzanspruch eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht erfordert, die über den dadurch hervorgerufenen Ärger hinausgeht – lehnt der EuGH das damit angesprochene, der deutschen Rechtskultur entstammende Konzept einer „Erheblichkeitsschwelle“ unmissverständlich ab (Rn 51). Es stünde im Widerspruch zu dem unionsrechtlich auszulegenden, weiten Schadensbegriff (siehe Erwägungsgrund 146 DSGVO), wenn dieser auf Schäden mit einer gewissen Erheblichkeit beschränkt wäre (Rn 46). Damit ist klargestellt, dass auch Rechtsverletzungen mit geringfügigen Konsequenzen zu Schadensersatzansprüchen nach Art 82 DSGVO führen können.

Ermittlung von Schadenseintritt und -bemessung als Gretchenfrage
EuGH betont Äquivalenz und Effektivität des Unionsrechts
Mit der zweiten Vorlagefrage wollte der vorlegende österreichische Oberste Gerichtshof wissen, ob für die Bemessung des Schadensersatzes nach Art 82 DSGVO neben den Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz weitere Vorgaben des Unionsrechts bestehen. In seiner knappen Antwort hierzu verweist der EuGH auf das Recht der Mitgliedstaaten, welchem die Ausgestaltung von Klageverfahren zum Schutz der aus Art. 82 DSGVO erwachsenden Rechte und die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs geschuldeten Schadensersatzes obliege (Rn 59). Dabei sind jedoch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität des Unionsrechts zu beachten (Rn 54) und ein „vollständiger und wirksamer Schadensersatz für den erlittenen Schaden“ sicherzustellen (Rn 57).

Viele dahinterstehende, in der Praxis entscheidende Fragen sind damit unter Bedachtnahme auf das mitgliedstaatliche Recht zu lösen. Die Anforderungen, die an einen Schadenseintritt, dessen Nachweis und zuletzt auch die Bemessung des statthaften Ersatzes zu stellen sind, müssen dabei äquivalent zu jenen für andere immaterielle Schadensersatzansprüche sein und müssen darüber hinaus eine effektive Wiedergutmachung ermöglichen.

Ersatz nicht bloß für Gefühlsbeeinträchtigungen – Datenschutz als eigenständiges Rechtsgut
Wann liegt also ein ersatzfähiger immaterieller Schaden durch eine DSGVO-Verletzung vor? Um eine sachgerechte Lösung dieser Problematik zu finden, muss zu allererst von dem (verbreiteten) Gedanken Abschied genommen werden, dass sich immaterielle Schäden für Datenschutzverletzungen ausschließlich auf der Gefühlsebene der betroffenen Person abspielen. Das in Art. 8 GRCh vorgesehene Grundrecht auf Datenschutz und seine Ausdifferenzierung in der DSGVO stellen schließlich ein eigenständiges Rechtsgut dar. Immaterieller Schadensersatz für die Verletzung dieses Rechtsguts ist insofern ein Novum und kann nicht alleine mit der Metrik der Gefühlsbeeinträchtigung gemessen werden. ...
Bemerkens- und Lesenswert, und ganz nebenbei noch die Anmerkung, dass es den kirchlichen Datenschutzregelungen wohl an entsprechenden, gleichwertigen Schadensersatzansprüchen fehlt. Für solche Verfahren müsste also auch bei einem rechtswirksamen Bestand der kirchlichen Normen auf die staatliche Gerichtsbarkeit zugegriffen werden, die dann natürlich auch auf Basis der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) urteilen würden. Warum also nicht gleich die staatliche Gerichtsbarkeit voll umfänglich beanspruchen?

Samstag, 24. September 2022

Ab Montag: Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz

Vom 26. bis 29. September 2022 findet in Fulda die Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz statt. 67 Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz unter Leitung des Vorsitzenden, Bischof Georg Bätzing, nehmen teil und beratschlagen zum Synodalen Weg, aber auch zu Fragen des sexuellen Missbrauchs. ...

