Was für sogenannte kirchliche "(Datenschutz-)Gerichte" gilt, muss im Grundsatz auch für die kirchlichen Datenschutzaufsichten gelten. Auch die können kein "Staat im Staat" sein, sondern sind im Grundsatz nichts anderes als die Datenschutzbeauftragen (DSB) in größeren Konzernen. In der WP 243 ist unter Nr. 2.3 und 2.4 unter anderem nachzulesen:
"Der DSB muss – gegebenenfalls mithilfe eines Teams – in der Lage sein, mit Betroffenen wirksam zu kommunizieren und mit den zuständigen Aufsichtsbehörden effektiv zusammenzuarbeiten. Dies bedeutet, dass die Kommunikation in der bzw. den von den Aufsichtsbehörden und dem Betroffenen verwendeten Sprache(n) erfolgen muss."Weitere Informationen: EDSA Leitlinie zu DSB
Die "zuständige Aufsichtsbehörde" kann nur eine staatliche Institution sein. Denn hoheitliches Handeln - insbesondere in der sogenannten "Eingriffsverwaltung" - ist nur der "Staatsgewalt" selbst möglich. Und Ausnahmen - wie etwa ein "beliehenes Unternehmen" (Stichwort: TÜV) - liegen eindeutig nich vor.
Es darf daher nicht verwundern, dass in der Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder starke Bedenken bestehen, den sogenannten "spezifischen Aufsichten" - also etwa den sogenannten "Datenschutzaufsichten der Religionsgemeinschaften" - überzogene Beteiligungsrechte zu gewähren. Die Begründung für diese zurückhaltende Handhabung liefert ein aktuelles Gutachten »Rechtliche Möglichkeiten zur Stärkung und Institutionalisierung der Kooperation der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK 2.0)« von Prof. Eike Richter und Prof.Dr.jur.Indra Spiecker. Hier fehlt es - wie bei den sogenannten "Kirchengerichten" - schlicht an der Unabhängigkeit dieser "Aufsichtsstellen" gegenüber den Bischöfen.
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