Freitag, 11. August 2023

§ BAG: Datenschutz darf kein Täterschutz sein

Mit dieser Bestätigung der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) feststellt:
In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. ...
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Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung wie hier offen erfolgt und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht.
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Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/23 des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2023 zum Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22 – "Offene Videoüberwachung - kein Verwertungsverbot bei vorsätzlichem vertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers"

Pressebericht FAZ vom 29.07.2023: "Wann Arbeitsgerichte Überwachungsvideos verwerten dürfen"

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