Schwerpunkte der Beratungen sind demnach der Fortgang des Synodalen Weges und die Vorbereitung des Ad-limina-Besuchs der deutschen Bischöfe im November 2022 in Rom....
berichtet dazu Radio Vatikan

Ob das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts (wir berichteten) auch schon eine Rolle spielen wird, ist nicht bekannt. Die KAB-Arbeitsrechtsexpertin Elena Rubleva erklärte am Dienstag in Köln jedenfalls:
Es gelte, die Erfassung der Arbeitszeit so zu regeln, "dass sämtliche Arbeitszeiten erfasst werden, ohne dass die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers oder der Datenschutz verletzt werden". ...
(Quelle).
Nachdem die katholische Kirche in Deutschland bekanntlich alle Räder nochmal erfinden muss - man denke an das kirchliche Arbeitsrecht und die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers oder das spezifische Datenschutzrecht - wird eine Bearbeitung durch die Juristen der Kurie jedenfalls sicher länger dauern. Und das, obwohl seit dem "Stechuhr-Urteil" des Europäischen Gerichtshofes vom Mai 2019 inzwischen über drei Jahre die Möglichkeit gegeben hätten, sich mit dem Problem auseinander zu setzen.

Dienstag, 19. Juli 2022

Urteil: LAG: Arbeitgeber muss BR Daten schwerbehinderter Kollegen nennen

was hier für den Betriebsrat (BR) entschieden wurde, muss für eine MAV genauso gelten. Denn die Entscheidung beruht auf dem SGB IX, einem für alle - also auch für die kirchlichen Einrichtungen - geltenden Gesetz:
Arbeitgeber dürfen dem Betriebsrat Angaben zu schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Arbeitnehmern nicht mit Verweis auf Persönlichkeitsrechte verweigern. Die Informationen seien sowohl für Integrations-Aufgaben als auch zur Vorbereitung einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung nötig, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Im Umgang damit habe das Gremium aber den Datenschutz einzuhalten
... Der Betriebsrat argumentierte dabei u.a., er benötige die Angaben sowohl für die Integrationsförderung i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG als auch zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben gemäß SGB IX. Zudem sei er gehalten, Vorbereitungen für eine etwaige Wahl zur Schwerbehindertenvertretung (§ 176 ff. SGB IX) zu treffen. Auch das sei nur dann möglich, wenn er Anzahl und Namen der Betroffenen kenne und “prüfen könne, ob die Voraussetzungen für eine Wahl vorliegen”.
Quelle mit Bezug auf LAG Az.: 12 TaBV 4/21

Dass auch MAVen den Datenschutz beachten und einhalten sollte selbstverständlich sein.

Mittwoch, 22. Juni 2022

Hoheitliche Aufgaben im Bereich der Datenschutzaufsicht für die Kirchen?

Gestern haben wir (wieder einmal) die Legitimation spezifisch kirchlicher Gerichte hinterfragt. Ist es wirklich so, dass sich die Religionsgemeinschaften mit der verfassungsmäßig zugestandenen "Selbstordnungs-" und "Selbstverwaltungsrechten" als "Staat im Staat" bis hin zu einer eigenen, vom Staat unabhängigen Gerichtsbarkeit entwickeln können? Wir meinen, dass es für diese Sondergerichte (Paralelljustiz) keine Legitimität geben kann.
Was für sogenannte kirchliche "(Datenschutz-)Gerichte" gilt, muss im Grundsatz auch für die kirchlichen Datenschutzaufsichten gelten. Auch die können kein "Staat im Staat" sein, sondern sind im Grundsatz nichts anderes als die Datenschutzbeauftragen (DSB) in größeren Konzernen. In der WP 243 ist unter Nr. 2.3 und 2.4 unter anderem nachzulesen:
"Der DSB muss – gegebenenfalls mithilfe eines Teams – in der Lage sein, mit Betroffenen wirksam zu kommunizieren und mit den zuständigen Aufsichtsbehörden effektiv zusammenzuarbeiten. Dies bedeutet, dass die Kommunikation in der bzw. den von den Aufsichtsbehörden und dem Betroffenen verwendeten Sprache(n) erfolgen muss."
Weitere Informationen: EDSA Leitlinie zu DSB
Die "zuständige Aufsichtsbehörde" kann nur eine staatliche Institution sein. Denn hoheitliches Handeln - insbesondere in der sogenannten "Eingriffsverwaltung" - ist nur der "Staatsgewalt" selbst möglich. Und Ausnahmen - wie etwa ein "beliehenes Unternehmen" (Stichwort: TÜV) - liegen eindeutig nich vor.
Es darf daher nicht verwundern, dass in der Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder starke Bedenken bestehen, den sogenannten "spezifischen Aufsichten" - also etwa den sogenannten "Datenschutzaufsichten der Religionsgemeinschaften" - überzogene Beteiligungsrechte zu gewähren. Die Begründung für diese zurückhaltende Handhabung liefert ein aktuelles Gutachten »Rechtliche Möglichkeiten zur Stärkung und Institutionalisierung der Kooperation der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK 2.0)« von Prof. Eike Richter und Prof.Dr.jur.Indra Spiecker. Hier fehlt es - wie bei den sogenannten "Kirchengerichten" - schlicht an der Unabhängigkeit dieser "Aufsichtsstellen" gegenüber den Bischöfen.

