I. Die Beteiligten haben über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Verwendung von Microsoft Excel zur Erfassung von Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter, welche zuvor händisch erfasst worden ist, gestritten. Das Ar-beitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrats oder diese ersetzenden Spruch der Einigungsstelle in einer näher bezeichneten Excel Tabelle näher bezeichneter Einträge mit näher bezeichneten Kürzeln vorzunehmen, (im We-sentlichen) stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgebe-rin hat das Landesarbeitsgericht (im Wesentlichen) zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.Die MAVO ist hinsichtlich dieses Mitbestimmungsrechts dem staatlichen Gesetz nachgebildet und verwendet identische Begriffe (Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen). Die bischöflichen Gesetzgeber wollten also den gleichen Sachverhalt identisch wie im staatlichen Recht regeln. Es ist kein Grund ersichtlich, wonach bei kirchlichen Einrichtungen anderes gelten sollte.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzbeschwerde ist unbegründet.
(wird ausgeführt)
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Mittwoch, 14. November 2018
BAG: auch Excel-Tabellen für Zeiterfassung sind Mitbestimmungspflichtig
Beschluss vom 23. Oktober 2018, Erster Senat, - 1 ABN 36/18 -
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