Freitag, 25. November 2022

Antidiskriminierungsbeauftragten Ferda Ataman will Sonderrechte für kirchliche Arbeitgeber weiter beschneiden

Wie der SPIEGEL berichtet, reichen der Bundesantidiskriminierungsbeauftragten Ferda Ataman die Lockerungen durch die Neufassung der Grundordnung nicht:
Die sogenannte Kirchenklausel im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müsse geändert werden, sagte sie am Mittwoch in Berlin. »Anforderungen an die Religionszugehörigkeit oder an die Lebensweise von Mitarbeitenden sollte es zukünftig nur noch im engsten Verkündungsbereich geben.« Der Artikel regelt eine »zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung«.
Quelle 1; Quelle 2;
Auch die ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (Huk) kritisierte die neue Grundordnung als unzureichend. »Es bleibt ein Rätsel, warum die Bischöfe Trans*- und Inter*-Personen explizit nicht den versprochenen Schutz zusagen«, sagte Sprecher Thomas Pöschl. Er sprach von einem »gravierenden Defizit«.
berichtet der SPIEGEL selbst weiter.
Das ist nicht überraschend. Die Deutsche Welle veröffentlichte schon im August den Hinweis auf Ataman's Jahresbericht:
Ferda Ataman mahnt Regierung zu mehr Minderheitenschutz

Felix Neumann analysioert auf Katholisch.de die entsprechenden Passagen und meint dazu:
...
Sind trans Personen immer noch außen vor? Ist sexuelle Identität gleich geschlechtliche Identität?

Transgeschlechtlichkeit wird weder in der Grundordnung noch in den Bischöflichen Erläuterungen explizit erwähnt. Vor allem eine Regelung der neuen Grundordnung wird von der LSBTIQ-Community ausgesprochen kritisch betrachtet: "Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein. Vorausgesetzt werden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen." (Art. 3 Abs. 2 GO)

Im zweiten Satz werden die Merkmale aufgezählt, die auch im staatlichen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz genannt sind. Bei der Gesetzgebung wurde unter der Bezeichnung "sexuelle Identität" zwar auch Trans- und Intergeschlechtlichkeit verstanden. Im Zuge der Rechtsentwicklung durch die Auslegung durch die Gerichte, insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof, hat sich die Auslegung aber dahingehend verschoben, dass Trans- und Intergeschlechtlichkeit als Aspekt des Merkmals "Geschlecht" gefasst wird, während "sexuelle Identität" enggeführt wird auf sexuelle Orientierung. Da aber das lehramtliche katholische Geschlechterverständnis von einer strikten Zweigeschlechtlichkeit ausgeht, ist fraglich, ob man diese Passage völlig in Analogie zum weltlichen AGG auslegen kann. In diesem Fall wären auch Transmenschen eingeschlossen. Wenn man aber "Geschlecht" wie das Lehramt auslegen muss, dann wären sie gerade nicht geschützt. Der Begriff, der eindeutig auch Trans- und Intergeschlechtlichkeit umfasst, wäre "geschlechtliche Identität".

Im Vergleich zum AGG ist bei der Aufzählung in der Grundordnung noch der Begriff "Lebensform" hinzugekommen, der aber nicht definiert und erläutert wird. Ob damit nur Ehen und Partnerschaften gemeint sind oder auch Ausdrücke geschlechtlicher Identität, muss sich im Zuge der Rechtsanwendung durch Gerichte und Arbeitgeber erst zeigen.

...

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