Dienstag, 21. Juni 2022

Entwicklungen beim kirchlichen Sonderrecht?

Obwohl der "Dritte Weg" zunehmend an seine Grenzen und damit in die gesellschaftliche Diskussion gerät (siehe zuletzt unser Hinweis vom Montag) und - wie das Thema "Tarifvertrag Altenpflege" beweist - die Macht der Caritas-Arbeitgeber ein Hemmklotz für die gesamte Branche ist, beschränkt sich die Neufassung der Grundordnung lediglich auf das Thema "persönliche Loyalitätspflichten" (Angst vor Arbeitgeberin Kirche) - und auch da wird alles andere als "sauber" gearbeitet.
Quellen z.B.:
Domradio: Kirchliche Arbeitsrechtsreform lässt noch manche Frage offen - "Insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre"
Katholisch.de: Im Arbeitsrecht muss es um Engagement und Kompetenz gehen
Ein Interview mit Bruno Schrage (Verantwortlicher für Caritaspastoral und für Grundsatzfragen des Diözesancaritasverbandes Köln) bringt es auf den Punkt:
Das Arbeitsrecht ist im staatlichen Kontext ein Schutzrecht für Arbeitnehmer und beschreibt die Beziehung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber. Jetzt könnte man die Frage stellen: Brauchen Arbeitnehmer ein besonderes Schutzrecht bei der Kirche? Oder: Braucht die Kirche ein besonderes Schutzrecht gegenüber Arbeitnehmern?
*)

Anstatt die kirchlichen Absonderlichkeiten (Sonderwege) zu beseitigen, flüchten sich die Kirchen nun in neue Sonderregelungen. So soll in Folge des Münsteraner Gutachtens, das die systemischen Ursachen des Machtmissbrauches der "Täterorganisation Kirche" deutlich machte, eine weitere kirchliche "Sondergerichtsbarkeit" gebildet werden.
Bindung an Entscheidungen von Gremien und kirchlichem Verwaltungsgericht

Der Bischof zeigte sich dankbar gegenüber den Forschern der Universität Münster, die die unabhängige Studie erarbeitet haben. Die Studie werfe "ein erschreckendes Licht auf die institutionellen und systemischen Faktoren sexuellen Missbrauchs, auf die verheerenden Auswirkungen einer rigiden Sexualmoral, eines völlig überhöhten Priesterbildes, eines geschlossenen Systems, das wesentlich von Männern geprägt und bestimmt war, einer gänzlich falsch verstandenen Mitbrüderlichkeit und einer bewusst geschaffenen Intransparenz im Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs", so der Bischof. Bei der Pressekonferenz kündigte er daher konkrete Konsequenzen für die Missbrauchsaufarbeitung und -prävention an.
Missbrauch sei immer auch Missbrauch von Macht, so Genn. Daher werde er eine vorübergehende kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in Kraft setzen, mit der kirchliche Verwaltungsakte überprüft werden sollen. Eine von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) beschlossene Ordnung für eine bundesweite kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit liegt seit Jahren in Rom zur Prüfung.
berichtet katholisch.de
Wir können davor nur warnen. Die Schwächen der angeblich unabhängigen kirchlichen Gerichte, die explizit im Auftrag der Bischöfe tätig sind, haben wir bereits aufgezeigt. Diese vorgeblichen Gerichte ändern also nichts an der Macht der Bischöfe und ihrer willfährigen Helfer.

