"... die übermäßige Beschränkung der Interessenvertretung durch die Gewerkschaften im Rahmen des Dritten Weges lässt sich nicht mit Art. 11 Abs. 1 EMRK vereinbaren. Insoweit verstößt die von der katholischen Kirche gewählte Ausgestaltung des Dritten Weges gegen die Vorgaben des EMRK"in KuR 2016 S. 165 - 180
Infoblog für Verdi-Betriebsgruppen in Caritas-Einrichtungen & Interessierte. In Bayern und anderswo.
Sonntag, 5. Februar 2017
Sonntagsnotizen - Prof. Dr. Claudia Schubert zum Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention auf das kirchliche Arbeitsrecht
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