Dafür haben wir mal nachgelesen.
Dass das Papier den 3. Weg stärken würde, ist nicht zu erkennen.
Das wenig inklusive, vielmehr exklusive Konzept der "Dienstgemeinschaft" passt nicht so recht zu folgenden Passagen aus der Einleitung:
"Neben dieser umfangreichen Organisation [der Caritas], die von der kirchlichen Autorität offiziell unterstützt wird, sind an verschiedenen Orten zahlreiche andere Initiativen entstanden; diese gehen auf das freie Engagement von Gläubigen zurück, die durch ihren Einsatz auf unterschiedlichste Weise dazu beitragen wollen, ein konkretes Zeugnis der Liebe zu den Bedürftigen abzulegen. In diesen wie in jenen Initiativen, die im Hinblick auf ihre Entstehung und Rechtsform sehr verschieden sind, kommen die Empfänglichkeit für denselben Ruf und der Wunsch, auf diesen zu antworten, zum Ausdruck.
Die Kirche als Institution darf die organisierten Initiativen der frei ausgeübten Fürsorge der Getauften für notleidende Menschen und Völker nicht als etwas ihr Fernstehendes betrachten. Die Hirten mögen diese darum stets als Ausdruck der Teilhabe aller an der kirchlichen Sendung anerkennen und ihre je eigenen Merkmale sowie ihr Recht auf Selbstverwaltung, die ihnen wesensgemäß als Ausdruck der Freiheit der Getauften zukommen, respektieren."Und zum Tarifrecht:
"§ 4. Der Bischof trage besonders dafür Sorge, daß die Verwaltung der ihm unterstellten Initiativen ein Beispiel christlicher Einfachheit gebe. Zu diesem Zweck wache er darüber, daß Gehälter und Betriebsausgaben zwar den Forderungen der Gerechtigkeit und den erforderlichen Berufsbildern entsprechen, aber in einem angemessenen Verhältnis zu vergleichbaren Ausgaben der eigenen Diözesankurie stehen."Diese Aussage steht im Kontext mit dem "Grundgesetz der römisch katholischen Kirche", dem CIC, und dort ist im Canon 231 festgelegt: :
"Laien, die auf Dauer oder auf Zeit für einen besonderen Dienst in der Kirche bestellt werden, ... haben ... das Recht auf eine angemessene Vergütung, die ihrer Stellung entspricht und mit der sie, auch unter Beachtung des weltlichen Rechts, für die eigenen Erfordernisse und für die ihrer Familie in geziemender Weise sorgen können; ebenso steht ihnen das Recht zu, daß für ihre Zukunft die soziale Sicherheit und die Gesundheitsvorsorge gebührend vorgesorgt wird."Darüber hinaus sieht Canon 1286 CIC vor::
"Die Vermögensverwalter haben 1):
1° ... auch das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen zu beachten 2);
2° denjenigen, die aufgrund eines Vertrages Arbeit leisten, einen gerechten und angemessenen Lohn zu zahlen, so daß sie in der Lage sind für ihre und ihrer Angehörigen Bedürfnisse angemessen aufzukommen."
1) Das "haben" in c. 1286 ist verpflichtend.
2) Dies ergibt sich auch aus der verpflichtenden lateinischen Form des "zu beachten".
... adamussim servent, iuxta principa ab Ecclesia traditaist im konjunktiv, also in der lateinischen Fassung verpflichtend.
Wieso auf dieser Grundlage entgegen den "von der Kirche überlieferten Grundsätzen" (nämlich der kath. Soziallehre, vgl. Pree in "Handbuch des Vermögensrechts der kath. Kirche", Rd.Nr. 6/30 ff) die Gewerkschaften und Tarifverträge ausgeschlossen sein sollen und dagen der untheologische und nicht konkretisierbare Begriff der "Dienstgemeinschaft" treten soll, bleibt unklar.
Ganz im Gegenteil: nach Pree (a.a.O., Rd.nr. 6/24) wird mit c.1290 auch die staatliche Kategorie Tarifvertrag übernommen.
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Als Laie gefragt: was kann ich /wir(Betriebsgruppe)damit machen? Es liest sich als wenn wir uns so gegen den 3.Weg wehren können?!
AntwortenLöschenich denke, es gibt zwei Möglichkeiten, sich gegen den Dritten Weg zu wehren - und beide Möglichkeiten schließen sich nicht aus:
AntwortenLöschen-
die erste Möglichkeit ist, starke Betriebsgruppen zu bilden und dann einen (Sozial-)Tarifvertrag zu fordern und ggf. zu erkämpfen, so, wie es die kath. Soziallehre vorsieht
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die zweite Möglichkeit ist, den kircheninternen Rechtsweg zu wählen; da die Regelungen des "Dritten Weges" von Bischöfen in Kraft gesetzt wurden, und kirchenrechtlich nur ein Bischof über einen anderen Bischof richten kann, führt dieser Weg zwangsläufig nach Rom.
Die theologische Überhöhung der Dienstgemeinschaft (von den Juristen der Protestanten aus Art. 4 GG - Religionsfreiheit - abgeleitet) ist jedenfalls aus katholischer Sicht nicht gerechtfertigt. Sie grenzt in dieser überhöhten Form (gerade vor dem Hintergrund von c. 1286 CIC und dem Verweis auf die kath. Soziallehre und das päpstliche Lehramt) an Häresie und ist geeignet, die deutsche Kirche von der Weltkirche zu spalten. "Schisma" nennt man das wohl.
Und wenn Rom entschieden hat, sollte die "Causa finita", also abgeschlossen sein. Dass sich Rom einschaltet ist durch die Enzykliken "Singulari quadam" au demJahr 1912 und "Quadragesimo anno" von 1931, die den "Deutschen Gewerkschaftsstreit" beendeten, im Übrigen schon einmal passiert
Jedenfalls kann die Dienstgemeinschaft nicht mit dem Motu Proprio "Über den Dienst der Liebe" begründet werden
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