Es genügt allerdings ein Blick in's Grundgesetz, um diesen Fluchtversuchen klare Grenzen aufzuzeigen. Dort steht:
Art 92
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

...
Art 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Das Grundgesetz sollte ein für alle, also auch für die Kirchen, geltendes Gesetz sein. Und ein weltliches Gesetz, das kirchliche Arbeits-, Datenschutz- oder Verwaltungsgerichte ausdrücklich errichtet oder zumindest deren Errichtung ausdrücklich erlaubt, haben wir bisher noch nicht gefunden.



*) Veranstaltungshinweis:
Das Online-Forum des DiCV Köln - "Kirchliches Arbeitsrecht: Auf dem Prüfstand oder schon auf dem Abstellgleis?" heute, am Dienstag, 21. Juni 2022 um 16:30 Uhr per Zoom.

Eine Woche später am Dienstag, 28. Juni um 16:30 Uhr folgt in der gleichen Reihe:
Im Ziel sind sich Caritas und ver.di im Grunde einig: In den Einrichtungen der Caritas soll es faire Löhne und anständige Arbeitsbedingungen geben. Deshalb lohnt jeder Versuch, nach einem Weg zu suchen, wie die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam ausgehandelt werden können. Von einer gedeihlichen Zusammenarbeit von Caritas und ver.di zur Gestaltung der Arbeitsbeziehungen der Caritas-Beschäftigten würden alle profitieren. Und es wäre ein gutes Signal in Gesellschaft und Öffentlichkeit, dass Konflikte gelöst werden können.

Sylvia Bühler
Bundesvorstand Verdi
Bundesfachbereichsleiterin
Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft

Moderation: Melanie Wielens

Samstag, 4. Juni 2022

Pfingst- Samstagsnotizen: Reaktionen zum neuen Entwurf der Grundordnung

Am Dienstag hatten wir unter dem Titel:
Verpasste Chance zur Erneuerung
bereits die erste ver.die Reaktion zum Entwurf der Grundordnung veröffentlicht.

Auch die Katholischen LSBT+ Komitees und der Initiative #OutInChurch - deren Anliegen besonders berücksichtigt werden sollte - äussern sich in einer gemeinsamen Stellungnahme eher zurückhaltend.
Veronika Gräwe vom Katholischen LSBT+ Komitee fordert: „Der Entwurf muss dringend nachgebessert und konkretisiert werden, damit auch für trans- und intergeschlechtliche sowie nichtbinäre Mitarbeitende der kirchliche Arbeitsplatz zu einem Arbeitsplatz ohne Angst wird.
Jens Ehebrecht-Zumsande von der Initiative #OutInChurch erklärt zum neuen Entwurf: „Der Entwurf wirft einige Fragezeichen auf, weil die genannten christlichen Werte nicht präzise definiert sind. Wenn jemand sich auf einer Dating-Plattformen outet, ist das schon öffentlich und damit zu sanktionieren oder noch privat? Ist z.B. die Forderung nach Frauenordination schon kirchenschädliches Verhalten, das eine Kündigung nach sich ziehen kann? Ist eine Transition von transgeschlechtlichen Menschen mit dem geforderten christlichen Menschenbild vereinbar? Hier gibt es noch einen erheblichen Klärungsbedarf.“
Unzufrieden zeigt sich Ehebrecht-Zumsande mit den Möglichkeiten der Partizipation und der Transparenz des Verfahrens: „Bis heute wurde die Expertise von queeren katholischen Organisationen nicht in die Beratung einbezogen. Wir sehen auch jetzt keine Einladung zum Dialog. Wollen Bischöfe und Arbeitsgruppe hinter verschlossenen Türen beraten? Offen bleibt zudem, wie und wann die Prinzipien der Grundordnung auf die Verleihung der Missio canonica für Religionslehrkräfte übertragen werden.“
Veronika Gräwe macht auf eine Konsequenz der neuen Regelungen aufmerksam: „Zahlreiche Berichte von LSBTIQ* Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst belegen die enormen psychischen Belastungen, die für sie mit einer Tätigkeit im kirchlichen Dienst verbunden sind. Wo Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, wie in dem Entwurf vorgesehen, die Gesundheit in den Blick nehmen, müssen im Hinblick auf LSBTIQ* auch Minderheitenstress und internalisierte Homonegativität und Transfeindlichkeit als Risikofaktoren in Gefährdungsbeurteilungen miteinfließen.“
(weitere Quelle: Dr. Michael Brinkschröder im Domradio)
Es bleiben also erhebliche Rechtsunsicherheiten für queere Menschen. Diese und weitere, möglicherweise noch unerkannte Probleme lassen sich nur lösen, wenn - wie wir angemahnt hatten - die beratende Beteiligung möglichst breit gestreut ist. Dazu gehört auch nach eigenen Maßstäben die Mitwirkung der bei den Kirchen tätigen tausenden Arbeitnehmer, die sich in Arbeitnehmerverbänden wie KAB und/oder Gewerkschaften organisieren, über ihre jeweiligen Verbände. Das geht beim "typisch kirchlichen Abstimmungsverfahren" nur bedingt - denn dort wird im kleinen Kreis so lange nach konsesualen Formulierungen gesucht, bis alle Interessenten glauben, sich in diesen Formulierungen wieder zu finden. Die Folge sind nicht nur schwammig unklare Regelungen, sondern - so trivial das ist - Abstimmungsprobleme bei zu viel Beteiligten. Dies reduziert die Zahl derjenigen, die sich am Abstimmungsprozess beteiligen dürfen. Eine klare und richtungsweisende Neufassung kann so nicht entstehen.


