- der frühere Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Manfred Bruns,
- der Berliner Beauftragte für Datenschutz und das Informationsfreiheitsgesetz, Alexander Dix,
- der Direktor des Instituts für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands, Professor Ansgar Hense,
- der Leiter des Katholischen Büros in Berlin, Prälat Karl Jüsten
Mit der Vorlage soll unter anderem im Bundesmeldegesetz eine im Einkommensteuergesetz erfolgte Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften nachvollzogen werden. Dies betrifft auch die Übermittlung von Familienstandsdaten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die vorgesehenen Neuregelungen „ausgestaltet werden müssen, damit die bei den Kirchen beschäftigten Personen, die Mitglieder der Kirche sind und eine Lebenspartnerschaft führen oder deren Ehe geschieden worden ist, vor einer etwaigen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen geschützt werden“. Dabei komme „beispielsweise die Einführung einer Widerspruchsmöglichkeit für die betroffenen Personen in Betracht, die zur Folge hat, dass im Melderegister eine bereichsspezifische Übermittlungssperre eingetragen werden kann“. In ihrer Gegenäußerung sagt die Bundesregierung zu, den Vorschlag zu prüfen.In der Bundestagsdrucksache 18/1284 heißt es diesbezüglich: "Die Bundesregierung verkennt aber auch nicht die Situation von Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen und bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft beschäftigt sind."
Kirchliche Arbeitnehmervertreter (Zentralkoda, IgMiCK, Arbeitsrechtsausschuss) haben sich bislang nicht zum Thema geäußert. Zumindest nicht öffentlich.
Dokumentation der betroffenen Texte
Erklärung des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz zur Unvereinbarkeit von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftgesetz mit den Loyalitätsobliegenheiten nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
Das neu geschaffene Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft nach dem „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBI. 1 S. 266)“ widerspricht der Auffassung über Ehe und Familie, wie sie die katholische Kirche lehrt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, gleich ob sie der katholischen Kirche angehören oder nicht, die nach diesem Gesetz eine „eingetragene Lebenspartnerschaft“ eingehen, verstoßen dadurch gegen die für sie geltenden Loyalitätsobliegenheiten, wie sie ihnen nach Artikel 4 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der geltenden Fassung auferlegt sind.
Das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist deshalb ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 der o. g. Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, der die dort geregelten Rechtsfolgen nach sich zieht. (Würzburg, 24. Juni 2002)
Die relevanten Passagen in Artikel 5 der Grundordnung lauten wie folgt:
(2) Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen sieht die Kirche insbesondere folgende Loyalitätsverstöße als schwerwiegend an:
– Verletzungen der gem. Art. 3 und 4 von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu erfüllenden Obliegenheiten, insbesondere Kirchenaustritt, öffentliches Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. hinsichtlich der Abtreibung) und schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen,
– Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe,
– Handlungen, die kirchenrechtlich als eindeutige Distanzierung von der katholischen Kirche anzusehen sind, vor allem Abfall vom Glauben (Apostasie oder Häresie gemäß c. 1364 § 1 i.V. m. c. 751 CIC), Verunehrung der hl. Eucharistie (c. 1367 CIC), öffentliche Gotteslästerung und Hervorrufen von Hass und Verachtung gegen Religion und Kirche (c. 1369 CIC), Straftaten gegen die kirchlichen Autoritäten und die Freiheit der Kirche (insbesondere gemäß den cc. 1373, 1374 CIC).
(3) Ein nach Abs. 2 generell als Kündigungsgrund in Betracht kommendes Verhalten schließt die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung aus, wenn es begangen wird von pastoral, katechetisch oder leitend tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind. Von einer Kündigung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen.
(4) Wird eine Weiterbeschäftigung nicht bereits nach Abs. 3 ausgeschlossen, so hängt im Übrigen die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung von den Einzelfallumständen ab, insbesondere vom Ausmaß der Gefährdung der Glaubwürdigkeit von Kirche und kirchlicher Einrichtung, von der Belastung der kirchlichen Dienstgemeinschaft, der Art der Einrichtung, dem Charakter der übertragenen Aufgabe, deren Nähe zum kirchlichen Verkündigungsauftrag, von der Stellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in der Einrichtung sowie von der Art und dem Gewicht der Obliegenheitsverletzung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Lehre der Kirche bekämpft oder sie anerkennt, aber im konkreten Fall versagt.
Und wenn wir dann eine "Sperre" eintragen lassen sind wir automatisch "verdächtig" Schwul, Lesbisch oder geschieden zu sein! SUPER! Bringt doch nur Schutz wenn alle die Sperre eintragen lassen!
AntwortenLöschen"Kirchliche Arbeitnehmervertreter (Zentralkoda, IgMiCK, Arbeitsrechtsausschuss) haben sich bislang nicht zum Thema geäußert ..." die sollen sich ja nicht für diskriminierte Beschäftigte einsetzen.
AntwortenLöschenDie sind vielmehr an die Grundordnung und deren Vorgaben gebunden (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 jeweils letzter Satz der Grundordnung). Daher darf und kann man nicht erwarten, dass sich IgMick gegen Diskriminierung oder gar für Tarifverträge ausspricht. Dafür erhalten die Leute doch keine Freistellung!