Die vertragsarztrechtlichen Bestimmungen, über die das BSG entschieden habe, seien im Grundsatz nichts anderes als die Regelungen des Dritten Weges.
Es müsse nur noch ein Weg gefunden werden, das Bundessozialgericht auch für die kirchlichen Sozialeinrichtungen und deren Mutter- und Tochtergesellschaften zuständig zu machen. Dann wären auch die entgegenstehenden Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zum "Streikrecht im Dritten Weg" nicht weiter relevant.
*) 6. Senat (Aktenzeichen: B 6 KA 38/15 R).
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat das Streikverbot bekräftigt. Ein Streikrecht stehe sogenannten Vertragsärzten nach wie vor nicht zu. Es sei "mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts" nicht vereinbar. Kassenärzte sind demnach nicht berechtigt, ihre Praxis während der Sprechstundenzeiten für einen Warnstreik zu schließen. Die vertragsarztrechtlichen Bestimmungen dazu seien verfassungsgemäß, hieß es in der Entscheidung.Quelle: *klick*
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