Wir möchten der verpatzten Chance nicht zu viel Aufmerksamkeit widmen. Diese hat das Papier nicht verdient.
Einige Anmerkungen können wir uns aber nicht verkneifen.

Die Deutsche Bischofskonferenz schreibt zur weiteren Entwicklung:
Damit die Beratung noch in diesem Jahr abgeschlossen werden kann, ist die Einbindung der verschiedenen Beteiligten des kirchlichen Dienstes in das Gesetzgebungsverfahren vorgezogen worden. In dieses Verfahren mit der Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu den vorliegenden Entwürfen sind die Personalwesenkommission des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der Arbeitsrechtsausschuss der Zentral-KODA, die Deutsche Ordensobernkonferenz, der Deutsche Caritasverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen sowie die Arbeitsgemeinschaft caritativer Unternehmen eingebunden.
Da sind also all diejenigen zur Beratung eingebunden, die vom System profitieren. Besonders deutlich wird das bei den institutionalisierten Mitarbeitergremien, denen kirchengesetzlich die Treue zum "Dritten Weg" vorgeschrieben ist (siehe unser Beitrag vom 13. April d.J.) bzw. der "Arbeitsgemeinschaft caritativer Unternehmen" - denn caritativ, also selbstlos und unternehmerisch (also mit Gewinnerzielungsabsicht) tätig zu sein, schließt sich bekanntlich aus. Solche Unternehmen sind dann auch nicht vom Betriebsverfassungsgesetz befreit - nur interessiert das keinen. Eine klare kritische Würdigung am Entwurf selbst und an den "bischöflichen Erläuterungen zum Entwurf" ist von diesen Gremien jedenfalls nicht zu erwarten. Dabei müsste loyale Kritik schon dort ansetzen *).

Die Bischöfe "fragen also nur die Frösche, ob sie den Sumpf trocken legen dürfen". Wie wäre es anders herum, auch diejenigen zu fragen, die vom kirchlichen Dritten Weg geschädigt sind - z.B. die Gruppe #OutInChurch und die Beschäftigten in der privaten Altenpflege, die dank des Engagements der Arbeitgeber in der Caritas keine tariflichen Mindestlöhne erhalten **)?. Und was ist mit der eigenen Soziallehre, in der die Gewerkschaften als Vertreter der mitarbeitenden Arbeitnehmer ausdrücklich (und mehrfach) genannt werden?

Dass der - vermutlich am Entwurf beteiligte - kirchennahe Arbeitsrechtler Prof. Dr. Reichold den Entwurf als einen "Aufschlag, der sich sehen lassen kann" bezeichnet, vermag nicht zu überraschen.

