Die von einem katholischen Krankenhaus entlassene Hebamme, die aus der Kirche ausgetreten ist, hat vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Recht bekommen. In der vergangenen Woche erging das Anerkenntnisurteil des Gerichts, teilte ein Sprecher des BAG auf Anfrage von katholisch.de mit. Der vom BAG in einem Vorabentscheidungsverfahren angerufene Europäische Gerichtshof (EuGH) wird daher vorerst nicht über die Frage entscheiden, ob die im kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland vorgesehene Möglichkeit, Beschäftigte aufgrund eines Kirchenaustritts zu entlassen, mit dem EU-Recht vereinbar ist.Wir weisen darauf hin, dass damit der kirchliche Arbeitgeber "über den Schatten von Artikel 6 Abs. 5 Satz 2 der Grundordnung gesprungen sind.
1Wer sich kirchenfeindlich betätigt, wird nicht eingestellt. 2Das gilt auch für Personen, die aus der katholischen Kirche ausgetreten sind. 3Artikel 7 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.Dort wird der Kirchenaustritt auch schon vor einer Einstellung im Kontext mit "kirchenfeindlichem Verhalten" geseheh. Zur Pressemitteilung Nr. 48/23 - Kündigung einer Hebamme wegen Austritts aus der katholischen Kirche vor Begründung des Arbeitsverhältnissesdes Bundesarbeitsgerichts - geht es hier "klick". Gleichzeitig bitten um Verständnis, dass wir diese arbeitsrechtliche Entscheidung vorrangig publizieren.
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Wir möchten aber zugleich auf die vom Papst gebilligte Erklärung „Fiducia supplicans“ des vatikanischen Dikasteriums für die Glaubenslehre hinweisen. Sie erlaubt die Segnung von gleichgeschlechtlichen und unverheirateten Paaren – aber unter genau festgelegten Bedingungen. Die kirchliche Lehre über die Ehe ändert sich nicht; die Segnung bedeutet keine Billigung der Verbindung.
Vaticannews berichtet darüber - und auch katholisch.de. Auch die Süddeutsche Zeitung berichtet. Während katholisch.de auf die Reaktion der Bischöfe eingeht würdigt die FAZ die Erklärung zurecht (Kopie auch hier) als eine "kleine Sensation".
Die Erklärung hat auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Denn wenn eine Segnung zugelassen und erfolgt ist - dann kann und darf diese gesegnete Verbindung nicht als Grund für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung) missbraucht werden. Dies gilt auch für pastpral tätige Mitarbeitende. Die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" kann nicht mehr dazu dienen, solche Partnerschaften als "kirchenfeindliche Betätigung" i.S. des Artikels 7 Abs. 3 der Grundordnung zu subsummieren. Auch für pastoral tätige Mitarbeitende gilt nun Art. 7 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung uneingeschränkt.
Vaticannews berichtet darüber - und auch katholisch.de. Auch die Süddeutsche Zeitung berichtet. Während katholisch.de auf die Reaktion der Bischöfe eingeht würdigt die FAZ die Erklärung zurecht (Kopie auch hier) als eine "kleine Sensation".
Die Erklärung hat auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Denn wenn eine Segnung zugelassen und erfolgt ist - dann kann und darf diese gesegnete Verbindung nicht als Grund für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung) missbraucht werden. Dies gilt auch für pastpral tätige Mitarbeitende. Die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" kann nicht mehr dazu dienen, solche Partnerschaften als "kirchenfeindliche Betätigung" i.S. des Artikels 7 Abs. 3 der Grundordnung zu subsummieren. Auch für pastoral tätige Mitarbeitende gilt nun Art. 7 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung uneingeschränkt.
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