Montag, 13. Februar 2023

Eine ungetaufte Erzieherin in der KiTa - geht das, oder muss sich die Pädagogin taufen lassen?

In einem Internet-Forum "Arbeitsrecht von A - Z" stand kürzlich der folgende Beitrag, den wir mit Zustimmung der Fragenden hier zur Diskussion stellen wollen:
Hallo an alle!
Kennt sich jemand mit Kirchenrecht aus?
Ich arbeite bei einem katholischen Träger (Kita). Vor wenigen Monaten wurde eine neue Mitarbeiterin angestellt. Sie ist nicht getauft und gehört somit auch keiner Kirche an Bei Einstellungen als Schwangerschaftsvertretung wurde ihr diesbezüglich nichts gesagt. Jetzt hat sie gestern, zwischen Tür und Angel, gesagt bekommen, dass sie sich taufen lassen muss innerhalb der nächsten 2 Jahre, wenn sie dann eine Festanstellung bzw. eine Vertragsverlängerung haben möchte. Das wird sie in dieser Form natürlich nicht schriftlich bekommen (es geht nicht darum die Aussage schriftlich zu bekommen). Aber sie möchte sich auch nicht taufen lassen. Nur den Job will sie behalten.
Ja, ja, ich weiß, da ist das mit der Gleichstellung und dass man nicht benachteiligt werden darf. ABER beim Kirchenrecht ist manches eben doch anders! Da kann man sich jetzt drüber aufregen, hilfreich ist das aber nicht.
Jetzt wollte ich gerne von euch wissen, ob jemand dazu ne brauchbare Info für mich hätte. Ich hab sie schon an die MAV (Mitarbeiter Vertretung) verwiesen, aber ich weiß dass die nur so pseudomäßig vorhanden sind und kaum etwas ausrichten können.
Vielen Dank schon mal vorab für eure Hilfe.

Es gab und gibt vielfältige Reaktionen auf einen solchen Beitrag. Viele kirchliche Einrichtungen insbesondere aus dem Gebiet der früheren DDR können ihre Dienste ohne ungetaufte MitarbeiterInnen gar nicht erst anbieten und aufrecht erhalten. Andere schütteln empört den Kopf über die "Nötigung zu einer Zwangstaufe". Wieder andere wieder meinen, dass "den Kirchen alles erlaubt" sei. Unsere Kommentarfunktion erlaubt jede sachliche Meinungsäußerung zum Thema. Da können sozialkritische Antworten genauso wie "noch zeitgemäß" eingestellt werden wie rein rechtliche Argumente.

Aber unabhängig von gefühlsmäßigen und moralisierenden Argumenten - lassen wir uns doch die Frage auf einer rein rechtlichen, so gesehen formalistischen Ebene beleuchten.
Ich möchte den zitierten Beitrag daher zum Anlass nehmen, um meinerseits die genannte Anforderung auf einer rein rechtlichen Argumentationsbasis zu hinterfragen.

A. Rechtliche Grundlagen:
I. weltliches Recht:

Ein Blick in's Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Und weil wir uns rein rechtlich überwiegend im Bereich des Staatskirchenrechts bewegen, das mit dem Verfassungsrecht zum öffentlichen Rechtsbereich gehört, ist ein Blick in die verfassungsrechtlichen Grundlagen sicher sinnvoll. Denn gerade im Hinblick auf die Bestand einer Rechtsnorm ist die "verfassungskonforme Interpretation" eine der wichtigsten Auslegungskriterien für Rechtsnormen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Ein verfassungswidriges Ergebnis kann nicht Bestand haben. Daher sollten hier die wichtigsten verfassungsrechtlichen Normen aus dem Grundgesetz (GG) und der Weimarer Reichsverfassung (WRV) zitiert werden.

