Mittwoch, 18. Januar 2023

IST DAS KIRCHLICHE "NEBENARBEITSRECHT" NOCH HALTBAR?

Der Systemrelevant Podcast hat am letzten Freitag einen Beitrag zum Thema gebracht:
IST DAS KIRCHLICHE "NEBENARBEITSRECHT" NOCH HALTBAR?
Was das kirchliche Arbeitsrecht genau umfasst, wieso es nicht zeitgemäß ist und warum die Ungleichbehandlung durch es nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen sei, erklärt Johanna Wenckebach.
der einleitende Begleittext
Die Tatsache, dass die Kirche quasi eine Form eigenen Arbeitsrechts in Deutschland hat, hat mit der besonderen Stellung der Kirche in Deutschland zu tun – auch festgehalten in Artikel 140 unseres Grundgesetzes. Hier wird geregelt, dass einige Bestimmungen der deutschen Verfassung vom 11.8.1919 – der Weimarer Reichsverfassung – Bestandteil des Grundgesetzes sind. Dort steht in Artikel 137: Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig. […] Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Johanna Wenckebach, Direktorin des HSI, zitiert diese Passage und erläutert, dass das „die Grundlage für die Besonderheiten auch im Arbeitsrecht der Kirchen“ ist.
gibt uns Anlass, die genannten Regelungen in Form der "systematischen Interpretation" zu hinterfragen. Dabei werden unklare (unbestimmte) Rechtsbegriffe durch den Rückgriff auf Rechtsnormen mit vergleichbarem Regelungsinhalt definiert. Eine solche Interpretation kommt insbesondere in Frage, wenn beim Erlass eines Gesetzes "allgemein bekannt" ist, was der Gesetzgeber mit einem bestimmten Rechtsbegriff meint - dieses Wissen aber mit den Jahren verloren geht. Irgendwann stehen die Anwender eines Gesetzes dann vor der Frage, was etwa unter dem zitierten "Amt" zu verstehen ist.

Für die katholische Kirche sind zunächst auch die Konkordatsvereinbarungen maßgeblich. Wir beschränken uns dabei im Wesentlichen auf das Reichskonkordat (RKonk). Es handelt sich um eine völkerrechtlich verbindliche Vereinbarung, die über Artikel 123 GG nach wie vor rechtsgültig ist (Konkordatsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957). Das RKonk verweist unter anderem auch auf das Bayerische Konkordat, das weiterhin gelten solle. Da im Konkordat wie auch in der verfassungsrechtlichen Regelung der gleiche Rechtsbereich geregelt ist, kann wohl in systematischer Interpretation insbesondere auch auf das Reichskonkordat (wie die ergänzenden landesrechtlichen Konkordatsvereinbarungen) verwiesen werden. 
Im Reichskonkordat ist geregelt:
ARTIKEL 1.

Das Deutsche Reich gewährleistet die Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion.

Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.
Darüber hinaus ist geregelt:
ARTIKEL 14.

Die Kirche hat grundsätzlich das freie Besetzungsrecht für alle Kirchenämter und Benefizien ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden, soweit nicht durch die in Artikel 2 genannten Konkordate andere Vereinbarungen getroffen sind.
Identisch sind die Vorgaben:
  • innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes
  • ihre Angelegenheiten
  • selbständig zu ordnen und zu verwalten
  • alle Kirchenämter frei zu besetzen
Zusätzlich im RKonk festgelegt ist dagegen:
  • im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.

