Aktuell hat sich einmal mehr der EuGH mit dem Thema "Diskriminierung" befasst. Die ZEIT berichtet darüber wie folgt:
Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-507/18 NH / Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI – Rete Lenford findet sich auf dessen Homepage hier:Diskriminierung im ArbeitsmarktEU-Richter erlauben Klage gegen homophoben Arbeitgeber
Äußert sich ein Arbeitgeber abfällig über die sexuelle Orientierung potenzieller Angestellten, darf er verklagt werden. Das stellte der Europäische Gerichtshof klar....
Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar, wenn sie von einer Person getätigt werden, die einen entscheidenden Einfluss auf die Einstellungspolitik eines Arbeitgebers hat oder die als einen derartigen Einfluss ausübend wahrgenommen werden kann
In einem solchen Fall kann das nationale Recht vorsehen, dass eine Vereinigung das Recht hat, Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen, auch wenn sich kein Geschädigter feststellen lässt
Im Urteil Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C-507/18), das am 23. April 2020 verkündet wurde, hat der Gerichtshof entschieden, dass Äußerungen, die eine Person in einer Radio- oder Fernsehsendung macht und denen zufolge sie Personen mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung in ihrem Unternehmen niemals einstellen oder beschäftigen würde, in den materiellen Geltungsbereich der Richtlinie 2000/781 (im Folgenden: Antidiskriminierungsrichtlinie) und insbesondere unter den Begriff „Bedingungen … für den Zugang zu [einer] Erwerbstätigkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie fallen, und zwar auch dann, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Äußerungen getätigt wurden, ein Einstellungsverfahren weder im Gange noch geplant war, vorausgesetzt allerdings, die Verbindung dieser Äußerungen zu den Bedingungen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit in dem Unternehmen ist nicht hypothetisch.
Im vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt bei einem Gespräch im Rahmen einer Radiosendung erklärt, dass er keine homosexuellen Personen in seiner Kanzlei einstellen oder beschäftigen wolle. ...
Das wird ja regelrecht spannend wenn man bedenkt, dass in der Vergangenheit die Einstellung homosexueller Personen sogar qua "Kirchengesetz" (Grundordnung) verboten war und das "Outing" als Kündigungsgrund gewertet wurde. Wir erinnern in dem Zusammenhang auch an unseren Blogbeitrag vom März d.J.:
Generalvikar Pfeffer: Kirchliches Arbeitsrecht befördert "Kultur der Angst"
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