Mittwoch, 11. Januar 2023

Kommentierungen zur reformierten Grundordnung: "Es reicht nicht !"

die Nachrichten über Tod und Beerdigung von Benedikt XVI. haben in der letzten Woche die Berchterstattung über die katholische Kirche dominiert. Das gilt erst recht für die "weltlichen Medien", an denen die Grundordnungsreform scheinbar spurlos vorbei gegangen ist. Wir haben uns dennoch "auf die Suche begeben". Und wir sind wenigstens bei einigen regionalen Medien "etwas fündig geworden".
= die Passauer Neue Presse wies bereits im November auf die Absicht der bayerischen Bistümer zur Lockerung hin,
= der Donaukurier bekräftigte dies auch schon im November für das Bistum Regensburg,
= die Augsburger Allgemeine und die Mainpost haben der Mitteilung vom 19. Dezember, dass das Neue Arbeitsrecht schon im Januar umgesetzt werde, nichts weiter erkennbares hinzufügen.

Es würde zu weit führen, hier die regionalen Publikationen aufzuführen, die in den letzten Monaten etwas zur Reform der Grundordnung in einzelnen Bistümern verbreitet haben. Sollte das "Regionale" wirklich alles gewesen sein? Welche Wertigkeit hat die Kirche mit ihren Spezifika noch in der Öffentlichkeit? Man hat den Eindruck, die Reform würde in den allgemeinen Medien als "irrelevant" gar nicht erst großartig wahrgenommen.

Nach einer guten Woche wollen wir dennoch erste Reaktionen zur refomierten Grundordnung wiedergeben. Und tatsächlich: die etablierten kirchlichen Organe berichten. Der Tenor - es reicht nicht!

PRINTMEDIEN:
Arbeitsrecht + Kirche - Ausgabe 4/2022:
Wilhelm Berkenheger (Arbeitnehmervertreter im Caritasverband für die Diözese Osnarbrück) berichtet über die Hintergründe der Reform und geht kritisch auf die Auswirkungen für die ArbeitnehmerInnen ein, die bei der katholischen Kirche und Einrichtungen der Caritas beschäftigt sind.
Arbeitskräftemangel zwingt Bischöfe zum halbherzigen Handeln

HERDER KORRESPONDENZ - Ausgabe 1/2023:
Gastkommentar (S.3) von Frank Bsirske (soweit ersichtlich die einzige Stellungnahme mit sozialkatholischen Positionen):
Schluss damit! Zur Überwindung des Dritten Weges

Essay Jacob Joussen (S. 22):
Noch nicht genug. Zu den jüngsten Veränderungsprozessen im kirchlichen Arbeitsrecht

Essay Sarah Rösner (S. 25):
Ein Schnellschuss. Das neue kirchliche Arbeitsrecht


INTERNET:
katholisch.de Felix Neumann
Trotz neuer Grundordnung bleibt Reformbedarf im Kirchen-Arbeitsrecht

Bemerkenswert scheint, dass sich anscheinend nur kirchennahe Kommentatoren für eine weitere Reform aussprechen. Felix Neumann verknüpft seine diesbezügliche Aussage auch mit einem Fingerzeig auf Rom:
Für Lehrkräfte, Professorinnen und Professoren sowie pastorale Mitarbeitende im caritativen Dienst sieht auch das universale Kirchenrecht besondere Loyalitätsobliegenheiten im persönlichen Leben vor.
Diese auf den ersten Blick einleuchtende Bemerkung hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Denn: warum soll dann ausschließlich in Deutschland ein spezielles kirchliches Arbeitsrecht gelten, das schon jenseits der deutschen Grenze und immer noch innerhalb der EU nicht benötigt wird?
Wieso kommen die Katholiken in Scharnitz und Kufstein (Diözese Innsbruck) mit dem Staatlichen Arbeitsrecht und den Gewerkschaften zurecht, die in Mittenwald und Kiefersfelden (Erzdiözese München-Freising) aber nicht?
Sind die pastoralen Mitarbeiter im caritativen Dienst in Bregenz (Österreich) oder St. Gallen (Schweiz) weniger pastoral als die in Lindau?
Was unterscheidet das universelle Kirchenrecht in Straßburg von dem in Freiburg auf der anderen Rheinseite?
Wie unterscheidet sich das universelle Kirchenrecht in Aachen, Lüttich oder Maastricht?

