Zu diesen "Allgemeinen Menschenrechten" gehört nach "moderner Auffassung" auch das Streikrecht (vgl. ver.di: "Wie ist das Recht auf Arbeit in den Menschenrechten verankert?"). Es ist mehr als ein "Bürgerrecht", weil auch ausländische Arbeitnehmer an gewerkschaftlichen Arbeitskämpfen teilnehmen können. Es sind "soziale Menschenrechte"
Art. 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) gewährt jedermann und allen Berufen das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden.(Zitiert aus Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, WD 6 - 3000 - 076/15. Das gilt auch für kirchliche Einrichtungen. Nur: die Kirchen in Deutschland wollen das - für die katholische Kirche auch entgegen dem Katechismus und dem päpstlichen Lehramt - nicht für sich anerkennen. Die Entscheidungsträger glauben, dass Grundrechte nicht in der Kirche gelten sollen.
Nach heute einhelliger Auffassung und wie auch mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bekräftigt, ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 GG die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen. Die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen folgt aber nicht nur aus dem Grundgesetz. Auch die Europäische Sozialcharta und der UN-Sozialpakt garantieren Streikrecht und Koalitionsfreiheit, in beiden wird das Streikrecht im Gegensatz zu Art. 9 Abs. 3 GG sogar ausdrücklich in Bezug genommen. ...
Nun ja, Kirchen im Allgemeinen und die deutschen Kirchen im Besonderen rechnen "in Ewigkeitsmaßstäben". Und dass die sehr behäbigen alten Herren vielen Entwicklungen hinterher hinken, ist nicht nur im Arbeitsrecht zu beobachten. Wir werden sehen, ob wir das in einem Jahr nochmal feststellen müssen.
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