Samstag, 16. Mai 2015

Samstagabend - Zeit für das jüngste Gerücht

Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen ist zu vernehmen, dass die Erzdiözese Freiburg mit ihrer Unzulässigkeitserklärung*) von "Sympathie- und Unterstützungsmaßnahmen von kirchlichen Dienstnehmern für Arbeitskampfmaßnahmen" klarstellen wolle, dass auch tarifpolitsche Überzeugungen auch von nichtkatholischen Beschäftigten "während der Dienstzeit oder im dienstlichen Zusammenhang" der neuen Grundordnung zufolge **) mit katholischen Glaubensinhalten kollidieren könnten.

Dass man die Erklärung an die einfachen Dienstnehmer richte und nicht an deren Vertreter in den entsprechenden Kommission (KODA, RK, AK, Zentral-Koda) ergebe sich aus hierarchischen Überlegungen und dem Zweck von Normen: diese sollen sie gut finden, während jene sie fürchten sollen. Diese hätten zudem den Schutz durch Kirchliche Arbeitsgerichte, während jene bei den kirchenfreundlicheren staatlichen Arbeitsgerichten Schutz suchen müssten.
Das Schreiben diene insgesamt auch der Klarstellung: die vom Bundesarbeitsgericht erwartete koalitionsmäßige Betätigung von Dienstnehmern dürfe sich durchaus auch durch den Erwerb von Informationen bei gewerkschaftlichen Veranstaltungen außerhalb der Dienstzeit äußern ohne dass dies gleich in Sympathie ausarten müsste.


*) In einem Rundschreiben an die Verrechnungsstellen und Gesamtkirchengemeinden heißt es:
1.  Alle Formen von Sympathie- und Unterstützungsmaßnahmen von kirchlichen Dienstnehmern für Arbeitskampfmaßnahmen während der Dienstzeit oder in dienstlichem Zusammenhang **) sind mit den Prinzipien des Dritten Weges nicht vereinbar und daher  unzulässig.
2.  Außerhalb der Dienstzeit ist eine Teilnahme an Informationsveranstaltungen von Verdi selbstverständlich möglich.
3.  Die Arbeitsvertragsbedingungen im kirchlichen Dienst werden bekanntlich in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen ausgehandelt. Den kirchlichen Dienstnehmern steht es frei, ihre Meinung zu der künftigen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen gegenüber ihren Vertretern in der Bistums-KODA zu äußern. Mangels Zuständigkeit besteht also kein Bedürfnis für eine – wie auch immer geartete - Unterstützungsmaßnahme für die Streiks. Der kirchliche Dienstgeber erwartet daher von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern  strikte Neutralität bezüglich aller Arbeitskampfmaßnahmen. Daraus resultiert, dass kirchliche Dienstnehmer während der Dienstzeit oder in dienstlichem Zusammenhang **) alle positiven oder negativen öffentlichen Meinungsäußerungen zum Arbeitskampf zu unterlassen haben. ***)
Die von Verdi vorgeschlagenen „Solidaritätsfotos“ halten wir daher für unzulässig.[...]


**) vgl. Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 d) der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 27. April 2015:
...
Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen sieht die Kirche insbesondere folgende Verstöße gegen die Loyalitätsobliegenheiten im Sinn des Art. 4 als schwerwiegend an:

1. Bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
...
d) die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit oder im dienstlichen Zusammenhang, insbesondere die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.
Gewerkschaftliche Betätigung wird also im gleichen Wortlaut ("während der Dienstzeit oder im dienstlichen Zusammenhang") wie die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften untersagt. Ob man damit eine Gewerkschaft als eine andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft bezeichnen möchte, müssten wir erst bei Sigmund Freud hinterfragen.


***) Wir empfehlen den Freiburger Autoren in dem Zusammenhang die Lektüre von Art. 9 Grundgesetz, wenn schon der Appell "Entweltlicht euch!" von Papst Benedikt XVI. in der Freiburger Konzerthaus-Rede nicht verstanden und die katholische Soziallehre nicht zur Kenntnis genommen wird.

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