Der Heilige Vater soll dazu den Deutschen Bischöfen zur Ausgestaltung die folgenden Anweisungen gegeben haben.
§ 1:
Alle Finanzdirektoren, Ökonomen und sonstigen Vermögensverwalter sind verpflichtet, bei der Beschäftigung von Arbeitskräften das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen, insbesondere den Vorgaben des päpstlichen Lehramtes wie den Sozialenzykliken, zu beachten (c. 1286 CIC).
§ 2:
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Caritas sowie die KODAen der verfassten Kirche sind verpflichtet, unverzüglich die Anwendung des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes in der für die Kommunen Deutschlands geltenden Fassung (TVöD-kommunal) zu beschließen, bis die Finanzdirektoren, Ökonomen und sonstige Vermögensverwalter eigene Gesamtarbeitsverträge für ihre Einrichtungen mit der für sie zuständigen DGB-Gewerkschaft abgeschlossen haben (c. 1290 CIC; Mater et Magistra, 97)
§ 3:
Die bisher nach MAVO gebildeten Mitarbeitervertretungen werden bei Einrichtungen des Privatrechts in Betriebsräte, bei Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Personalräte umgewandelt (c. 1286 CIC; Mater et Magistra, 91).
Die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen (DiAG-MAV) bleiben als Konzernbetriebsräte und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (BAG-MAV) unter Berücksichtigung des Europäischen Betriebsrätegesetzes (EBRG) erhalten.
§ 4:
Alle entgegen stehenden Vorgaben des Partikularrechts sind mit sofortiger Wirkung aufgehoben (c. 6 § 1. 2° CIC).
Gegeben in Rom, bei Sankt Peter, am Ostersonntag 2018
Dem aufmerksamen Leser wird es nicht entgangen sein - der gestrige Ostersonntag 2018 viel auf den 1. April ....
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