Es gibt keinen Unterschied. Das universelle Kirchenrecht schreibt bei Arbeitsverhältnissen überall die Beachtung des jeweiligen staatlichen Arbeitsrechts unter Berücksichtigung der eigenen Soziallehre vor (can. 1286 CIC). Und weil das universelle Kirchenrecht auf theologischer Grundlage aufbaut, kann es auch keine theologische Begründung für einen Sonderweg der deutschen katholischen Kirche geben.
So einfach ist das mit dem "römischen Vorbehalt".

Dienstag, 10. Januar 2023

Neue HSI-Studie: Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im Arbeitsrecht und seine Grenzen

Die Kirchen konnten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten lange auf weitgehende Sonderregelungen pochen. Tatsächlich ist die Ungleichbehandlung von Beschäftigten aber nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Das zeigt ein neues Rechtsgutachten, das das Hugo-Sinzheimer-Institut (HSI) der Hans-Böckler-Stiftung gefördert hat.

Weitere Infos: https://www.boeckler.de




Aus der Pressemitteilung der Hans-Böckler-Stiftung vom 9.1.2023 

 

Die Kirchen konnten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten lange auf weitgehende Sonderregelungen pochen. Tatsächlich ist die Ungleichbehandlung von Beschäftigten aber nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Das zeigt ein neues Rechtsgutachten, das das Hugo-Sinzheimer-Institut (HSI) der Hans-Böckler-Stiftung gefördert hat.*

Montag, 9. Januar 2023

§ - Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.
hat das Bundesarbeitsgericht noch im letzten Jahr entschieden.
(Quelle und mehr: Pressemeitteilung 47/22 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 245/19 –)

Donnerstag, 5. Januar 2023

Bestattung von Benedikt XVI. - ein Nachruf

Als ich im Oktober 1982 meinen Dienst im Erzbischöflichen Ordinariat München aufnahm, herrschte gerade Sedisvakanz. Kardinal Ratzinger war Monate vorher nach Rom berufen worden. Ich hatte also nicht mehr die Gelegenheit, den Münchner Erzbischof plötzlich selbst am Telefon zu haben - was während seiner Tätigkeit durchaus passiert sein soll, da sich Ratzinger noch persönlich um Informationen zu einzelnen Vorgängen bemühte. Die folgenden knapp 40 Jahre hatte ich verschiedene Aufgaben im Ordinariat zu erfüllen, während Ratzinger - der spätere Papst Benedikt XVI. - seine Arbeiten überwiegend im Rom verrichtete. Wir hatten also nie die Möglichkeit, uns persönlich zu sprechen. Um nicht auf "Hörensagen" zurück zu greifen, muss ich den Verstorbenen also anhand der dokumentierten eigenen Aussaggen würdigen.

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Heute wird also der Leichnam von Benedikt XVI. beerdigt. Und bereits kurz nach seinem Tod begann der Streit um Benedikts Erbe, wie der SPIEGEL bereits am 1. Januar berichtete:

Rechte Ratzinger-Fans in der Weltkirche würden ihr Idol nur zu gern noch einmal gegen den aus ihrer Sicht viel zu linken Franziskus in Stellung bringen.
Auch der Münsteraner Theologe und Dogmatiker Michael Seewald sieht die Gefahr, dass der Verstorbene instrumentalisiert wird
Wir können und werden uns nicht in theologische Diskussionen einmischen. Wir beschränken uns auf die gewerkschaftlichen Aspekte seiner Äußerungen - aus denen wir selbst unsere Schlussfolgerungen ziehen müssen.

