Arbeitnehmerüberlassung - DRK-Schwester
Wird eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von dieser in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Der Betriebsrat des Krankenhauses kann dieser Einstellung die erforderliche Zustimmung verweigern, wenn der Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstößt.
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Bei der Gestellung der DRK-Schwester handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Aufgrund der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung liegt diese auch dann vor, wenn ein Vereinsmitglied gegen Entgelt bei einem Dritten weisungsabhängig tätig ist und dabei einen Schutz genießt, der - wie bei den DRK-Schwestern - dem eines Arbeitnehmers entspricht.
Bundesarbeitsgericht
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), nach der DRK-Schwestern Arbeitnehmerinnen im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sind. Mit dem Urteil des BAG wird in Zukunft die dauerhafte Ausleihe von DRK-Schwestern an einzelne Einrichtungen auch außerhalb des DRKs beendet.
Quelle: Pressemitteilung von ver.di (hier rechts beigefügt)
zum Hintergrund:
Der Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH in Essen hatte ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG bei der "Einstellung von Rote-Kreuz-Schwestern" eingefordert und zugleich seine Zustimmung verweigert, weil die Beschäftigung nicht nur „vorübergehend“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG) erfolge.
Mit einer Vorentscheidung durch den EuGH wurde die Position des Betriebsrats zum Begriff des Leiharbeitnehmers gestärkt.
(Zitat)
Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit ist dahin auszulegen, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.EuGH, Urt. vom 17.11.2016 – C-216/15
Da der Begriff des Leiharbeitnehmers und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im kirchlichen Bereich genauso gelten, könnte nun auch eine MAV nach § 34 Abs. 1 S. 2 MAVO das dort eingeräumte Zustimmungsrecht geltend machen.
Schön aber bringt doch nichts. Auf der Seite des Arbeitsministeriums war schon am Montag zu lesen:
AntwortenLöschenEinigung zum Erhalt der Schwesternschaften vom DRK
20. Februar 2017
Gemeinsame Erklärung der Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes Dr. Rudolf Seiters zum Modell der Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes (DRK)
Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes, Dr. Rudolf Seiters, verständigten sich heute auf eine Lösung zum Erhalt des Modells der DRK-Schwesternschaften. Mit einer Ergänzung des DRK-Gesetzes soll geregelt werden, dass für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz (Rotkreuzschwestern) das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe gilt, dass die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer nicht anwendbar sind.
Ja ja, das politische Geklüngel in Bonn, aber:
AntwortenLöschen1. schön, dass sich das BAG davon nicht beeindrucken lies, und
2. eine solche Erklärung ist noch kein Gesetz und
3. wie das Gesetz denn ausschauen wird, sollen wir erst mal abwarten.