Der Arbeitgeber könne sich gegenüber dem Initiativrecht des Betriebsrats nicht darauf berufen, noch nicht entschieden zu sein, ob er sich rechtmäßig verhalten und der Pflicht zum Handeln nachkommen möchte. Ebenso wenig könne er seinerseits eine Vorentscheidung über die Art der Zeiterfassung treffen, die ihrerseits dann (ggf.) die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats erfordere. Gerade die Entscheidung über die beste Art der Zeiterfassung sei Gegenstand der Mitbestimmung des - regelmäßig örtlichen - Betriebsrats.Die Interessenslage einer MAV ist faktisch identisch.
In der MAVO ist in § 37 (Antragsrecht) Abs. 1 Nr. 9 geregelt, dass ide Mitarbeitervertretung ein Antragsrecht zur
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen (hat). die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen.Die Zeiterfassung über Stempelkarten, Stechuhren oder auch über die Inbetriebnahme eines PCs gehören wohl unzweifelhaft zu solchen technischen Einrichtungen.
Auch zur Kontrolle der Arbeitszeitschutzvorschriften (Pausen), die ja der Vermeidung von Gesundheitsschädigungen dienen, ist ein § 37 Abs. 1 Nr. 10 MAVO ein Antragsrecht der MAV vorgesehen.
Es wäre vor diesem Hintergrund unverständlich, wenn einer MAV ein entsprechendes Antrags- oder Initiativrecht abgesprochen würde.
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