Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen ist zu vernehmen, dass das verfassungsrechtliche Privileg der Kirchen, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten, auch das Recht beinhaltet, diese Angelegenheiten zu enteignen und fremdzuvergeben.
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