Vor dem OVG Koblenz (Urt. v. 20.5.2014 – 6 C 10122/14 war der Normenkontrollantrag gegen eine kommunale Rechtsverordnung zur Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag noch erfolglos. Das BVerwG hat nun das Urteil der Vorinstanz geändert und festgestellt, dass die Rechtsverordnung der Stadt Worms über die Freigabe der sonntäglichen Ladenöffnung unwirksam war.
Nach Auffassung des BVerwG war die zur Prüfung gestellte Rechtsverordnung rechtswidrig, weil § 10 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) sie bei der gebotenen grundgesetzkonformen Auslegung nicht rechtfertigt. Als Sachgrund reiche das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse müsse hinreichend gewichtig sein, um die konkret beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen. Ein solcher Sachgrund für die in Rede stehende stadtgebietsweite sonntägliche Ladenöffnung lag bei Erlass der Verordnung jedoch nicht vor. Der nachträglich im Gerichtsverfahren angeführte Silvestermarkt war damals noch nicht einmal beantragt.Quellen:
BVerwG, Urt. v. 17.5.2017 – 8 CN 1.16
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 35 v. 17.5.2017
Meldung von Beck-Online
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