Der Erfindungsreichtum mancher Arbeitgeber zur Umgehung von Sozialversicerhungspflichten scheint grenzenlos. Am 01.02.2017 hat sich das SG Heilbronn zu Az. S 10 R 3237/15 mit der Frage der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung einer Krankenschwester, die als „freien Mitarbeiterin“ in mehreren Krankenhäusern tätig ist, befasst und dazu erneut (unter Beibehaltung der ständigen Rechtsprechung) entschieden, dass eine abhängige Beschäftigung unter anderem aufgrund der Einbindung der Krankenschwester in die betriebliche Organisation des Krankenhauses vorliegt.
Die Entscheidung dürfte auch für vergleichbare Tätigkeiten z.B. in Altenheimen von Relevanz sein.
Quellen:
Iuris unter Bezug auf die Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 04.05.2017
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