Freitag, 27. Mai 2022

Seit gut vier Jahren: Datenschutz - warum manche die kircheneigenen Regelungen für sich entdecken

Vor vier Jahren haben wir am 25. Mai unter der Überschrift:
"EU - Datenschutz-Grundverordnung" (DSGVO) vrs. "Gesetz über den kirchlichen Datenschutz" (KDG)
geschrieben, warum wir überzeugt sind, dass das "KDG" eine nicht anwendbare Regelung auch für kirchliche Einrichtungen sein würde.
Heute müssen wir feststellen: das KDG wird angewendet, trotz einiger Urteile insbesondere auf europäischer Ebene, mit denen die Rechtswirksamkeit seperater kirchlicher Regelungen hinterfragt wird.
Wenn das so ist, dann stellt sich die Frage - warum? Warum beharrem die Kirchen auf ein eigenes Datenschutzrecht, dessen Wirksamkeit auf "tönernen Füßen" steht?
Der Artikel-91 Blog bringt die Antwort.
Die Angst vor Geldbußen prägte die Einführung des neuen Datenschutzrechts – vier Jahre danach hat sie sich gelegt. Im kirchlichen Datenschutz ist das Bußgeld-Risiko noch einmal deutlich niedriger, zeigt ein Blick in KDG und DSG-EKD.
(Twitter-Meldung)

Oder - um den Blog richtig zu zitieren:
Die Lage nach der DSGVO
Eines der Markenzeichen der DSGVO ist die enorme mögliche Bußgeldhöhe, die dem Datenschutz Zähne verleihen soll: Geldbußen sollen »wirksam, verhältnismäßig und abschreckend« sein und gerade kein Knöllchen aus der Portokasse.
Je nach Verstoß liegt die Obergrenze bei 10 oder 20 Millionen respektive 2 Prozent oder 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, was höher ist (Art. 83 Abs. 4f. DSGVO). In Deutschland sind nur Behörden und sonstige öffentliche Stellen fein raus: Gegen sie kann kein Bußgeld verhängt werden (§ 43 Abs. 3 BDSG).

Die Lage nach dem KDG
Dem katholischen Datenschutzrecht unterliegende Verantwortliche können schon bei der Maximalhöhe aufatmen: § 51 Abs. 5 deckelt die Höhe auf maximal eine halbe Million Euro. Analog zu staatlichen Behörden sieht das KDG auch für kirchliche Stellen, die öffentlich-rechtlich verfasst sind, keine Bußgelder vor, sofern sie nicht als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen (§ 51 Abs. 6 KDG).
Im Ergebnis führt das dazu, dass ein großer der katholischen Verantwortlichen, nämlich unter anderem alle Bistümer und Pfarreien, keine Bußgelder zu fürchten haben – dabei ist gerade dort besonders hohes Potential für Datenschutzverstöße angesichts des Zugriffs auf Meldedaten. In ihren Berichten beklagen die Aufsichten – etwa die KDSA Nord – folgerichtig auch regelmäßig, dass es für Bußgelder zwar Anlässe gegeben hätte, aber keine Rechtsgrundlage für die Verhängung. Generell scheinen die katholischen Aufsichten sehr zurückhaltend mit Geldbußen zu sein. Die höchste liegt laut der Südwest-Aufsicht im fünfstelligen Bereich, ohne dass mehr bekannt war; in einem Fall, in dem durch eine Entscheidung des IDSG die Höhe bekannt wurde – 2100 Euro wegen eines fehlgelaufenen Arztbriefes gegen ein katholisches Krankenhaus mit 88 Millionen Euro Umsatz –, bezeichnete das Gericht die Höhe als sehr moderat.

Die Lage nach dem DSG-EKD
Im Vergleich zum KDG hat das evangelische Datenschutzgesetz noch weniger Zähne: ...

Samstag, 21. Mai 2022

Samstagsnotizen: Abkehr vom kirchlichen Arbeitsrecht - was bedeutet das (2.9.) zum Abschluss: Datenschutz

Wie berichtet, hat sich der DGB erlaubt, den Entwurf für ein "Beschäftigtendatenschutzgesetz" vorzulegen. In der Zeitschrift für Datenschutz (ZD) ist der Entwurf wenige Tage später gewürdigt worden. Im Kontext mit den Empfehlungen des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingesetzten Beirat zum Beschäftigtendatenschutz wird ausgeführt:
....
4. DGB-Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes
Ausführlicher und detaillierter in Einzelfragen als der Abschlussbericht des Beirats stellt sich der 40 Paragrafen und 22 Seiten umfassende, individualrechtlich ausgerichtete Entwurf des DGB dar. Er wurde gemeinsam von DGB, seinen Mitgliedsgewerkschaften und Prof. Peter Wedde, der auch Mitglied des Beirats war, erarbeitet. In vielen Punkten bestehen inhaltliche Überschneidungen zu den Empfehlungen des Beirats, sodass mit dem DGB-Entwurf insoweit konkret ausformulierte Regelungsvorschläge vorliegen.

