Sonntag, 8. Februar 2015

Kirchliches Arbeitsrecht in den Medien - einmal eine ausführlichere Auseinandersetzung mit einem Artikel

Im "MIZ" - einem "politischen Magazin für Konfessionslose und Atheistinnen" - findet sich eine ausführlicher Auseinandersetzung über das "Selbstbestimmungsrecht" im Karlsruher Urteil zur Kündigung eines geschiedenen Arztes aufgrund des Eingehens einer zweiten Ehe
(Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -).

Wir teilen diese Einschätzung nicht. Für uns ist diese Entscheidung eine einfache Umsetzung der Grundsätze der Vertragsfreiheit und der Vertragsbindung, also der jedermann zustehenden Privatautonomie.
(vgl. auch Arbeitsrecht und Kirche, 4/2014, S. 102 f).

Vertragsfreiheit
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit besagt doch nichts anderes, als dass jeder mit jedem einen Vertrag schließen kann (aber nicht schließen muss), und dort alles vereinbart werden kann, was nicht verboten ist. Den Religionsgemeinschaften soll es dabei zunächst im Zuge der Religions- und Vertragsfreiheit erlaubt sein, religiös begründete Vertragsinhalte vorzusehen.
Welche vertraglichen Anforderungen eine Religionsgemeinschaft oder ein Tendenzbetrieb stellen, ist dann aber nun einmal deren Sache. Da hält sich die Redaktion genauso raus, wie es das Gericht tut. Ein Gericht darf nicht seine ethische oder moralische Auffassung an die Stelle der Religionsgemeinschaft oder des Tendenzbetriebs bzw. deren maßgeblicher Vertreter stellen. Da steht nun einmal die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) entgegen. Das Gericht kann und darf nur prüfen, ob eine vertragliche Anforderung rechtswidrig war, und ob - wenn dies nicht der Fall war - die Konsequenz gegen ein gesetzliches Verbot (z.B. Art. 3 Abs. 3 GG i.V. AGG; Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG; KSchG ....) verstößt.
Solange ein Vertrag nicht gegen ein verfassungsrechtliches Verbot (z.B. Beschränkung des Koalitionsrechts, Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG) oder andere gesetzliche Verbote (AGG) verstoßen, oder an der Freiheit des Vertragspartners zum Vertragsschluss begründbare Zweifel bestehen (sittenwidrige Ausnützung einer Notlage?), sind solche Verträge wirksam.
Es ist aber doch nach unserer Kenntnis durch keine Rechtsvorschrift verboten (und wohl auch noch nicht sittenwidrig), sich vertraglich zu verpflichten, nicht zu heiraten (Zölibat), oder auch keine weitere Ehe einzugehen.
Solange es also keine berechtigten Zweifel an der Rechtswirksamkeit der im Bezugsfall ausdrücklich eingegangen vertraglichen Verpflichtung "keine zweite Ehe" gibt, ist der Vertrag rechtswirksam und einzuhalten.

"Pacta sunt servanda" - der altrömische Rechtsgrundsatz gilt immer noch. Und wenn jemand deutlich macht, sich ausdrücklich und dauerhaft nicht mehr an seine vertraglichen Verpflichtung (aus einer rechtswirksamen Vereinbarung) halten zu wollen, dann hat der andere Vertragspartner das Recht, Konsequenzen zu ziehen - auch (und vor allem) die, die ausdrücklich vertraglich genannt und gegenseitig vereinbart sind.
Karlsruhe hat zudem darauf hingewiesen, dass auch die zweite Ehe unter verfassungsrechtlichem Schutz (Art. 6 Abs. 1 GG) steht. Karlsruhe hat den Fall zur diesbezüglichen Prüfung an das BAG zurück verwiesen. Es liegt also an den Arbeitsgerichten zu prüfen, ob z.B. durch die entsprechende Vereinbarung die Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehepartner oder Kindern nicht mehr erfüllt werden können und daher der verfassungsrechtliche Schutz der zweiten Ehe durch eine privatrechtliche Vereinbarung ausgehöhlt wird. Und daran können wir zunächst einmal rechtlich nichts aussetzen (ethisch oder moralisch mag das nach den eigenen persönlichen Maßstäben anders beurteilt werden, aber diese Aspekte sind nun mal nicht Sache der Gerichte - Art. 20 Abs. 3 GG).

Und dass in kirchlichen Einrichtungen nicht gestreikt werden dürfe, weil dort das Betriebsverfassungsgesetz nicht gilt ist ebenfalls eine Fehlinterpretation des "Streikurteils" des BAG. Dieses hat entschieden, dass solange auch in kirchlichen Einrichtungen gestreikt werden kann, solange den Gewerkschaften keine koalitionsmäßige Betätigung möglich ist. Was eine koalitionsmäßige Betätigung in den Einrichtungen ist, hat der Staat im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt (und das päpstliche Lehramt in der Sozialenzyklika "Mater et Magistra" unter dem Stichwort "Mitwirkung auf allen Ebenen" angelegt). Das heißt doch: in kirchlichen Einrichtungen darf auch gestreikt werden, solange der Standard des Betriebsverfassungsgesetzes für die gewerkschaftliche Einbindung bei der innerbetrieblichen Mitbestimmung nicht erreicht ist.

Natürlich kann man an Details der Karlsruhe Entscheidung immer noch Kritik üben. So verwendet Karlsruhe immer noch den Begriff der "Selbstbestimmung", während im einschlägigen Artikel des Verfassungsrechts (und auch in der entsprechenden Regelung der Konkordatsvereinbarung) von "Selbstordnung und Selbstverwaltung" die Rede ist. Und das sind nun einmal unterschiedliche Inhalte. Auch für Karlsruhe gilt aber das Primat der "philologischen Interpretation", die vom Wortlaut der Vorschrift ausgehend zu einer Lösung finden muss. Aber das sind "Marginalien" in einem ansonsten umfangreich ausgearbeiteten Urteil.

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