Dazu ist dann anzumerken:
1. der "Schrankenvorbehalt" des für alle geltenden Gesetzes sieht vor, dass die Kirchen an das für alle geltende Gesetz gebunden ist. Es liegt also am Staat, diese Grenzen fest zu legen. So gilt das Betriebsverfassungsgesetz nicht für die Kirchen, weil diese und ihre caritativen und erzieherischen Einrichtungen ausdrücklich ausgenommen sind. Dem "Vorgängergesetz" - dem "Betriebsrätegesetz - waren dagegen die Kirchen (bei gleicher verfassungsrechtlicher Grundlage) selbstverständlich unterworfen.
2. "ihre Angelegenheiten" betrifft die eigenen Angelegenheiten der Kirchen, etwas das Sakramentenrecht. Sobald sich die beiden Rechtskreise (staatlich und kirchlich) überschneiden, handelt es sich um keine eigene Angelegenheit mehr - vielmehr ist es "res mixta" von beiderseitigem Interesse.
3. "ordnen und verwalten" ist weniger als "Selbstbestimmung". Ordnen heißt "systematisieren", Verwalten meint insbesondere, das (kirchliche Stiftungs-)Vermögen ohne staatliche Einflußnahme zu bewirtschaften.
4. anstatt allgemein von "Ämtern" zu sprechen geht das RKonk ausdrücklich nur von "Kirchenämtern" aus. Die Definition des "Kirchenamtes" wird als bekannt vorausgesetzt. Und das ist gerade im Arbeitsrecht eine wichtige Eingrenzung, die sich jedenfalls die katholische Kirche als Vertragspartnerin im RKonk anrechnen lassen muss.

Was nun ein Kirchenamt ist, hat die katholische Kirche im weltweit geltenden Codex Iuris Canonici (CIC) abschließend geregelt. Es handelt sich um "geistliche Ämter" (cc. 145 ff und 232 CIC), also die Tätigkeit der Kleriker. Solche Ämter müssen "auf Dauer eingerichtet" sein, der "Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes" dienen, ausdrücklich durch "kanonische Amtsübertragung" erlangt werden und sie dürfen nur an Katholiken vergeben werden (c. 149 § 1 CIC). Damit scheiden schon alle Tätigkeiten, die auch von Nichtkatholiken ausgeübt werden (können), als Bestandteil des selbständigen Regelungsbereiches der Kirchen aus. Für diese "normalen Arbeitnehmer" gilt vielmehr ausschließlich das weltliche Arbeits- und Sozialrecht in Verbindung mit der eigenen katholischen Soziallehre, wie der CIC in can. 1286 1° ausdrücklich festlegt.
Dass die Kirchen über die Besetzung ihrer "geistlichen Ämter" selbst bestimmen war früher bei Weitem nicht selbstverständlich. Noch im 19. Jahrhundert beanspruchten die deutschen Fürsten, über die Besetzung von Pfarrämtern und Bischofssitzen zu entscheiden (Kulturkampf). Die danach gefundene "Konkordanzregelung" war noch nicht so gesichert. Daher war es gerade der katholischen Kirche ein Anliegen, mit der entsprechenden Regelung im RKonk den staatlichen Zugriff auf kirchliche Ämter zu begrenzen.

Besonders bemerkenswert ist dann die im RKonk enthaltene Beschränkung der Rechtsetzungsbefugnis auf die Mitglieder der eigenen Kirche. Dies korrespondiert mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 413/60).
Aus dieser Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folgt, daß der Staat einer Religionsgesellschaft keine Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen verleihen darf, die ihr nicht angehören.
(Buchst. C - I. 2. der Begründung).
Woher die (zumindest katholische) Kirche dann den Anspruch nimmt, verbindliche Regelungen auch für Nichtmitglieder zu erlassen, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Es gibt keine kirchliche Rechtsetzungsbefugnis. Besondere Loyalitätspflichten, eine eigene Betriebsverfassung für Verwaltungsmitarbeiter*Innen oder gar ein Streikverbot als Eingriff in die verfassungsrechtlich zugesicherte Koalitionsfreiheit sind zumindest für Nichtmitglieder der jeweiligen Kirche nicht zu begründen. Eine Beschränkung auf Mitglieder würde aber als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus religiösen Gründen gewertet werden müssen.

Daraus folgt: der kirchliche Anspruch auf ein eigenes "Nebenarbeitsrecht" ist bei systematischer Interpretation schon verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die zitierten Normen des Art. 137 WRV können keine "Grundlage für die Besonderheiten auch im Arbeitsrecht der Kirchen“ sein. Auch die im Podcast angesprochene, mit dem europäischen Recht konforme, Interpretation kann nicht dazu führen, dass "verkündigungsferne Tätigkeiten" einem gesonderen kirchlichen "Nebenarbeitsrecht" unterliegen sollen.

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