Die Missachtung kirchengesetzlicher Vorgaben bzgl. der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen berührt aber per se nicht die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung. Die einschlägigen Satzungsbestimmungen des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. entfalten keine drittschützende Wirkung, welche die Klägerin in Anspruch nehmen könnte. Der Beklagten ist es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Inhalt des Arbeitsvertrags zu berufen.Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht Nr. 26/18 zum Urteil vom 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 -
Die Entscheidung ist nicht überraschend. Vergütungsregelungen des "Dritten Weges" sind nichts anderes als "Allgemeine Geschäftsbedingungen". Das haben wir erst in unserem Beitrag vom letzten Freitag, 25. Mai, mit den in der Anmerkung 6 verlinkten Urteilen dargelegt. Daher sind die §§ 305 ff BGB anzuwenden. Und in § 305 b BGB ist eindeutig geregelt:
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Solche individuellen Vereinbarungen sind also immer rechtswirksam, solange sie nicht gegen ein "gesetzliches Verbot" verstoßen. Und kirchliche Normen haben nicht die Qualität von förmlichen Gesetzen.
Damit ist aber erneut klar:
Die im Urteil des 1. Senats vom 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 - u.a. geforderte "Verbindlichkeit des Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung" ist auf dem "Dritten Weg" nicht erreichbar. Die Entscheidung der Kirchen für den "Dritten Weg" führt nicht zum einem Streikverbot für Gewerkschaften - im Gegenteil. Diese Entscheidung fördert geradewegs das Streikrecht.
Nachtrag:
Wir möchten aufgrund von Nachfragen einige Links anfügen: 1. § 305 b BGB
2. Pressemitteilung Nr. 26/18 des BAG
3. Urteil des 6. Senats vom 24.5.2018 - 6 AZR 308/17 -
4. Unser Blogbeitrag vom Dezember 2012: "Verbindlichkeit der AVR" - 2 "gigantische" Urteile vom BAG (20.11.) und KAGH (30.11.) und wo bleiben "wir"?"
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