Montag, 24. Oktober 2022

§ BAG-Urteil: Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten unter fünf Personen absinkt

Gerade bei kirchlichen Einrichtungen passiert es öfter, dass die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten während einer Wahlperiode auf weniger als fünf Personen sinkt. Das Bundesarbeitsgericht hat nun zum Fortbestand der einmal gewählten Schwerbehindertenvertretung entschieden:
Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX* ua. in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von fünf, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet.
Quelle und mehr: BAG Pressemitteilung 41/22 vom 19.10.2022 zum Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 7 ABR 27/21 –

* Hinweis:
Die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung ist im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) geregelt. Es handelt sich um ein "für alle geltendes Gesetz", das somit auch für kirchliche Einrichtungen anzuwenden ist. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX lautet:
„In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.“

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