Dienstag, 10. September 2013

Vor 80 Jahren - am 10. September 1933 ist das Reichskonkordat

als staatskirchenrechtlicher und völkerrechtlicher Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich in Kraft getreten. Mit Urteil des Zweiten Senats vom 26. März 1957 - 2 BvG 1/55 - wurde durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Reichskonkordat gem Art. 123 GG weiter geltendes Recht ist.

Das Konkordat ist heute - gerade im Hinblick auf das kirchliche Arbeitsrecht - von zunehmender Bedeutung.
Mit Artikel 1 Absatz 2 wurden die Kompetenzen kirchlicher und staatlicher Hoheit abgegrenzt.
Artikel 1

Das Deutsche Reich
(in dessen Rechtsnachfolge die Bundesrepublik) gewährleistet die Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion.

Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.
Schon alleine aus diesen kurzen Bestimmungen ergeben sich maßgebliche Folgen:

1.
Die katholische Kirche erkennt die allgemeine Gesetzgebungsbefugnis des Staates an. Dieser kann durch das "für alle geltende Gesetz" die Grenzen der kirchlichen Selbstordnung und Selbstverwaltung festlegen.

2.
Da die Bekenntnis-/Religionsfreiheit ebenfalls zugesichert wurde, ist das Selbstordnungs- und -verwaltungsrecht keine Umsetzung der Religionsfreiheit sondern lediglich formaler, organisatorischer Natur.
Dies erschließt sich zwangsläufig auch aus der kirchenrechtlichen Bindung des Konkordats über c. 3 CIC. Die Kirche hätte dem Staat niemals zugestanden, über Glaubensinhalte oder die Grenzen des Glaubens zu bestimmen.
Im Gegenteil: mit dem Konkordat sollte der Kirche eine höchstmögliche Unabhängigkeit vor (ideologischer) Einflußnahme des Staates gesichert werden.

3.
Dieses Recht wird nur für ihre (eigenen) Angelegenheiten und auch nur "im Rahmen ihrer Zuständigkeit" beansprucht und gewährt.

4,
Und es gibt der Kirche nur eine Regelungshoheit für ihre Mitglieder.

Was sind eigene Angelegenheiten?
Eigene Angelegenheiten sind schon nach dem sprachlichen Verständnis die internen Angelegenheiten, die keine Aussenstehenden betreffen. Welche Voraussetzungen für den Sakramentenempfang erfüllt sei müssen, ist also eine eigene Angelegenheit.
Regelungen, in denen Personen, die nach kirchlichem Recht Rechtspersönlichkeit besitzen und der kirchlichen Organisationsgewalt unterstehen, eine kirchliche Pflicht auferlegt ist, zählen ohne weiteres zu den eigenen Angelegenheiten dieser Kirche oder Religionsgemeinschaft.

Daher gehören Regelungen über direkt erzwingbare Pflichten solcher(natürlichen bzw. juristischen) Personen, die nicht der kirchlichen Organisationsgewalt unterliegen, zu den staatlichen und damit nicht zu den eigenen Angelegenheiten i.S. des Reichskonkordats wie des gleichlautenden Art. 140 GG i.V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV.

Das BVerfG hat am 14.12.1965 (BVerfGE 19,206) ausgeführt, aus der Pflicht des Staates zur religiösen und konfessionellen Neutralität folge das Verbot, einer Religionsgemeinschaft Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die ihr nicht angehörten (BVerfG, a.a.O., S. 216 - Im gleichen Sinne: BVerfG, U. v. 14.12.1965, BVerfGE 19,226 (237); U. v. 14.12.1965, BVerfGE 19, 242 (247); U. v. 14.12.1965, BVerfGE 19, 268 (273 f.).

Gleiches gilt, wenn die Leistung von "nichtkirchlichen Pflichten" aufgrund einer (arbeits-) vertraglichen Vereinbarung gefordert wird - um ein sehr profanes Beispiel zu bringen:
Welche Aufgaben und Kompetenzen dem Schriftführer des Sportvereins eingeräumt werden, ist ohne Zweifel eine Frage der "eigenen Angelegenheit".

Wenn der Sportverein aber bei einem Autoverleih den Kleinbus für den nächsten Vereinsausflug anmietet, dann ist das keine eigene Angelegenheit mehr - selbst wenn der Inhaber des Autoverleihs zufällig auch Vereinsmitglied oder gar Schriftführer des Vereins ist.

Das Gleiche gilt im Arbeitsrecht: wenn der Sportverein einen Arbeitsvertrag mit dem Platzwart abschließt, dann ist das keine "eigene, interne Angelegenheit" mehr, sondern Sache des "für alle geltenden Rechts". Und welche Rahmenbedingungen für den Arbeitsvertrag gelten, ist genauso durch das "für alle geltende Gesetz" geregelt wie die Frage, unter welchen Bedingungen kollektivrechtliche Arbeitsvertragsinhalte vereinbart werden dürfen. Letzteres ergibt sich ausschließlich aus dem Tarifvertragsgesetz (TVG). Kollektiv verbindliche Arbeitsvertragsregelungen sind demnach nur mit den Gewerkschaften möglich.
Wenn die Platzwarte aller bundesdeutschen Sportvereine einer Gewerkschaft beitreten, um einen Tarifvertrag mit den Sportvereinen zu fordern, dann ist die Weigerung einzelner Sportvereine keine "eigene, interne Angelegenheit" mehr. Die "Platzwart-Gewerkschaft" kann vielmehr im Rahmen des "für alle geltenden Gesetzes" - bis hin zum Erzwingungsstreik - für einen Tarifvertrag kämpfen.

Rückschluss für das kirchliche Arbeitsrecht:
Gleiches muss für das kirchliche Arbeitsrecht gelten. Insbesondere das kirchliche Tarifrecht ist keine eigene, interne Angelegenheit. Die Kirchen unterliegen auch hier dem für alle geltenden Gesetz - infolge einer Rechtswahl, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat
(Beschluß des Zweiten Senats vom 4. Juni 1985, -- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 --)
siehe auch: "Laborem exercens" und "Entweltlichung" - päpstliche Empfehlungen für Deutschland

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