Was nun unsere Stellung zum Verstorbenen betrifft, haben wir ihn immer wieder gerne zitiert und dabei zwei Ansprachen hervorgehoben.
Bereits im Jahr nach seiner Wahl - bei seiner pastoralen Reise nach Deutschland - hatte der "deutsche Papst" Benedikt, der seine deutsche Kirche wie kaum ein anderer kannte, dieser bei seiner Abschiedsrede auf dem Flughafen München am 14. September 2006 eine Sozialenzyklika seiner Heimat besonders an's Herz gelegt.
....
Ich bin nach Deutschland, nach Bayern, gekommen, um meinen Landsleuten die immerwährenden Wahrheiten des Evangeliums als gegenwärtige Wahrheit und Kraft nahezubringen und die Gläubigen zu stärken... Von diesem Bewußtsein angetrieben, hat die Kirche unter der Führung des Geistes die Antworten auf die Herausforderungen, die im Laufe der Geschichte auftraten, immer neu im Wort Gottes gefunden. . Das hat sie ganz speziell auch für die Probleme zu tun versucht, die sich vor allem von der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts an im Zusammenhang mit der sogenannten „Arbeiterfrage“ stellten. Ich unterstreiche das bei diesem Anlaß, weil gerade heute, am 14. September, der 25. Jahrestag der Veröffentlichung der Enzyklika Laborem exercens ist, in der der große Papst Johannes Paul II. die Arbeit als eine „fundamentale Dimension menschlicher Existenz auf Erden“ bezeichnet (Nr. 4) und daran erinnert hat, daß „die erste Grundlage für den Wert der Arbeit der Mensch selbst ist“ (Nr.6). Sie ist darum „ein Gut für den Menschen“, merkte er an, „weil er durch die Arbeit nicht nur die Natur umwandelt und seinen Bedürfnissen anpaßt, sondern auch sich selbst als Mensch verwirklicht, ja gewissermaßen »mehr Mensch wird«“ (Nr. 9). Auf der Basis dieser Grundintuition gab der Papst in der Enzyklika einige Orientierungen, die bis heute aktuell sind. Auf diesen Text, der durchaus prophetischen Wert besitzt, möchte ich auch die Bürger meiner Heimat verweisen, weil ich sicher bin, daß seine praktische Anwendung auch für die heutige gesellschaftliche Situation in Deutschland von großem Nutzen sein wird.
Wenn man berücksichtigt, dass kurz vor diesen Worten Benedikts Ansprache im Dom zu Freising dem Klerus gewidmet war, dann muss man konzedieren, dass die Abschiedsrede der Pastoralreise auf dem Flughafen alle Katholiken in Deutschland, die gesamte deutsche katholische Kirche, im Blick hatte.

Fünf Jahre später, am 25. September 2011, folgte dann im Konzerthaus von Freising bei seiner Ansprache an die versammelte Nomenklatur der katholischen Kirche der Aufruf zur Entweltlichung an die Kirche:
... Die von ihrer materiellen und politischen Last befreite Kirche kann sich besser und auf wahrhaft christliche Weise der ganzen Welt zuwenden, wirklich weltoffen sein. Sie kann ihre Berufung zum Dienst der Anbetung Gottes und zum Dienst des Nächsten wieder unbefangener leben.
...
Um so mehr ist es wieder an der Zeit, die Weltlichkeit der Kirche beherzt abzulegen. Das heißt nicht, sich aus der Welt zurückzuziehen. Eine vom Weltlichen entlastete Kirche vermag gerade auch im sozial-karitativen Bereich den Menschen, den Leidenden wie ihren Helfern, die besondere Lebenskraft des christlichen Glaubens vermitteln. „Der Liebesdienst ist für die Kirche nicht eine Art Wohlfahrtsaktivität, die man auch anderen überlassen könnte, sondern er gehört zu ihrem Wesen, ist unverzichtbarer Wesensausdruck ihrer selbst” (Enzyklika Deus caritas est, 25). Allerdings haben sich auch die karitativen Werke der Kirche immer neu dem Anspruch einer angemessenen Entweltlichung zu stellen, sollen ihr nicht angesichts der zunehmenden Entkirchlichung ihre Wurzeln vertrocknen....
Die Hamburger ZEIT bezeichnet diese Freiburger Rede als "das Destillat seines Lebens und des katholischen Konflikts".
Es lohnt sich, sie noch einmal anzusehen (Youtube).
Dass wir beide Ansprachen im Kontext miteinander sehen haben wir schon mehrfach deutlich gemacht. Und wir meinen, dass Benedikt seine - unsere - Kirche aufgefordert hat, auf die Machtfülle zu verzichten, die sie sich bei der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts, insbesondere beim "Dritten Weg", sowohl gegenüber den eigenen Beschäftigten wie auch gegenüber der Allgemeinheit (dem Staat) heraus nimmt.

Brücken bauen: Wenn man einem aus antiker Zeit überlieferten Ehrentitel des Bischofs von Rom folgt, dann ist der Pontifex und theologische Lehrmeister Benedikt XVI. bisher gerade in seiner Heimat beim Bau einer Brücke zwischen der Kirche und den Gewerkschaften mit den von diesen vertretenen Arbeitnehmern gescheitert - gescheitert an den Beharrungskräften einer kirchlichen Nomenklatur, die nach wie vor der historisch schwer belasteten Ideologie  der (theologisch weit überhöhten) Dienstgemeinschaft anhängt.

Damit könnten wir es bewenden lassen. Wenn es nicht auch andere, weniger "offizielle" Äußerungen gäbe. Aber auch diese Aussagen müssen betrachtet werden, wenn es um die "Entweltlichung" der Kirche und die Einbindung der Gewerkschaften in kirchlichen Einrichtungen geht.
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Im Nachruf des SPIEGEL online (vom 31.12.2022) wird nämlich ein anderer Ratzinger beschrieben:
Dem Biografen (Anm.: Peter) Seewald, der »neuheidnische Zeiten« vor allem in Deutschland diagnostiziert, vertraute Ratzinger seine Kritik an der Kirche in seiner Heimat an: »In Deutschland haben wir diesen etablierten und hoch bezahlten Katholizismus, vielfach mit angestellten Katholiken, die dann der Kirche in einer Gewerkschaftsmentalität gegenübertreten. Kirche ist für sie nur der Arbeitgeber, gegen den man kritisch steht.« Und: »Mich betrübt diese Situation, dieser Überhang an Geld, das dann doch wieder zu wenig ist, und die Bitterkeit, die daraus erwächst, die Häme, die in deutschen Intellektuellenkreisen da ist.«
Leider bleibt offen, was unter "Gewerkschaftsmentalität" zu verstehen ist. Ist es das reine Gegenüber von organisierten Arbeitnehmern zu Arbeitgebern, das in "Laborem exercens" beschrieben wird? Die Interessensgegensätze lassen sich auch in kirchlichen Einrichtungen nicht verleugnen. Und die Kirche hat gerade das Gewerkschaftsprinzip als beste Möglichkeit zur Bewältigung dieser Interessensgegensätze erklärt. 
Lässt sich aus diesen Worten der Wunsch nach einer idealisierten, gewerkschaftsfreien Dienstgemeinschaft ableiten? Eine solche Äußerung - wenn diese auch nur privat gewesen sein dürfte und sicher nicht die Wertigkeit einer offiziellen Ansprache hat - muss hinterfragt und interpretiert werden. 
Ich meine, aus Peter Seewalds Übermittlung spricht die Sichtweise eines forschenden Theologen, der sein Leben der Kirche gewidmet hat und dies zumindest unterschwellig auch von anderen erwartet. Es scheint die persönliche Sicht eines leitenden Mitarbeiters, der den Dienst in der Kirche am Schreibtisch der verfassten Kirche betrachtet und der die Tätigkeit in der Caritas - zusammengefasst in den drei Worten "Deus caritas est" - als selbstlosen Liebesdienst versteht und überwiegend von deren Führungskräften geschildert bekommt. Und dass einige Führungskräfte versucht sein werden, Konflikte zu personalisieren oder zu institutionalisieren - hier die sorgende Mutter Kirche, dort die böse Gewerkschaft - wird man wohl unterstellen können. 
Dazu ist fest zu stellen, dass Ratzinger den "Vorwurf einer Gewerkschaftsmentalität" nicht umfassend sondern "vielfach" erhebt - und trotz dem Vorwurf im September 2006 seine Kirche in Deutschland ausdrücklich auf die Enzyklika Laborem exercens verweist, mit der schon in Polen der Weg der Gewerkschaft Solidarnosc geebnet wurde.
Aber auch in seiner Enzyklika "Deus caritas est" bezieht sich Benedikt umfassend auf die vorherigen Sozialenzykliken und bekräftigt das dort auch lehramtlich verankerte Gewerkschaftsprinzip: 
27. Man muß zugeben, daß die Vertreter der Kirche erst allmählich wahrgenommen haben, daß sich die Frage nach der gerechten Struktur der Gesellschaft in neuer Weise stellte. Es gab Wegbereiter; einer von ihnen war zum Beispiel Bischof Ketteler von Mainz († 1877). Als Antwort auf die konkreten Nöte entstanden Zirkel, Vereinigungen, Verbände, Föderationen und vor allem neue Ordensgemeinschaften, die im 19. Jahrhundert den Kampf gegen Armut, Krankheit und Bildungsnotstand aufnahmen. Das päpstliche Lehramt trat im Jahr 1891 mit der von Leo XIII. veröffentlichen Enzyklika Rerum novarum auf den Plan. Ihr folgte 1931 die von Pius XI. vorgelegte Enzyklika Quadragesimo anno. Der selige Papst Johannes XXIII. veröffentlichte 1961 seine Enzyklika Mater et Magistra, während Paul VI. in der Enzyklika Populorum progressio (1967) und in dem Apostolischen Schreiben Octogesima adveniens (1971) nachdrücklich auf die soziale Problematik einging, wie sie sich nun besonders in Lateinamerika verschärft hatte. Mein großer Vorgänger Johannes Paul II. hat uns eine Trilogie von Sozial-Enzykliken hinterlassen: Laborem exercens (1981), Sollicitudo rei socialis (1987) sowie schließlich Centesimus annus (1991). So ist stetig in der Auseinandersetzung mit den je neuen Situationen und Problemen eine Katholische Soziallehre gewachsen, die in dem vom ,,Päpstlichen Rat für Gerechtigkeit und Frieden’’ 2004 vorgelegten Kompendium der Soziallehre der Kirche zusammenhängend dargestellt ist.
...
In der schwierigen Situation, in der wir heute gerade auch durch die Globalisierung der Wirtschaft stehen, ist die Soziallehre der Kirche zu einer grundlegenden Wegweisung geworden, die weit über die Kirche hinaus Orientierungen bietet. Angesichts der fortschreitenden Entwicklung muß an diesen Orientierungen im Dialog mit all denen, die um den Menschen und seine Welt ernstlich Sorge tragen, gemeinsam gerungen werden.
"Weit über die Kirche hinaus" - das heißt doch "nicht nur dort, vor allem aber in der Kirche selbst". Wenn man nun schon eine "Gewerkschaftsmentalität" diagnostizieren will, dann muss man doch zwangsläufig die Ursachen dieser Erscheinung hinterfragen. Und diese Ursachenforschung fehlt bei einer Analyse, die sich - um im medizinischen Jargon zu bleiben - auf die Feststellung unklarer Symptome beschränkt. 

Ist es jetzt Gewerkschaftsmentalität, wenn Idee und Wirklichkeit der Dienstgemeinschaft in kritischer Loyalität hinterfragt werden? Ratzinger selbst "scheute als Wissenschaftler keine Diskussion. Er konnte Kontroversen aushalten und strebte nicht nach Vereindeutung" - so der Bonner Professor und Moraltheologe Dr. Jochen Sautermeister im Domradio.  

Mit der Ideologie der "Dienstgemeinschaft" versündigt sich die Kirche nun nicht nur an den eigenen MitarbeiterInnen, denen ja sogar vielfach angemessene Löhne entsprechend dem TVöD bezahlt werden (vgl. Bsirske in "Herder Korrespondenz 1/2023" S. 6). Es geht also nicht darum, "der Kirche in einer Gewerkschaftsmentalität gegenüberzutreten...."Die Verweigerung von Tarifverträgen führt vielmehr dazu, dass der Dumpingwettbewerb in der gesamten Wohlfahrtsbranche nicht beendet werden kann. Denn ohne die tarifvertragliche Bindung des größten kirchlichen Wohlfahrtsverbandes (Caritas) wird die Menge an tarifgebundenen Beschäftigten nicht erreicht, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Tarifvertragsgesetz benötigt wird, um etwa den TVöD "allgemeinverbindlich" erklären zu können. 
Die kirchlichen Arbeitgeber - der Begriff sei hier ganz bewusst gewählt - liefern ihre kirchlichen Einrichtungen mit der Weigerung einer tarifvertraglichen Bindung einem massiven Verdrängungswettbewerb durch tariflich ungebundene Billiganbieter aus, deren Dumpingpreise die Refinanzierung sozialer Dienste erheblich beeinflussen. Damit "entkirchlichen" diese Arbeitgeber aber selbst die Dienste der Caritas. Die Tätigkeit in einem kirchlichen Krankenhaus unterscheidet sich allenfalls noch marginal von der Tätigkeit in einem gewinnorientierten Klinikkonzern. An die Stelle persönlicher, liebevoller Zuwendung tritt "der Markt" und die von der Refinanzierung erzwungene Arbeitsverdichtung. An die Stelle der individuellen Pflege treten die Grundbedürfnisse der anderen Patienten, die auch zumindest medikamentiert, überwacht und trocken und sauber sein müssen. Gleiches gilt für die Altenpflege.
Wer Fürsorge den Marktinteressen unterwirft, schadet nicht nur den Beschäftigten und Betreuten, den Alten, Kranken und Schwachen, sondern letztendlich auch der Kirche selbst.  

Ist es falsch, den "Dritten Weg" mit seiner Auswirkung "Dumpingwettbewerb" als "materielle und politische Last" zu bezeichnen? 

Es liegt (noch) an der Kirche, selbst und freiwillig den Schritt aus dem "Dumpingmarkt" zu tun. Die "Kirchengewerkschaft" ver.di hat den Kirchen mehrfach die Hand für eine partnerschaftliche Kooperation gereicht und zugleich die Probleme und einen Lösungsweg aufgezeigt.  Wer diese Hand aus Angst vor den eigenen Mitarbeitern und einer "Gewerkschaftsmentalität" ausschlägt, der darf sich nicht wundern, wenn die Gewerkschaften - im Interesse ihrer Mitglieder in der gesamten Branche - andere Wege suchen, um diesen Dumpingwettbewerb zu beenden.


Erich Sczepanski

Montag, 2. Januar 2023

Zum neuen Jahr - eigene Kirchengerichte und kirchliche Strafjustiz

Am 1. Januar nimmt ein neues kirchliches Gericht seine Arbeit auf: Die französischen Bischöfe haben ihre Strafjustiz zentralisiert.
berichtete "katholisch.de" und ging in einem Interview mit Astrid Kaptijn (seit 2010 Professorin für Kanonisches Recht an der Universität Fribourg - Schweiz) der Frage nach, ob das französische System ein Vorbild für die deutsche Kirche sein könne.
Nun hat das Staatskirchenrecht in Deutschland die merkwürdige Tendenz, die eigene Justiz zurück zu nehmen, wenn es in irgendeiner Form sogenannte "kirchliche Gerichte" gibt, die sich eines Sachverhalts annehmen. Wir erinnern an die früheren Schlichtungsstellen und die jetzigen kirchlichen Arbeitsgerichte in Streitigkeiten des kircheneigenen Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrechts oder an die kirchlichen Datenschutzgerichte. Der Grundsatz der staatlichen Justizgewährleistungspflicht scheint da keine Rolle mehr zu spielen. Reichlich "fragwürdig" ist auch, ob diese speziellen Kirchengerichte den europarechtlichen Anforderungen genügen. Denn in den verbundenen Rechtssachen C-181/21 und C-269/21 | G. u. a. (Ernennung von Richtern an ordentlichen Gerichten in Polen) hat der Generalanwalt Collins die folgenden Schlussanträge des gestellt:
Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz gilt für alle Gerichte der Mitgliedstaaten
Dieser Grundsatz gelte unabhängig davon, auf welcher Ebene diese Gerichte in einer nationalen Rechtsordnung Recht sprächen
(Pressemitteilung Nr. 202/22 des EuGH)

Und auch die verfassungsrechtliche Norm des Art. 101 Grundgesetz scheint irrelevant zu sein. Dort heißt es:
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Wir kennen jedenfalls kein staatliches Gesetz - weder auf Bundes-, noch auf Länderebene - das die Errichtung entsprechender Kirchengerichte vorsieht. Zumal die Urteile dieser Kirchengerichte dann etwa bei unserer katholischen Kirche auch für Nichtkatholiken gelten sollen. Die Regelung des Art. 1 RKonk wie auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dieser Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folgt, daß der Staat einer Religionsgesellschaft keine Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen verleihen darf, die ihr nicht angehören..
(BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60, 1 BvR 416/60, C.I.2. der Begründung) werden schlicht nicht beachtet.

Wir möchten daher hier auf die Einleitung von katholisch.de verweisen:
Die Kirche hat ein eigenes Strafrecht – nicht, um das weltliche Recht zu ersetzen, sondern um besondere kirchliche Straftaten zu ahnden und kirchliche Strafen zu verhängen.

Sonntag, 1. Januar 2023

Umsetzung der neuen Grundordnung 2023

Die geänderte Grundordnung wird in weiteren Bistümern (wir berichteten) umgesetzt. Katholisch.de meldet dazu:
Die neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes soll in den meisten Bistümern bereits zum Jahresbeginn in Kraft treten. Insgesamt haben 21 Diözesen angekündigt, dass das neue kirchliche Arbeitsrecht ab dem 1. Januar gilt, mindestens 14 davon haben das nötige Änderungsgesetz bereits im bischöflichen Amtsblatt veröffentlicht.
Wir haben noch nicht überall die Inkraftsetzung dokumentiert vorliegen. Insofern ist die nachfolgende Auflistung beispielhaft und nicht abschließend. Sie muss auch nicht abschließend sein.
Zu beachten ist, dass es arbeitsrechtliche Konsequenzen aufgrund des Verhaltens - insbesondere eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines Loyalitätsverstoßes - nach staatlichem Recht nur geben kann, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Und wenn eine Handlung in einem Bistum als "akzeptabel" oder gar "unproblematisch" bezeichnet wird, dann darf das gleiche Verhalten in einem anderen Bistum in Deutschland nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Zuletzt haben wir folgende Inkraftsetzungen der erneuerten Grundordnung vermerkt:

Bayern - Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München-Freising, Passau, Regensburg, Würzburg:

