Eine SARS-CoV-2-Infektion stellt auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen und eine Erbringung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt.zitiert aus der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 8/24 vom 20.03.2024
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Der Beklagten stand ein Leistungsverweigerungsrecht wegen nicht vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zu (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG). Das Landesarbeitsgericht hat richtig erkannt, dass der Kläger der Beklagten durch Vorlage der Ordnungsverfügung der Gemeinde N. in anderer, geeigneter Weise nachgewiesen hat, infolge seiner Corona-Infektion objektiv an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert zu sein.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2024 – 5 AZR 234/23 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24. August 2023 – 15 Sa 1033/22 –
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Donnerstag, 21. März 2024
§ noch ein Urteil: Entgeltfortzahlung aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion und behördlicher Absonderungsanordnung
Das BAG hat einen Fall entschieden, der ähnlich auch in kirchlichen Einrichtungen auftreten könnte:
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