Montag, 18. März 2024

Europa und das (kirchliche) Arbeitsrecht in Deutschland

Bereits im Februar fand das Jahrespressegespräch des Bundesarbeitsgerichts als Hybrid-Konferenz statt. Wir erlauben uns, aus der Pressemitteilung 6/24 - Jahrespressegespräch beim Bundesarbeitsgericht zu zitieren:
Frau Gallner hob wie in den Vorjahren hervor, dass das deutsche Arbeitsrecht in weiten Teilen durch das europäische Arbeitsrecht überformt ist. Sie nannte beispielhaft die Entscheidung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2023 (- 8 AZR 450/21 -), die Fragen der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen behandelt. Außerdem sprach sie Vorabentscheidungsverfahren bei Kündigungen im Zusammenhang mit Austritten aus der katholischen Kirche an (BAG 1. Februar 2024 – 2 AZR 196/22 (A) -; erledigt: EuGH – C-630/22 – [Kirchliches Krankenhaus]; BAG 14. Dezember 2023 – 2 AZR 130/21 -; 21. Juli 2022 – 2 AZR 130/21 (A) -). Frau Gallner erwähnte, dass auch im Massenentlassungsverfahren wegen der Rechtsfolgen von Fehlern im Anzeigeverfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet ist (BAG 1. Februar 2024 – 2 AS 22/23 (A) -; vorgehend: BAG 14. Dezember 2023 – 6 AZR 157/22 (B) -).
Die Einzelheiten des Jahresberichts können auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de eingesehen werden.

Bemerkenswert, dass in dem zitierten (einzigen) Absatz der Pressemitteilung, in der konkrete Verfahren angesprochen wurden, das deutsche kirchliche Arbeitsrecht so prominent genannt wird.
Allerdings ist das bei näherer Betrachtung auch wenig überraschend.
Wenn es um kirchenspezifische Anforderungen geht, dann müsste die deutsche katholische Kirche erklären, warum die katholische Kirche etwa bezüglich der gewerkschaftlichen Kooperation in Frankfurt/Oder zwingend anders handeln will als im benachbarten Slubice, im deutschen Guben anders als im polnbischen Gubin, in Freilassing anders als in Salzburg, in Kiefersfelden anders als in Kufstein, in Mittenwald anders als in Scharnitz oder Innsbruck, in Lindau anders als in Bregenz, in Freiburg anders als in Straßburg, in Trier anders als in Luxemburg, oder in Aachen anders als in Lüttich und Maastricht. Und außer allgemeinem Geseiere wird da nicht recht viel an substanzieller Begründung übrig bleiben.

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