Montag, 2. Mai 2022

Trägerhopping für Krankenhäuser an der Donau - kommunal -> kirchlich -> privat

Ein verwirrendes "Trägrhopping" findet derzeit an der Donau statt.

1. Kehlheim - aus kommunaler Klinik wird Caritas:
Am Samstag wurde berichtet:
„Verdi will Rechte für Mitarbeitende einklagen“
Die Caritas im Bistum Regensburg übernimmt die Mehrheit an der kommunalen Goldberg-Klinik in Kelheim. Jetzt hat sie Ärger mit der Gewerkschaft Verdi.
- Die Caritas im Bistum Regensburg streitet mit Verdi wegen der Übernahme einer kommunalen Klinik in Kelheim.
- Die Gewerkschaft bemängelt mangelnden Kündigungsschutz und fürchtet um Tariferhöhungen für die Mitarbeitenden.
- Verdi erwägt juristische Schritte.
Quelle und mehr: Newsletter der Wohlfahrt intern (Abo-Bereich)

2. Neuburg an der Donau - aus Katholischer Jungendfürsorge wird Ameos (privater Klinikkonzern):
Der bisherige Gesellschafter, die Katholische Jugendfürsorge im Bistum Augsburg, will das erst vor einigen Jahren erworbene Krankenhaus in den kommenden Monaten an Ameos übergeben.
Die Gruppe hatte sich in einem Bieterverfahren unter anderem gegen den Landkreis Neuburg-Schrobenhausen durchgesetzt. "In der Öffentlichkeit und in der Belegschaft war nie die Rede über den Verkauf an einen privaten Investor", kritisiert Verdi. Und: "Ganz im Gegenteil: Die Beschäftigten wog man in Sicherheit, indem man ihnen die Verhandlungen mit dem Landkreis vorlegte. " Horst Klein, der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung, fordert deshalb einen engen, konstruktiven und ehrlichen Austausch mit dem neuen Gesellschafter und auch mit der bisherigen Geschäftsführung.
(Quelle und mehr: Donaukurier)

Freitag, 8. April 2022

Was bedeutet Datenschutz? Was bei Betriebsräten zur Kündigung führt ist für einen Bischof wohl nur ein "Kavaliersdelikt"

da geht es doch insbesondere um die Persönlichkeitesrechte der Betroffenen - oder? Darum ist es auch richtig, wenn das LAG Baden-Württemberg urteilt:
Datenschutzverstoß:
Fristlose Kündigung von Bosch-Betriebsrat rechtens

Ein langjähriger Betriebsrat der Robert Bosch GmbH hatte mittels Dropbox Akten mit persönlichen Daten einem größeren Kreis von Empfängern zugänglich gemacht. Die außerordentliche Kündigung wegen dieses Verstoßes gegen das Datenschutzrecht erklärte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg nun für wirksam (Az.: 7 Sa 63/21 vom 25.03.2022)....
Quelle und mehr: BetriebsratsPraxis24.de

Gild das dann auch für die katholische Kirche?
Nur wenige Tage später, am 6. April 2022, 14:37 Uhr schrieb die Süddeutsche Zeitung:
Missbrauch in der katholischen Kirche:
Bischof outet Betroffene
Stephan Ackermann, Bischof von Trier und Missbrauchsbeauftragter der Deutschen Bischofskonferenz, lüftet vor Mitarbeitern seines Bistums das Pseudonym einer Betroffenen - gegen ihren Willen. ...
Besonders heikel: Die Betroffene ist beim Bistum Trier angestellt und wurde offenbar vor etwa 40 Kolleginnen und Kollegen gegen ihren Willen geoutet.
...
Quelle und mehr: Süddeutsche Zeitung
Die Süddeutsche Zeitung bezieht sich auf die Lokale Zeitung "Volksfreund" in Trier, und der Anwalt der Betroffenen spricht dort von einer "vorsätzlichen Zerstörung der Anonymität seiner Mandantin. Auch der Deutschlandfunk berichtet:
Dlf-Religionsexpertin Florin: „No-Go für einen Missbrauchsbeauftragten“
mit anschließender Twitter-Diskussion.

