Samstag, 7. März 2015

Kann Gewerkschaft Sünde sein? Teil 3: Belege aus dem päpstlichen Lehramt

Heute möchten wir - anknüpfend an die bisherigen Beiträge und in der bereits genannten Reihenfolge aus Can. 1286 CIC
Die Vermögensverwalter haben:
1° bei der Beschäftigung von Arbeitskräften auch das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen zu beachten;
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auf einige bemerkenswerte Aussagen der katholischen Soziallehre namentlich in Aussagen des päpstlichen Lehramtes eingehen.

In Anbetracht der letzten Aussagen in den Ausführungen der letzten Woche zur Internationalen Arbeitsorganisation, insbesondere dem zitierten Übereinkommen 135 vom 30. Juni 1973, beginnen wir unsere Zitat mit einer Aussage vom 10.06.1969 von Papst Papst Paul VI, aus der Ansprache an die IAO (Internationale Arbeitsorganisation) 21
Nunmehr ist es ihre Aufgabe, durch entsprechende Maßnahmen allen Arbeitern eine organische Beteiligung zu sichern nicht nur an den Früchten ihrer Arbeit, sondern auch an den Entscheidungen über wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten, die für deren eigenes Los und für dasjenige ihrer Nachkommenschaft von Bedeutung sind.
weitere Aussagen des päpstlichen Lehramts zum gewerkschaftlichen Engagement (Auswahl):
Die Kirche hat das Recht auf gewerkschaftlichen Zusammenschluss anerkannt, verteidigt und gefördert, und dabei eine gewisse theoretische und historische Vorliebe für korporative und bipolare Formen überwunden ...
Papst Paul VI, Ansprache bei der 75-Jahrfeier von „Rerum novarum“ 5
Zweifellos muss ein Unternehmen, das der Würde des Menschen gerecht werden will, auch eine wirksame Einheitlichkeit der Leitung wahren; aber daraus folgt keineswegs, dass wer Tat für Tag in ihm arbeitet, als bloßer Untertan zu betrachten ist, dazu bestimmt, stummer Befehlsempfänger zu sein, ohne das Recht, eigene Wünsche und Erfahrungen anzubringen; dass er bei Entscheidungen über die Zuweisung eines Arbeitsplatzes und die Gestaltung seiner Arbeitsweise sich passiv zu verhalten habe.
Papst Johannes XXIII Mater et magistra 92
Wohl aber hält die Kirche es für ihre Aufgabe, immer wieder die Würde und die Rechte der arbeitenden Menschen ins Licht zu stellen und die Verhältnisse anzuprangern, in denen diese Würde und diese Rechte verletzt werden, und den Wandel der Dinge in die Richtung zu lenken, dass dabei ein echter Fortschritt für die Menschen und für die Gesellschaft herauskommt.
Papst Johannes Paul II (Laborem exercens 4)
Aus all diesen Rechtsansprüchen zusammen mit der Notwendigkeit, daß die Arbeitnehmer selbst sich für deren Gewährleistung einsetzen, ergibt sich noch ein weiteres Recht, nämlich sich zusammenzuschließen, also Verbände oder Vereinigungen zu bilden, deren Zweck es ist, die Lebensinteressen der in den verschiedenen Berufen Tätigen zu vertreten. Solche Vereinigungen werden als Gewerkschaften bezeichnet.
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Die modernen Gewerkschaften sind aus dem Kampf der Arbeitnehmer, der Arbeiterschaft und vor allem der Industriearbeiter, für den Schutz ihrer legitimen Rechte gegenüber den Unternehmern und den Besitzern der Produktionsmittel entstanden. Ihre Aufgabe ist die Verteidigung der existentiellen Interessen der Arbeitnehmer in allen Bereichen, wo ihre Rechte berührt werden. Die historische Erfahrung lehrt, daß Organisationen dieser Art ein unentbehrliches Element des sozialen Lebens darstellen, vor allem in den modernen Industriegesellschaften. Das bedeutet freilich nicht, daß nur Industriearbeiter Vereinigungen dieser Art errichten könnten. Die Angehörigen aller Berufe können sich ihrer zur Sicherung der jeweiligen Rechte bedienen.
Die katholische Soziallehre vertritt nicht die Meinung, daß die Gewerkschaften nur Ausdruck der »Klassen«-Struktur einer Gesellschaft und Teilnehmer des Klassenkampfes seien, der unvermeidlich das gesellschaftliche Leben beherrsche. Gewiß, sie nehmen teil am Kampf für die soziale Gerechtigkeit, für die berechtigten Ansprüche der Arbeitenden in den verschiedenen Berufen. Dieser »Kampf« muß jedoch als ein normaler Einsatz für ein gerechtes Gut angesehen werden: in diesem Fall für das Wohl, das den Bedürfnissen und Verdiensten der nach Berufen zusammengeschlossenen Arbeitnehmern entspricht. Es ist dies aber kein Kampf gegen andere.
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Papst Johannes Paul II (Laborem exercensIV. DIE RECHTE DES ARBEITENDEN MENSCHEN
20. Die Bedeutung der Gewerkschaften
Damit zielt der Satz:
"Doch setzt sie (die Kirche) ihre Hoffnung nicht auf Privilegien, die ihr von der staatlichen Autorität angeboten werden. Sie wird sogar auf die Inanspruchnahme legitim erworbener Rechte immer dann verzichten, wenn feststeht, daß sonst die Lauterkeit ihres Zeugnisses in Frage gestellt ist, oder wenn veränderte Verhältnisse eine andere Regelung erfordern."
(Pastoralkonstitution)
auf eine völlig andere Wirkung ab, als vorgeblich kirchentreue Juristen meinen: selbst wenn es vom Staat nicht so vorgegeben wäre, müsste die Kirche in ihren Einrichtungen das gewerkschaftliche Engagement schon aus Gründen der eigenen Lehre und der eigenen Glaubwürdigkeit fördern und unterstützen.


Bisherige Beiträge in der Reihe:
"Kann Gewerkschaft Sünde sein?" 1. Teil: allgemeine Ausführungen
"Kann Gewerkschaft Sünde sein?" 2. Teil: (Kirchen-)rechtliche Grundlagen


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