1. Art. 140 GG i.V. mit der WRV:
Nach Art. 140 GG sind die "Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 ... Bestandteil dieses Grundgesetzes." Diese inkorporierten Artikel sind damit vollgültiges Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland geworden und stehen gegenüber den anderen Artikeln des Grundgesetzes nicht etwa auf einer Stufe minderen Ranges.
Diese "inkorporierten" Artikel lauten wie folgt:
Artikel 136 WRV
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 137 WRV
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Artikel 138 WRV
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Artikel 139 WRV
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 141 WRV
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
(ich habe hier und nachfolgend einige für unser Thema infrage kommenden Regelungen kursiv wiedergegeben)

2. Artikel 123 GG i.V. mit dem Reichskonkordat (RKonk):
Eine weitere, weit weniger beachtete Regelung ist das weiter geltende Reichskonkordat (Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957 -- 2 BvG 1/55 --). Es steht in der Literatur hinter den vorgenannten Verfassungsregelungen zurück, weil es nur für die katholische Kirche (und damit im vorgenannten Fall) von Bedeutung wäre. Aber gerade für Einrichtungen der katholischen Kirche ist das RKonk von besonderer Bedeutung - denn als völkerrechtlich verbindliche Vereinbarung gilt es für Staat und Kirche gleichermaßen. Es verbindet die beiden Rechtskreise - staatlichen und kirchlich-katholischen Rechtskreise - in beiderseits verpflichtender Weise. Art. 123 GG lautet wie folgt:
Art. 123 GG (1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht. (2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für das Reichskonkordat. Dort ist dann geregelt:
ARTIKEL 1. Das Deutsche Reich gewährleistet die Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion.
Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.

...

ARTIKEL 12.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 können kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden und für deren möglichst einheitliche Gestaltung die Reichsregierung bei den Länderregierungen wirken wird.

ARTIKEL 13.
Die katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Diözesanverbände, die Bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel, die Orden und religiösen Genossenschaften, sowie die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke der katholischen Kirche behalten bzw. erlangen die Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach den allgemeinen Vorschriften des staatlichen Rechts. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren; den anderen können die gleichen Rechte nach Massgabe des für alle geltenden Gesetzes gewährt werden.

ARTIKEL 14.
Die Kirche hat grundsätzlich das freie Besetzungsrecht für alle Kirchenämter und Benefizien ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden, soweit nicht durch die in Artikel 2 genannten Konkordate andere Vereinbarungen getroffen sind. Bezüglich der Besetzung von Bischöflichen Stühlen findet auf die beiden Suffraganbistümer Rottenburg und Mainz, wie auch für das Bistum Meissen die für den Metropolitansitz der Oberrheinischen Kirchenprovinz Freiburg getroffene Regelung entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für die erstgenannten zwei Suffraganbistümer bezüglich der Besetzung von domkapitularischen Stellen und der Regelung des Patronatsrechtes. Ausserdem besteht Einvernehmen über folgende Punkte:
1.) Katholische Geistliche, die in Deutschland ein geistliches Amt bekleiden oder eine seelsorgerliche oder Lehrtätigkeit ausüben, müssen:
a) deutsche Staatsangehörige sein,
b) ein zum Studium an einer deutschen höheren Lehranstalt berechtigendes Reifezeugnis erworben haben,
c) auf einer deutschen staatlichen Hochschule, einer deutschen kirchlichen akademischen Lehranstalt oder einer päpstlichen Hochschule in Rom ein wenigstens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium abgelegt haben.
...

3. Interpretation durch staatliche Gerichte:
Diese Regelungen bedürfen der Interpretation. Und für die Interpretation staatlicher Gesetze sind die staatlichen Gerichte berufen. Die Interpretation des Verfassungsrechts obliegt dabei letztendlich dem Bundesverfassungsgericht. Dieses hat im Beschluß des Zweiten Senats vom 4. Juni 1985 -- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 -- festgestellt:
1. Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei auch der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung (hierzu BVerfGE 70, 138 (138)BVerfGE 70, 138 (139)); hierbei bleibt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wesentlich. Das ermöglicht den Kirchen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer verbindlich zu machen.

2. Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich nach den von der verfaßten Kirche anerkannten Maßstäben. Dagegen kommt es weder auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichtungen, bei denen die Meinungsbildung von verschiedenen Motiven beeinflußt sein kann, noch auf diejenige breiter Kreise unter Kirchengliedern oder etwa gar einzelner bestimmten Tendenzen verbundener Mitarbeiter an.

3. Im Streitfall haben die Arbeitsgerichte die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirchen anerkennt, hierüber selbst zu befinden. Es bleibt danach grundsätzlich den verfaßten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" sind, was "Nähe" zu ihnen bedeutet, welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubenslehre und Sittenlehre" sind und was als - gegebenenfalls schwerer - Verstoß gegen diese anzusehen ist.

4. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine "Abstufung" der Loyalitätspflichten eingreifen soll, ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit.

5. Liegt eine Verletzung von Loyalitätspflichten vor, so ist die weitere Frage, ob sie eine Kündigung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigt, nach den kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften des § 1 KSchG, § 626 BGB zu beantworten. Diese unterliegen als für alle geltendes Gesetz im Sinne der Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV umfassender arbeitsgerichtlicher Anwendungen.
Um das etwas vereinfacht und plakativ auszudrücken:
Jede Kirche (und nicht jeder Pfarrer oder Leiter einer kirchlichen Einrichtung) kann für sich selbst festlegen, welche Loyalitätspflichten in ihren Einrichtungen gelten sollen. Das ist Regelungsgehalt der Kirchen. Bei arbeitsrechtlichen Konsequenzen obliegt es aber den staatlichen Arbeitsgerichten - aufgrund einer Rechtswahl des kirchlichen Arbeitgebers - im Rahmen des "Schrankenvorbehalts" zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die kirchlicherseits gesetzten Anforderungen eine solche Konsequenz rechtfertigt.
Dass das Bundesverfassungsgericht hier den Begriff der "Selbstbestimmung" verwendet, wo in der Rechtsnorm von "Selbstordnung und Selbstverwaltung" die Rede ist, ist eine Unsauberkeit, die von den kirchennahen Juristen umfassend aufgegriffen wurde und zu einer Vielzahl von kirchlichen Regelungen geführt hat - von Regelungen, die mehr sind als "Ordnung" und "Verwaltung". Ob damit die verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung der kirchlichen Regelungsbefugnis überdehnt wurde, kann hier dahingestellt bleiben.
Ebenso unberücksichtigt wurde die Konkordatsrechtliche Vereinbarung, dass den Kirchen nur eine Rechtsetzungsbefugnis für die eigenen Mitglieder zusteht. Das war in den beiden entschiedenen Fällen auch nicht von wesentlicher Relevanz, den bei beiden Fällen waren die betroffenen Arbeitnehmer katholisch getauft und in einer katholischen Einrichtung tätig. Insofern konnte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das eigene Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 413/60 auch unberücksichtigt lassen. Dort ist unter C. - I.2. der Begründung ausdrücklich festgehalten:
...
Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse (vgl. auch BVerfGE 12, 1 [4]; 18, 385 [386]; BVerfG NJW 1965, 1427 f.). Aus dieser Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folgt, daß der Staat einer Religionsgesellschaft keine Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen verleihen darf, die ihr nicht angehören.
...
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung war in den Jahren nach 1985 bis zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundsverfassungsgerichts vom 22. Oktober 2014, 2 BvR 661/12 extrem "kirchenfreundlich". Sie tolerierte die Bildung eines kirchlichen "Nebenarbeitsrechts", mit dem bis in das intimste Privatleben der angestellten MitarbeiterInnen ein nahezu "heiligmäßiges" Leben gefordert wurde. Bei Verstößen gegen diese Anforderungen drohte die Gefahr von schweren arbeitsrechtlichen Konsequenzen - bis hin zur Kündigung (vgl. "Karlsruhe stärkt kirchliches Arbeitsrecht").
Einschränkend weist der Senat darauf hin, dass überwiegend der Gewinnerzielung dienende kirchliche Organisationen dieses Vorrecht nicht in Anspruch nehmen könnten.
(Bundesverfassungsgericht im Oktober 2014 woa)

Seither ist diese "nahezu absolute Freiheit" aber insbesondere auf europäischer Ebene beschränkt worden. Den Ansatzpunkt für diese Beschränkung ist die Begrenzung durch das "für alle geltende Gesetz". Ein solches diesbezügliches Gesetz ist das europaweit geltende Diskriminierungsverbot, das im Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf deutscher Ebene umgesetzt worden ist. Das AGG ist das einheitliche zentrale Regelungswerk in Deutschland zur Umsetzung von vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien, die seit dem Jahr 2000 erlassen worden sind.
Zur Interpretation dieser Regelungen ist nun insbesondere der Europäische Gerichtshof (EuGH) gefordert, der die ausdrückliche Aufgabe hat, auf europäischer Ebene eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten. Und da das Bundesarbeitsgericht (BAG) begründete Zweifel hatte, ob das in dem konkreten Kündigungsfall vorliegen würde, hat es 2016 den EuGH zu einer "Vorabentscheidung" angerufen. Dessen Entscheidung (2018) wurde von den evangelischen Kirchen positiv bewertet, von den Bischöfen stark kritisert, aber vom BAG 2019 bestätigt. Das hat sich auch bei den Anforderungen an kirchliche MitarbeiterInnen in Deutschland ausgewirkt.
Die Richter stellten fest, dass die Grundrechtecharta der EU jede Art von Diskriminierung verbiete. Somit könne die Kündigung eine verbotene Diskriminierung gewesen sein, zumal die Annahme naheliege, dass für die Ausübung der Tätigkeit des Chefarztes die Bekundung des Arbeitgeber-Ethos nicht notwendig sei.
Der katholische Arzt war seit 2000 als Chefarzt im Düsseldorfer Krankenhaus St. Vinzenz angestellt. 2005 ging die Ehe des Arztes in die Brüche und wurde 2008 geschieden. Eine Annullierung der kirchlich geschlossenen Ehe beantragte der Mediziner zunächst nicht. Mit seiner neuen Partnerin hatte er nach eigenen Angaben bereits seit 2006 zusammengelebt, davon soll auch sein Arbeitgeber Kenntnis gehabt haben.
Im August 2008 heiratete der Arzt seine Lebensgefährtin dann standesamtlich. Daraufhin folgte die fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung des Arztes durch die Klinik. Als Begründung gab die Klinik an, der Arzt lebe in einer nach katholischem Kirchenrecht ungültigen Ehe, und dies sei ein Verstoß gegen die Glaubensgrundsätze der katholischen Kirche. Auch die Tatsache, dass er in der Zwischenzeit eine Annullierung der ersten Ehe in die Wege geleitet habe, entlaste ihn nicht. Die Kündigung sei damit aufgrund des schweren Loyalitätsverstoßes verhaltensbedingt, woraufhin der Arzt auf Weiterbeschäftigung klagte.
Quelle und mehr (mwN):
JUV.de; euractiv; Rechtsanwälte Deubner; Rechtsanwälte Meyer-Köring; unser Blog;
Was hier auf europäischer Ebene unter dem Stichwort "verkündigungsnahe Tätigkeit" eingeführt worden ist war die schlichte und einfache Frage:
Ist das, was die Kirche anfordert, für die ausgeübte Tätigkeit auch wirklich notwendig?
Das BAG formuliert in seinem hierzu ergangenen Urteil vom 20.02.2019 - 2 AZR 746/14 präziser:
§ 9 Abs. 2 AGG ist aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben dahin auszulegen, dass eine der Kirche zugeordnete Einrichtung nicht das Recht hat, bei einem Verlangen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses Beschäftigte in leitender Stellung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedlich zu behandeln, wenn nicht die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine berufliche Anforderung ist, die angesichts des Ethos der in Rede stehenden Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
und
Maßgeblich ist danach, ob die fragliche Loyalitätspflicht als Teil der betreffenden Religion im Hinblick auf die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts dieses Ethos ist (vgl. EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 49 f.). Dies zu beurteilen, ist Sache des nationalen Gerichts (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 56).

Zwischenergebnis I:
(in der für einen Blog zulässigen plakativen Formulierung)
= ob ein Chefarzt geschieden und wiederverheiratet ist hat keinerlei Auswirkung auf seine Tätigkeit bzw.
= ein Arzt muss weder katholisch noch gültig kirchlich verheiratet sein, um seinen Beruf auszuüben.

Die für unseren Fall nachfolgende Frage wäre dann:
= muss ein/e ErzieherIn, KöchIn, KinderpflegerIn oder Reinigungskraft (oder was auch immer) in einer KiTA gültig getauft (also katholisch oder zumindest protestantisch) sein, um diesen Beruf ausüben zu können?

Schon die Tatsache, dass die betroffene Person als Schwangerschaftsvertretung eingesetzt war zeigt doch - nein, die Taufe als formaler Akt ist keine wesentliche, rechtmäßige oder gerechtfertigte berufliche Anforderung im Sinne des zitierten Urteils des BAG.

Nun kommt es aber auch auf das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Kirche an. Bereits die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht von 1985 hebt auf das Selbstverständnis der Kirche ab. Und diese Grundlage hat sich nicht erkennbar geändert. Wo das Selbstverständnis etwas zulässt, was in einer anderen Religionsgemeinschaft unzulässig wäre, stellt sich die Frage nach Konsequenzen gar nicht erst. Dieses Selbstverständnis kann schon bei den evangelischen Landeskirchen unterschiedlich sein - und es ist wohl erst recht bei der katholischen Kirche unterschiedlich. Was verlangt nun das "Selbstverständnis der katholischen Kirche" in diesem Fall?

II. kirchliches Recht:
1. Grundordnung des kirchlichen Dienstes:
Die bei vielen Bistümern inzwischen inkraft getretene Neufassung *) der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 22. November 2022" (GrO) regelt dazu:
Artikel 3 Ausprägungen katholischer Identität und Verantwortung für den Erhalt und die Stärkung des christlichen Profils
(1) Katholische Einrichtungen sind geprägt durch das christliche Gottes- und Menschenbild. Das Gebot der Nächstenliebe gehört gemeinsam mit der Gottesliebe zum Kern des christlichen Glaubens. Das Leben ist ein Geschenk aus der Hand Gottes, das zu schützen und zu achten ist. Auf dieser Grundlage arbeiten kirchliche Einrichtungen mit allen Menschen guten Willens zusammen.
(2) Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein. Vorausgesetzt werden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.

...
Artikel 6 Anforderungen bei der Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Der Dienstgeber muss bei der Einstellung darauf achten, dass Bewerberinnen und Bewerber fachlich befähigt und persönlich geeignet sind, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen. Im Bewerbungsverfahren sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den christlichen Zielen und Werten der Einrichtung vertraut zu machen, damit sie ihr Handeln am katholischen Selbstverständnis ausrichten und den übertragenen Aufgaben gerecht werden können. Im Bewerbungsverfahren ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren. Mit der Vertragsunterzeichnung bringen die Bewerberinnen und Bewerber zum Ausdruck, dass sie die Ziele und Werte der kirchlichen Einrichtung anerkennen.
(2) Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet. (3) Pastorale und katechetische Tätigkeiten können nur Personen übertragen werden, die der katholischen Kirche angehören.
(4) Personen, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren, kommt eine besondere Verantwortung für die katholische Identität der Einrichtung zu. Sie müssen daher katholisch sein.
(5) Wer sich kirchenfeindlich betätigt, wird nicht eingestellt. Das gilt auch für Personen, die aus der katholischen Kirche ausgetreten sind. Artikel 7 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.
Ist ein/e ErzieherIn, KöchIn, KinderpflegerIn oder Reinigungskraft (oder was auch immer) in einer KiTA pastoral oder katechetisch tätig? Das kann man wohl verneinen. Die pastorale oder katechetische Tätigkeit obliegt Theologen (Pfarrer oder Pastoralreferenten), GemeindereferentInnen oder auch ReligionslehrerInnen, die ggf. in einem kirchlichen KiTA tätig werden (s.u.).
Prägt - jetzt wird es vielleicht schwieriger - der oder die Erzieherin das Profil der Einrichtung inhaltlich, mitverantwortlich und repräsentiert dieses nach außen?
Nun, zumindest in Bayern ist im Bayerischen Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) ist in Art. 14 geregelt:
(3) Die pädagogische Konzeption wird vom Träger in enger Abstimmung mit dem pädagogischen Personal und dem Elternbeirat fortgeschrieben.
Der Träger - also im einem Pfarrkindergarten etwa der Pfarrer mit seiner Kirchenverwaltung - sind demnach verantwortlich für die pädagogische Konzeption. Auch eine Erzieherin - bis hin zur Leitung - ist demach für das Profil der Einrichtung inhaltlich nicht mitverantwortlich. Dem pädagogischen Personal obliegt - genauso wie dem Elternbeirat (dem auch ungetaufte Personen angehören können) - lediglich eine Mitwirkung in Form einer Mitberatung (das Gesetz spricht von Abstimmung). Es bleibt allenfalls (!) noch die Frage, ob ein/e ErzieherIn, KöchIn, KinderpflegerIn oder Reinigungskraft (oder was auch immer) in einer KiTA diese auch nach außen repräsentiert. Für die KiTA-Leitung lässt sich das wohl nicht sofort von der Hand weisen. Aber sonst?
Davon, dass normale MitarbeiterInnen in einer katholischen KiTA auch getauft sein müssten (dazu zählt im Übrigen auch die Taufe in einer evangelischen Kirche) ist deutlich erkennbar nicht die Rede.
Dazu kommen diverse "Vermögensstiftungen" **), die mit erheblichen Mitteln ausgestattet sind und auch von Nichtkatholiken geleitet werden. Wer dies aus fachlichen Gründen bewusst so vorsieht, der kann mit der Anfordung "getauft" in einer normalen KiTA jedenfalls nicht auftreten.

2. Universalkirchenrechtliche Vorgaben (CIC):
Nun handelt es sich bei der Ausgangsfragel die wir hier diskutieren, um eine katholische KiTA. Und die weltweit tätig römisch-katholische Kirche verfügt über ein eigenständiges, universell geltendes kirchliches Recht - den Codex Iuris Canonici (CIC), dessen einzelne Regelungen als Canon (c. - Mz. Canones = cc) bezeichnet werden. Und was jenseits der Grenze etwa in Salzburg zulässig ist, kann nicht diesseites der Grenze - etwa in Freilassing - unzulässig und rechtswidrig sein.

Kann danach jemand zur Taufe verpflichtet werden? Wenn es nun um die Taufe als Sakrament, also eine Rechtshandlung handelt, dann ist die nachfolgend zitierte Regelung nicht uninteressant:
Can. 125 — § 1. Wenn eine Handlung dadurch zustande kommt, daß einer Person von außen her Zwang zugefügt wurde, dem sie auf keine Weise widerstehen konnte, gilt diese Handlung als nicht vorgenommen.
§ 2. Eine Handlung, die aufgrund schwerer, widerrechtlich eingeflößter Furcht oder aufgrund arglistiger Täuschung vorgenommen wurde, ist rechtswirksam, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist; sie kann aber durch das Urteil eines Richters aufgehoben werden, sei es auf Antrag der geschädigten Partei oder ihrer Rechtsnachfolger, sei es von Amts wegen.

Can. 126 — Eine Handlung, die vorgenommen wurde aus Unkenntnis oder Irrtum, der sich auf etwas bezieht, was ihr Wesen ausmacht, oder der eine für unverzichtbar erklärte Bedingung betrifft, ist rechtsunwirksam; andernfalls ist sie rechtswirksam, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist, aber die aus Unkenntnis oder Irrtum vorgenommene Handlung kann die Möglichkeit Zu einer Aufhebungsklage nach Maßgabe des Rechtes bieten.
Welchen Wert hat dann eine Taufe, die eingefordert wird, um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen zu können?

Ist eine Taufe auch nach dem universellen Kirchenrecht erforderlich, um in der Erziehung von Kindern tätig werden zu können?
Der CIC spricht in den Canones 204 ff von den (getauften) Gläubigen, die wieder in Laien (cc. 224 ff) und Kleriker (cc. 232 ff) unterschieden werden. Im Can. 149 — § 1 CIC ist nun ebenfalls die Anforderung der Taufe (als kirchliche Zugehörigkeit) geregelt.
Damit jemand zu einem Kirchenamt berufen werden kann, muß er in der Gemeinschaft der Kirche stehen und geeignet sein, d. h. jene Eigenschaften besitzen, die im allgemeinen oder partikularen Recht oder in den Stiftungsbestimmungen für dieses Amt gefordert werden.
Das heißt also, dass für die Berufung zu einem Kirchenamt auch die Taufe (Aufnahme in die Gemeinschaft der Kirche) vorausgesetzt wird. Was ein Kirchenamt ist und wie dieses übertragen wird, ist wenig vorher normiert:
Can. 145 — § 1. Kirchenamt ist jedweder Dienst, der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient.
Can. 146 — Ein Kirchenamt kann ohne kanonische Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden.
Can. 147 — Die Übertragung eines Kirchenamtes geschieht: durch freie Amtsübertragung seitens der zuständigen kirchlichen Autorität; durch die von dieser vorgenommene Einsetzung, wenn eine Präsentation vorausgegangen ist, durch die von dieser vollzogene Bestätigung oder Zulassung, wenn eine Wahl oder Wahlbitte vorausgegangen ist, schließlich durch einfache Wahl und Annahme seitens des Gewählten, wenn die Wahl keiner Bestätigung bedarf.
Wow - ich habe noch nie gehört, dass die An-/Einstellung sogar einer KiTA-Leitung durch kanonische Amtsübertragung seitens des örtlichen Bischofs erfolgt. Also übt kein/e MitarbeiterIn einer kirchlichen KiTA ein "Kirchenamt" aus, für das die Aufnahme in die Gemeinschaft der Kirche, also die Taufe, eine Voraussetzung wäre.
Damit schließt sich der Kreis zu dem eingangs zitierten Art. 14 RKonk wieder. In beiden Normen ist inhaltlich das "Kirchenamt" als "geistliches Amt" angesprochen. Und bei der Gelegenheit: auch die Mitgliedschaft in einer MAV ist demnach in der katholischen Kirche keine Ausübung eines Kirchenamtes. Auch das unterscheidet eine katholische Einrichtung von einer Einrichtung der evangelischen Kirche, die bis heute in § 19 Abs. 1 MVG-EKD regelt, dass es sich bei der MAV um ein Amt handelt (vgl. BAG, Beschluss vom 11.03.1986 - 1 ABR 26/84; im Sachverhalt ging es um die Wählbarkeit in die MAV einer Einrichtung der evangelischen Kirche).

Im CIC ist dann in Can. 794 auch geregelt:
§ 1. In besonderer Weise kommt der Kirche Pflicht und Recht zur Erziehung zu; denn ihr ist es von Gott aufgetragen, den Menschen zu helfen, daß sie zur Fülle des christlichen Lebens zu gelangen vermögen.
§ 2. Pflicht der Seelsorger ist es, alles zu tun, damit alle Gläubigen eine katholische Erziehung erhalten.
aber jetzt einmal ehrlich: ist der formale Akt der Taufe wirklich die Gewährleistung für eine "katholische Erziehung"?

Zwischenergebnis II:
(auch hier wieder in der für einen Blog zulässigen plakativen Formulierung)
Kirchenrechtlich kann von den MitarbeiterInnen einer katholischen KiTA nicht verlangt werden, sich taufen zu lassen.

B) Im Ergebnis bleibt festzuhalten:
Weder staatliche noch kirchliche Rechtsnormen begründen die Taufe als Voraussetzung für die Aufnahme einer regulären, unbefristeten, Tätigkeit in einer katholischen KiTA.

Anmerkungen:
*) Es gibt nur eine römisch-katholische (lateinische) Kirche. Die Diözesangrenzen verlaufen z.T. sogar innerhalb einer politischen Gemeinde - etwa bei Ingolstadt, Landshut oder Nürnberg in Bayern. Was in einem der Bistümer akzeptiert wird, kann in einem anderen Bistum schwer als "unzulässig" bezeichnet werden. Daher beschränken wir uns auf die bundesweit neueste Fassung der Grundordnung, die aber ab 2027 evaluiert und ggf. erneut geändert werden soll.
**) Beispielsweise die Bischof-Arbeo-Stiftung, die St. Antonius-Stiftung oder die St. Korbinian-Stiftung jeweils der Erzdiözese München und Freising

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung in einem konkret beschriebenen Fall, dessen Angaben als richtig unterstellt wurden. Der Beitrag kann und will die individuelle Beratung durch Gewerkschaften oder Rechtsanwälte nicht ersetzen. Es soll vielmehr ein Diskussionsbeitrag zur generellen Frage der Einstellungsvoraussetzungen in Einrichtungen der katholischen Kirche in Deutschland, insbesondere in KiTAs, sein. 

e.s.

2 Kommentare:

  1. Eine ungetaufte Kindergärtnerin unterliegt immer noch der Erbsünde und wird in der Hölle schmoren. Solche Personen dürfen keine Kinder unterrichten.

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    1. Unfaßbar, was Sie hier von sich geben.

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