Im staatlichen (weltlichen) Rechtsgebiet ergibt sich diese Anforderung zur "ordnungsgemäßen Besetzung" aus dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter. In den weltlichen Gesetzen zum Gerichtsverfahren (z.B. § 43 ZPO) sind dann auch Gründe genannt, die einen Richter "befangen" machen. Dazu gibt es eine umfassende und ausführliche Rechtsprechung (vgl. auch Rechtsprechung zu § 39 DRiG). Da die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) unter anderem auf die staatliche Gerichtsverfassung verweist kann unterstellt werden, dass die Bischöfe die gleichen Rechtsanforderungen und Auswirkungen auch im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts normieren wollten.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun für das weltliche Recht konkretisiert, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an die "richtige Besetzung" des Gerichtes zu stellen sind:
1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt einen subjektiven Anspruch auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter. Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters durch die fachgerichtliche Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet deshalb die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind oder die Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt wird. Rechtsfehlerhafte – aber nicht willkürliche – Entscheidungen über die Bestimmung des zuständigen Gerichts oder des zuständigen Richters beanstandet das Bundesverfassungsgericht nicht. ...Quelle und mehr: Pressemitteilung Nr. 19/2023 vom 17. Februar 2023 zum Beschluss vom 27. Januar 2023, 2 BvR 1122/22
2. Gemessen an diesen Maßstäben wurde dem Beschwerdeführer der gesetzliche Richter nicht im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen.
a) Die angegriffenen Entscheidungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Befangenheit wegen Vorbefassung. Eine Vortätigkeit des erkennenden Richters, die den Verfahrensgegenstand betrifft, zieht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder automatisch die Ausschließung des Richters von der Ausübung des Richteramts im weiteren Verfahren nach sich, noch begründet sie zwangsläufig die Besorgnis der Befangenheit. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen.
b) Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das deutsche Verfahrensrecht ist von der Auffassung beherrscht, ein Richter könne auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantreten, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe. ...
c) Diese Maßstäbe stehen im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verortet die Unparteilichkeit des zur Entscheidung berufenen Richters im Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und sieht sie als dessen unverzichtbaren Bestandteil an. ....
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