Arbeitgeber dürfen dem Betriebsrat Angaben zu schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Arbeitnehmern nicht mit Verweis auf Persönlichkeitsrechte verweigern. Die Informationen seien sowohl für Integrations-Aufgaben als auch zur Vorbereitung einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung nötig, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Im Umgang damit habe das Gremium aber den Datenschutz einzuhaltenQuelle mit Bezug auf LAG Az.: 12 TaBV 4/21
... Der Betriebsrat argumentierte dabei u.a., er benötige die Angaben sowohl für die Integrationsförderung i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG als auch zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben gemäß SGB IX. Zudem sei er gehalten, Vorbereitungen für eine etwaige Wahl zur Schwerbehindertenvertretung (§ 176 ff. SGB IX) zu treffen. Auch das sei nur dann möglich, wenn er Anzahl und Namen der Betroffenen kenne und “prüfen könne, ob die Voraussetzungen für eine Wahl vorliegen”.
Dass auch MAVen den Datenschutz beachten und einhalten sollte selbstverständlich sein.
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