Dürfen wir auf Konsequenzen gespannt sein? Etwa gar, dass sich kirchliche Datenschutzstellen oder kirchliche Datenschutzgerichte konsequent und ohne Ansehen der Person mit diesem ungewollten "outing" auseinander setzen?
Ach so ja - die kirchlichen Datenschutzgerichte sprechen nur im Namen des Bischofs, und können daher selbst gegen den bischöflichen Vollmachtgeber nicht vorgehen. Das wäre nur einem Bischof erlaubt ...
Über die Gerichtsbarkeit in der katholischen Kirche
Zum Nachdenken über die Verteilung von Macht und Ohnmacht in unserer Kirche
Zum Stichwort "Datenschutz" im Blog


Nachtrag 08.04.2022 14:30 Uhr:
Zeitgleich mit uns hat auch der kirchliche Datenschutz das "ungewollte bischöfliche Outing" aufgegriffen. Wir zitieren den Blog "Artikel 91 - Datenschutz in Kirchen und Religionsgemeinschaften":
Bischofs-Outing – Wochenrückblick KW 14/2022
...
Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist das kirchliche Datenschutzrecht wohl recht schwach aufgestellt: Ein immaterieller Schadenersatz wäre denkbar; leider ist der Rechtsweg unklar, auf dem dieser erstritten werden könnte – die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit ist jedenfalls nicht zuständig. Das mutmaßlich einschlägige Universalkirchenrecht kennt in can. 220 CIC (»Niemand darf […] das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz der eigenen Intimsphäre verletzen«) keine Sanktionen. Auf Twitter äußert sich außerdem Doris Reisinger zum Machtungleichgewicht bei der Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten.
...

Dienstag, 22. März 2022

Neues zum Beschäftigtendatenschutz - umfassendes Informationsportal online

Bereits im Mai 2018 haben wir über den DGB-Beschluss zum Beschäftigtendatenschutz informiert. Vor einem guten Monat ist nun der DGB-Entwurf für ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz veröffentlicht worden (wir berichteten). Nun hat der Blog "Artikel 91 - Datenschutz in Kirchen und Religionsgemeinschaften", der von Felix Neumann, u.a. Journalist und regelmäßiger Autor bei "katholisch.de" betrieben wird, zu diesen Bemühungen Stellung genommen. Unter der Überschrift "Für alle heißt für alle – DGB zum Beschäftigtendatenschutz bei Kirchen" zieht Neumann folgendes Fazit:
Der DGB vertritt pointiert und nachvollziehbar die Position, dass ein staatliches Beschäftigtendatenschutzgesetz auch im kirchlichen Bereich anwendbar wäre. Dennoch kann die Prognose gewagt werden, dass das durchaus nicht unstreitig geschehen wird. Die Kirchen pochen im Bereich Datenschutz auf ihre Selbstverwaltungskompetenz. Denkbar wäre auch, dass im Gesetzgebungsprozess eine kirchliche Ausnahme aufgenommen wird. Angesichts des im Koalitionsvertrag erklären Willen, das kirchliche Arbeitsrecht dem staatlichen anzugleichen, scheint das mit dieser Regierung aber nicht allzu wahrscheinlich.

Bleibt die Frage, ob überhaupt ein Beschäftigtendatenschutzgesetz kommt. »Die Zeit dafür ist reif«, findet jedenfalls Brücher: »Künstliche Intelligenz wird im Arbeitskontext immer mehr eingesetzt, es wird immer dringender, dafür Regelungen zu treffen. Die Ampel-Koalition hat sich Digitalisierung auf die Fahnen geschrieben – dazu gehört auch, flankierend Schutzrechte zu stärken.«

Wir meinen - Beschäftigtendatenschutz ist insbesondere auch arbeitsrechtliche Materie. Und damit ein Thema für den Blog. Wir möchten daher im Kontext auf das BeDaX Informationssystem hinweisen, nach unserer Kenntnis das erste online zugängliche Portal, das sich auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der Arbeitnehmer auf den Beschäftigtendatenschutz - einschließlich der Betätigung von Arbeitnehmervertretungen und Gewerkschaften - spezialisiert hat.
https://www.bedax.net/ ist ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt der Input Consulting gGmbH unterstützt von ver.di, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft.