Dienstag, 23. Mai 2023

Rechtsgutachten: Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im Arbeitsrecht und seine Grenzen

Die Kirchen pochen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten auf weitgehende Sonderregelungen. Tatsächlich ist die Ungleichbehandlung von Beschäftigten (aufgrund ihres Bekenntnisses) nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, sagt der Jurist Peter Stein.
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Die Norm, um die es geht, ist Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung, der gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes weiter gilt. Dort heißt es: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“
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Ein Arbeitsvertrag ist nach meinem Verständnis eine weltliche Angelegenheit. Wenn die Kirche Arbeitsverträge abschließt, verlässt sie den Kreis der eigenen Angelegenheiten. ...
Peter Stein, Richter am ArbG Hamburg a.D., war vor dem Europäischen Gerichtshof (Vera Egenberger - EuGH, Urt. v. 17.04.2018, Az. C-414/16) und dem Bundesarbeitsgericht an der Vertretung der Klägerin beteiligt. Ein Interview mit Peter Stein ist beim Böckler-Verlag erschienen. Dort gibt es auch sein Rechtsgutachten
Peter Stein: Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im Arbeitsrecht und seine Grenzen.
HSI-Schriftenreihe, Band 47. Hans-Böckler-Stiftung 2023.
259 Seiten (als PDF kostenlos).

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