Die bereits kurz nach der Unterzeichnung aufgekommene Kritik am Reichskonkordat - einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen dem damaligen Deutschen Reich und dem Vatikan - brandete heftige Kritik auf - die auch nicht verstummte, als das Bundesverfassungsgericht am 26. März 1957 die Weitergeltung dieser Vereinbarung auch für die Bundesrepublik Deutschland bestätigte.
Wir möchten an dieser Stelle - wie schon so oft - auf die Bestimmung in Art. 1 Abs. 2 verweisen, die eine Regelungsbefugnis der katholischen Kirche nur für die eigenen Mitglieder zugesteht, was im Übrigen auch durch das universelle Kirchenrecht (vgl. Cann. 3, 11 CIC) so geregelt ist.
Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (14.12.1965, - 1 BvR 413/60 -, C. - I. Nr. 2 der Begründung für alle Religionsgemeinschaften, auch die evangelischen Kirchen. Auch das haben wir immer wieder ausgeführt.
Woher die Kirchen dann die "unglaubliche Chuzpe" nehmen, für Arbeitnehmer, die ihnen nicht angehören, eigenes "kirchliches Arbeitsrecht" zu normieren - oder für Alte, Behinderte, Kinder und Kranke Personen ein eigenes "Datenschutzrecht" zu kreieren, hat uns noch niemand nachvollziehbar erklären können.
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