München-Freising siehe Amtsblatt Nr. 14 vom 31.12.2022
Nr. 149 - Gesetz zur Änderung der "Grundordnung im kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (GrO-ÄnderungsG) S. 434
Nr. 150 - Grundordnung des kirchlichen Dienstes S. 444
Nr. 151 - Änderung der "Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst" S. 454

NRW - Aachen Essen, Köln, Münster und Paderborn: Pressemeldung im Domradio
Ab Januar gilt in allen fünf katholischen Bistümern in Nordrhein-Westfalen das neue kirchliche Arbeitsrecht. In den vergangenen Tagen hatten die Bistümer Essen, Köln, Münster und Paderborn die Umsetzung zum neuen Jahr angekündigt.

Aachen:
Die Diözese Aachen teilte auf Anfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) mit, die geänderte Grundordnung ebenfalls mit Jahresbeginn einzuführen.
(Quelle)

Essen: Bistum Essen setzt neue Grundordnung am 1. Januar in Kraft (Pressemitteilung vom 21.12.2022)
siehe auch schon: Generalvikar Pfeffer begrüßt neue Regeln im katholischen Arbeitsrecht

Köln gemäß Sonderamtsblatt vom 15. Dezember 2022

Münster - ab 01.01.2023
Das Bistum Münster wird das neue Arbeitsrecht zum 1. Januar 2023 in Kraft setzen.
Damit müssen Kirchenmitarbeitende in zweiter Ehe oder in einer homosexuellen Partnerschaft nicht mehr mit einer Kündigung rechnen.
...
(auch im Domradio). Die Neuerungen sollen auch für pastorale MitarbeiterInnen gelten.


Anzumerken ist, dass nach Art. 7 Abs. 3 immer noch einige unklare Verfehlungen "rechtlich geahndet werden" können - wie z.B. die "Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen". Die Grundordnung bietet mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie "kirchenfeindliche Betätigung" also immer noch Raum für Willkürmaßnahmen.

Wir möchten dies an zwei Beispielen deutlich machen, wobei wir uns bei den "katholischen Glaubensinhalten" auf den Katechismus der Katholischen Kirche (KKK) beziehen. Denn bei der katholischen Kirche kann nicht jeder Dorfpfarrer und nicht einmal jeder Bischof bestimmen, was "katholisch" sein soll. Diese abschließende Feststellung steht "unfehlbar" lediglich dem Papst zu - weshalb dem päpstlichen Lehramt (etwa in den Sozialenzykliken) eine besondere Bedeutung zukommt.

Nun also zu den Beispielen:

1. Beispiel: 
Im KKK Nr. 2357 wird die Homosexualität als "schlimme Abirrung" bezeichnet. Muss jetzt jemand, der Homosexualität als "normal und gottgewollt" empfindet und dann auch so benennt, mit "rechtlicher Ahndung" rechnen?

2. Beispiel: 
Im KKK Nr. 2435 wird der Streik als "sittlich berechtigt, wenn ..." bezeichnet. Die Grundordnung selbst schließt Streik dagegen absolut aus. Sie negiert damit sowohl die katholische Soziallehre wie auch die einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Müssen jetzt die Autoren und Verfechter der Grundordnung mit "rechtlicher Ahndung" rechnen?
Oder soll - wenn man die Grundordnung mit dem Streikverbot im Kontext liest - ein Arbeitskampf als "Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten" zu sehen sein? Da stehen dann nicht nur der KKK Nr. 2435 und die katholische Soziallehre, sondern auch die verfassungsrechtlich garantierte Koalitionsfreiheit mit ihren Betätigungsrechten dagegen. Und dass dieses Verfassungsrecht von der Kirche anerkannt und respektiert wird, steht schon im Reichskonkordat.
Schlicht und ergreifend: eine "Friedenspflicht" wird nicht durch einseitige kirchengesetzliche Regelungen, sondern nur aufgrund eines Tarifvertrages entstehen.

