Dienstag, 15. Januar 2013

Besser spät als nie: Umkleide- und Wegezeit ist Arbeitszeit.


Besser spät als nie!
Umkleide- und Wegezeit ist Arbeitszeit
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts!

In vielen Einrichtungen ist die Anerkennung der Umkleide- und Desinfektionszeit strittig.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19. September 2012 (5 AZR 678/11) endlich Klarheit geschaffen, wonach die Umkleidezeit und darüber hinaus eventuell entstehende, innerbetriebliche Wegezeit als Arbeitszeit berücksichtigt und vergütet werden muss.

Im Streitfall kam hinzu, dass das Tragen der Berufs- und Bereichskleidung der Beschäftigten im OP-Bereich primär hygienischen Zwecken und damit betrieblichen Belangen des Arbeitgebers dient.
Umkleidezeit
Sobald also der Arbeitgeber von Beschäftigten das Umkleiden im Betrieb verlangt und vorsieht, bzw. der Arbeitgeber aus Gründen der Hygiene das Umkleiden in eine Dienstkleidung im Betrieb anweist, ist die Umkleidezeit bereits als Arbeitszeit zu werten und muss zwingend zur tariflichen Wochenarbeitszeit gerechnet werden.
Wegezeit
Ist es auf Grund der vom Arbeitgeber dafür vorgesehenen Örtlichkeiten notwendig, einen Weg zwischen Umkleideort und dem tatsächlichen Arbeitsort zurückzulegen, ist auch diese als Wegezeit als Arbeitszeit zu werten und muss bei der tariflich geschuldeten Wochenarbeitszeit berücksichtigt werden.
Desinfektionszeit
In der Folge bedeutet dies nun auch, das entsprechende Desinfektionszeiten, die zur Aufnahme der Tätigkeit notwendig sind, dementsprechend zu handhaben sind.
Nicht zur Arbeitszeit zählen weiterhin die Wegezeiten von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zur Stelle, an der die Arbeit beginnt, also auch der Weg vom Eingang des Klinikgebäudes bis zur Umkleidestelle.
Arbeitszeit oder Überstunde?
Bei den vorstehend genannten Zeiten handelt es sich dann um Überstunden, wenn das Umkleiden und der Weg von der Umkleide zum Arbeitsplatz außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ohne Zeitausgleich an-geordnet werden.
Keine Überstunde liegt vor, wenn o.g. Zeiten in die regelmäßige Arbeitszeit einbezogen werden.
Teilzeitbeschäftigte müssen analog ihrer jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen zu Mehrarbeit und Überstunden behandelt werden.
Bestehen bereits betriebliche Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten noch aus der Zeit des BAT/BMTG-II so bleiben diese unberührt (§ 22 Abs.4 TVÜ-VKA).
Wichtig: Jetzt Anspruch geltend machen!
Es ist wichtig, den Anspruch unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
Erfolgt keine schriftliche Geltendmachung, verfallen die Ansprüche nach Ablauf - je nach Tarifvertrag – innerhalb von drei oder sechs Monaten nach der Fälligkeit.
ver.di Mitglieder können diesen Anspruch über ihre Gewerkschaft geltend machen.



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