Wir wünschen allen unseren Lesern

ein

GESEGNETES   NEUES   JAHR

 2023 

Samstag, 31. Dezember 2022

Emeritierter Papst Benedikt XVI. ist tot

berichtet soeben die Tagesschau:
Der frühere Papst Benedikt XVI. ist tot. Wie der Vatikan mitteilte, starb er im Alter von 95 Jahren. In den vergangenen Tagen hatte sich der Gesundheitszustand des emeritierten Kirchenoberhauptes deutlich verschlechtert.
Der 95-jährige emeritierte Papst verstarb an diesem Silvestertag morgens um 9.34 Uhr in seiner Residenz in den Vatikanischen Gärten (Radio Vatikan)
Lasst uns des Verstorbenen im Gebet gedenken

Freitag, 30. Dezember 2022

So einfach wird die Kreuznacher Diakonie aus der Nummer nicht rauskommen

kommentiert heute um 16:00 Uhr der Saarländische Rundfunk die Geschehnisse:
Da haben die Beschäftigten in Saarbrücken im September erfahren, dass ihr Krankenhaus innerhalb der kommenden sechs Monate geschlossen werden soll - und dann herrscht Funkstille. Bis an Heiligabend die Abschiedspost kommt. Und zwar in einer Form, die keineswegs eine Alternative innerhalb des Unternehmens anbietet, sondern jedem Angeschriebenen quasi die Pistole auf die Brust setzt.

Ein einziger Job in einer bestimmten Station einer Einrichtung in Kirn, Simmern oder Bad Kreuznach wird da angeboten. Nach dem Motto "Friss oder stirb!" weist der nächste Absatz darauf hin, dass, wenn nicht innerhalb der nächsten drei Wochen zugestimmt wird, die angeschriebene Person sich beim Arbeitsamt zu melden hat. Sonst gibt’s kein Geld mehr.

SPARSAME UNTERNEHMENSFÜHRUNG GEHT ANDERS!
Aber so einfach wird die Kreuznacher Diakonie aus der Nummer nicht rauskommen: Viele der Angeschriebenen sind schon so lange bei dem kirchlichen Träger angestellt, dass sie sechs Monate oder mehr Kündigungsschutz genießen. ...

Dienstag, 27. Dezember 2022

... eine nicht ganz so frohe Weihnachten hat die Kreuznacher Diakonie ...

etwa 150 MitarbeiterInnen des Evangelischen Krankenhauses in Saarbrücken bereitet, wie der Saarländische Rundfunk berichtet:
Etwa 150 Beschäftigte des Evangelischen Krankenhauses in Saarbrücken haben nach Informationen von Verdi an Heiligabend ihre Änderungskündigung per Einschreiben erhalten. Betroffene zeigen Fotos der Schreiben in sozialen Netzen.
Weitere Quelle: Saarbrücker Zeitung - Mitarbeiter-Kündigung kommt Heiligabend – Kritik von Verdi und FDP an Kreuznacher Diakonie
(über die Umtriebe der Kreuznacher Diakonie haben wir bereits mehrfach berichtet)

Dazu die Aussage eines MAV-Mitgliedes, bei Facebook wiedergegeben:
Ich kann dazu nichts mehr sagen. Die haben sowas von jeglicher Moral und jedglichem Anstand und Nächstenliebe verloren ... Mir tut das für meine KellgInnen unheimlich leid und es tut mir wehr !!!!
(zitiert von Monika Schneider).

Abgesehen von der Stillosigkeit einer kirchlichen Einrichtung, solche Kündigungen an Weihnachten zustellen zu lassen:
die Einrichtungen der evangelischen Kirche und Diakonie unterlegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz und den Personalvertretungsgesetzen, wenn sie "caritativ", also selbstlos und uneigennützig tätig sind. Für solche Einrichtungen gilt dann das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) der evangelischen Kirche.
Die kirchlichen Regelungen zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass sie weit weniger Mitbestimmungsmöglichkeiten eröffnen als die einschlägigen staatlichen Regelungen. Das wird auch damit begründet, dass solche kirchlichen Einrichtungen ja nicht (markt)wirtschaftlich tätig sind sondern caritativ, und daher ein entsprechender Schutz für die Beschäftigten gar nicht so erforderlich sei.

Freitag, 23. Dezember 2022

Hochschwanger auf der Suche nach einer Herberge

was vor gut 2.000 Jahren wohl eine Ausnahmesituation in Folge einer Volkszählung war, scheint heute fast schon zur "Normalität" zu gehören - oder wie sollen wir die aktuelle Flüchtlingssituation für ukrainische Mütter, im Mittelmeer oder auch anderen Weltregionen wie an der Grenze zwischen Mexico und den USA anders bezeichnen? Wird die Flucht vor Armut, Hunger, Kälte und Krieg dieses Jahrhundert auf Dauer prägen?
Haben damals die Hirten zu dem Paar geschaut, das da auf der Suche nach einer Herberge war? Oder haben die Hirten weggesehen, um nicht doch noch zur Hilfe genötigt zu werden? Und wer hat den Fremden dann den Stall gezeigt?